Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt?
Moderator: Czauderna
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Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt?
Hallo liebe Leute,
ich habe von der Möglichkeit der Änderung der GKV auf Anwartschaft gehört Wäre das für einen Auslandsaufenthalt zum Studium von 1 Jahr im außereuropäischem Ausland möglich?
Zu mir: bin 25J, Student, werde immatrikuliert bleiben in Deutschland und ich habe keinen Leistungsanspruch im Ausland, aber eine PKV.
P.S.: So ähnliche Themen habe ich schon gefunden, aber die Anwartschaft wurde nie wirklich diskutiert.
LG JMFriedrich
ich habe von der Möglichkeit der Änderung der GKV auf Anwartschaft gehört Wäre das für einen Auslandsaufenthalt zum Studium von 1 Jahr im außereuropäischem Ausland möglich?
Zu mir: bin 25J, Student, werde immatrikuliert bleiben in Deutschland und ich habe keinen Leistungsanspruch im Ausland, aber eine PKV.
P.S.: So ähnliche Themen habe ich schon gefunden, aber die Anwartschaft wurde nie wirklich diskutiert.
LG JMFriedrich
Du brauchst keine Anwartschaft, auch nicht, wenn Dein Wohnsitz hier erhalten bleibt.
Du benötigst eine Auslandsreisekrankenversicherung gemäß Besprechungsergebnis der Krankenkassen. Die ist für diesen Fall eine anderweitige Absicherung. Nach der Beendigung der Auslandsaufenthalte endet die Auslandsreisekrankenversicherung (oder beim vertraglichen Ende) und die Pflicht zur Versicherung greift wieder.
Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine internationale Krankenversicherung handelt, siondern nur für die Auslandsreise-Krankenversicherung einer deutschen PKV, so wie sie im Besprechungsergebnis definiert ist.
Was verstehst Du bitte unter: "aber eine PKV!"?
Du benötigst eine Auslandsreisekrankenversicherung gemäß Besprechungsergebnis der Krankenkassen. Die ist für diesen Fall eine anderweitige Absicherung. Nach der Beendigung der Auslandsaufenthalte endet die Auslandsreisekrankenversicherung (oder beim vertraglichen Ende) und die Pflicht zur Versicherung greift wieder.
Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine internationale Krankenversicherung handelt, siondern nur für die Auslandsreise-Krankenversicherung einer deutschen PKV, so wie sie im Besprechungsergebnis definiert ist.
Was verstehst Du bitte unter: "aber eine PKV!"?
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Wie ist die Auslandskrankenversicherung gemäß Besprechungsergebnis definiert?
Meine Krankenkasse sagte mir als immatrikulierter Student in Deutschland bin ich pflichversichert, auch wenn ich mich nicht in Deutschland aufhalte.
Das mit der PKV:
Ich habe eine Auslandskrankenversicherung für den Krankheitsfall, da ich ja in der GKV keinen Leistungsanspruch habe.
Meine Krankenkasse sagte mir als immatrikulierter Student in Deutschland bin ich pflichversichert, auch wenn ich mich nicht in Deutschland aufhalte.
Das mit der PKV:
Ich habe eine Auslandskrankenversicherung für den Krankheitsfall, da ich ja in der GKV keinen Leistungsanspruch habe.
vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_5/file.res/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf
Vom GKV-Spitzenverband / Ergebnisniederschrift
Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009
Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der
Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist
hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter
Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden
Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen
im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraussetzungen
beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.
Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder
können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt
beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung
abgeschlossen werden."
Eine private Auslandskrankenversicherung führt nach der Rückkehr nicht zur PKV-Zuordnung.
"Wird die Mitgliedschaft in der GKV wegen des Vorliegens einer privaten Auslandskrankenversicherung
beendet und besteht zu dem Zeitpunkt der Rückkehr dieser Person ins Inland keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, gilt die Auslandskrankenversicherung im Rahmen der Prüfung
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht als private Krankenversicherung
im Sinne der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu dem System der privaten Krankenversicherung.
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.
§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf Grund des Ruhens von
Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt des Versicherten
im sog. „abkommenslosen“ Ausland, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
bietet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung
nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung
vorzunehmen (so auch Abschnitt I 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände
der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007)."
Vom GKV-Spitzenverband / Ergebnisniederschrift
Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009
Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der
Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist
hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter
Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden
Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen
im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraussetzungen
beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.
Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder
können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt
beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung
abgeschlossen werden."
Eine private Auslandskrankenversicherung führt nach der Rückkehr nicht zur PKV-Zuordnung.
"Wird die Mitgliedschaft in der GKV wegen des Vorliegens einer privaten Auslandskrankenversicherung
beendet und besteht zu dem Zeitpunkt der Rückkehr dieser Person ins Inland keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, gilt die Auslandskrankenversicherung im Rahmen der Prüfung
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht als private Krankenversicherung
im Sinne der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu dem System der privaten Krankenversicherung.
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.
§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf Grund des Ruhens von
Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt des Versicherten
im sog. „abkommenslosen“ Ausland, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
bietet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung
nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung
vorzunehmen (so auch Abschnitt I 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände
der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007)."
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