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Beitragsermittlung bei freiwilliger Mitgliedschaft
Verfasst: 06.01.2014, 11:28
von Helmes63
Guten Tag,
...
a) Beitragsermittlung aus dem Gesamtvermögen des Antragstellers.
für die Berechnung von Beiträgen für freiwillig Versicherte gelten besondere Regeln. Wie bereits einmal erwähnt werden dort angeblich alle 7 Einkunftsarten für die Beitragsermittlung herangezogen. Das bedeutet doch auch, dass ein Nebenjob oder eine Mieteinnahme hier berücksichtigt werden müssen.
b) geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Was ich bis heute nicht glauben kann: ist es richtig, dass bei einem Minijob der volle Versicherungsschutz für einen sozialpflichtig Beschäftigten greift ?
c) Beitragsermäßigung : welche Optionen:
Gibt es für einen freiwillig Versicherten auch eine Option für eine Beitragsermäßigung und wenn ja welche ?
> dabei ist folgende Überlegung interessant: was wäre wenn der Antragsteller auf bestimmte Leistungsangebote des Kassenträgers "auf eigenen Antrieb" hin verzichtet. Könnte so eine Beitragsermäßigung auch erfolgen ?! ...
Verfasst: 06.01.2014, 13:35
von broemmel
a) lies die Grundsätze zur Beitrags Ermittlung
b) hast du wieder Bildzeitung gelesen? Ansonsten lies mal wikipedia über minijobs
c) warum sollte es?
Breite lieber keine Erwerbslosen mit Deinem Wissen aus Deinen halbseidenen Quellen
Verfasst: 06.01.2014, 14:15
von Poet
...zu c) Der reine Beitragssatz kann nicht gesenkt werden aber nenne es anders -> Beitragsrückerstattung und Du wirst fündig:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__53.html
Diese gelten allerdings nicht nur für frw. Versicherte, ein gewisser Leistungsverzicht ist aber in allen Fällen notwendig für denjenigen der die Rückerstattung haben möchte.
Verfasst: 06.01.2014, 14:25
von Bodi
b) ein Minijob (d.h. Gehalt maximal 450 EUR) löst gerade keine Sozialversicherungspflicht aus. Ab 450,01 EUR Gehalt (sog. "Midijob") besteht aber voller Schutz zu für den Arbeitnehmer zu reduzierten Beitragssätzen.
c) Geringere Beiträge sind nur indirekt möglich. Einmal über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (der Steuerbescheid ist bei freiwilligen Mitgliedern regelmäßig die Grundlage für die Beitragsfestsetzung), zum anderen wie schon geschrieben wurde über Wahltarife der Kassen nach § 53 SGB V. D.h.
-Prämien bei vereinbartem Selbstbehalt
-oder wenn keine Leistungen zu Lasten der Kasse in Anspruch genommen wurden
Umgehungstatbestand für Beitragsermäßigungen
Verfasst: 06.01.2014, 15:50
von Helmes63
Wie ich bereits erwähnte könnte ja theortisch ein Rückkehrwilliger auf bestimmte GKV-Standardleistungen verzichten um einen Beitragsnachlaß im Gegenzug zu erhalten.
Aber das sieht der Gesetzgeber doch nicht vor. Das wäre auch eine Aushöhlung des Sozialprinzips oder besteht doch ein derartiger Gestaltungsspielraum ?
Re: Umgehungstatbestand für Beitragsermäßigungen
Verfasst: 06.01.2014, 16:58
von derKVProfi
Helmes63 hat geschrieben:Wie ich bereits erwähnte könnte ja theortisch ein Rückkehrwilliger auf bestimmte GKV-Standardleistungen verzichten um einen Beitragsnachlaß im Gegenzug zu erhalten.
Aber das sieht der Gesetzgeber doch nicht vor. Das wäre auch eine Aushöhlung des Sozialprinzips oder besteht doch ein derartiger Gestaltungsspielraum ?
Kaufe
zwei N,
ein E und
ein I und scrabble Dir ein Wort mit vier Buchstaben!
Helmes63 - Du verbreitest hier, auch wenn es irgendwie immer in einer Frage mündet, Unsinn!
Es gibt keine Möglichkeiten bei der GKV Leistungen zu wählen, auch nicht
abzuwählen!
Re: Beitragsermittlung bei freiwilliger Mitgliedschaft
Verfasst: 06.01.2014, 19:53
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:
a) Beitragsermittlung aus dem Gesamtvermögen des Antragstellers.
für die Berechnung von Beiträgen für freiwillig Versicherte gelten besondere Regeln. Wie bereits einmal erwähnt werden dort angeblich alle 7 Einkunftsarten für die Beitragsermittlung herangezogen. Das bedeutet doch auch, dass ein Nebenjob oder eine Mieteinnahme hier berücksichtigt werden müssen.
richtig - sollte für dich aber nicht interessant sein....wer Mieteinnahmen oder Nebenjob hat, ist ja schließlich nicht erwerbslos
Helmes63 hat geschrieben:
b) geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Was ich bis heute nicht glauben kann: ist es richtig, dass bei einem Minijob der volle Versicherungsschutz für einen sozialpflichtig Beschäftigten greift ?
ist es eigentlich richtig, das Elvis lebt? immerhin gibt es eine Menge Leute, die ihn gesehen haben.....
Helmes63 hat geschrieben:
c) Beitragsermäßigung : welche Optionen:
Gibt es für einen freiwillig Versicherten auch eine Option für eine Beitragsermäßigung und wenn ja welche ?
zu Beitragsberechnung
https://www.barmer-gek.de/barmer/web/Po ... 70816.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rfGrds.pdf
Helmes63 hat geschrieben:
> dabei ist folgende Überlegung interessant: was wäre wenn der Antragsteller auf bestimmte Leistungsangebote des Kassenträgers "auf eigenen Antrieb" hin verzichtet. Könnte so eine Beitragsermäßigung auch erfolgen ?! ...
mach den Vorschlag mal deinem Bundestags-Abgeordeten....wenn er die Überlegung auch für interessant hält, wird er sich vielleicht für eine entsprechende Änderung einsetzen
Verfasst: 06.01.2014, 20:18
von Lady Butterfly
Richtigstellung zur besseren Beitragseinordnung
Verfasst: 07.01.2014, 12:15
von Helmes63
Ich werde das als Missbilligung dieser Überlegung durch <FT Lady Butterfly>:
das wäre auch zugegebener Maßen schon verrückt :könnte aber auch als Brücke für die Rückkehr-Unwilligen dienen. Das muss man m. E. auch sehen !!!
Würde ich diesen Vorschlag wirklich mal den Gesundheitsexperten unterbreiten, hätte das fatalerweise den Effekt dass dies Phantasien beflügelt die liberale Politiker immer haben werden, die vom "Drei-Klassen-Kassensystem" als Zukunftsmodell der Leistungsgeselschaft träumen.
Experten die in dieser Richtung denken gibt es übrigens auch in allen Parteien. Diese Gruppe stellt derzeit natürlich noch eine Minderheit dar und das wird auch wahrscheinlich in Zukunft noch so bleiben.
Verfasst: 07.01.2014, 19:59
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Ich werde das als Missbilligung dieser Überlegung durch <FT Lady Butterfly>:
keine Missbilligung, sondern einfach nur genervt sein von dauernden, ähnlichen, an den Haaren herbeigezogenen Beiträgen mit der anschließenden Bitte um
a) Diskussion
oder
b) Klarstellung
du hast mir in einer PM mitgeteilt, dass du kein Troll bist - nun ja, wenn du schon selbst auf die Idee kommst...... ich schreib dazu nix
in einer weiteren PM hast du gefragt, ob ich Hartz IV besser als Minijobs finde...
nun ja, wenn jemand außer einem Minijob keine weiteren Einkommen hat (und von 450 € monatlich kann man nicht leben, es sei denn man wird durch irgend jemanden unterstützt), dann ist es legitim, wenn derjenige Sozialleistungen sprich Hartz IV beantragt.
Stellenwert von Erläuterungen über MINIJOB-BV
Verfasst: 08.01.2014, 11:03
von Helmes63
Es ist richtig wenn FT Broemmel darauf hinweis dass viele Regelungen festgeschrieben sind und man über Tatsachen nicht diskutieren kann. Es scheint aber auch einige wissenswerte Kommentierungen zu den Gesetzesnovellen der MINIJOBS zu geben, die man gelesen haben soll.
Egal wie man auch über meine Beiträge denken mag: es ist damit zu rechnen, dass die geringfügigen Beschäftigungen noch gesetzliche Abänderungen evt. auch Zugangsbeschränkungen erfahren werden. Inwieweit sich das auf die Krankenkassen auswirken werden wird man sehen. Es bleibt also abzuwarten was hierzu noch kommen wird
auch hierzu fällt mir noch ein Punkt ein der zu diesem Thema passt:
> bei der Ermittlung eines inidividuellen Beitrages anläßlich eines Mitgliedsantrages könnten chronische Erkrankungen in der Beitragsermittlung möglicherweise zu einem Risikozuschag führen oder ist dieser Faktor in der Beitragsberechnung von GKV-Kassenträgern rechtlich auf jeden Fall verboten ?!
Verfasst: 08.01.2014, 11:59
von broemmel
auch hierzu fällt mir noch ein Punkt ein der hier unbedingt hineinpasst:
> bei der Ermittlung eines inidividuellen Beitrages im Zuge eines Mitgliedsantrages dürften persönlich chronische Erkrankungen in der Kalkulation möglicherweise zu einem Risikozuschag führen oder ist dieser Faktor in der Beitragsberechnung von GKV-Kassenträgern gesetzlich zwingend verboten !!!
Und wieder wird hier Dünnsinn geschrieben. so unintelligent kann man doch kaum sein. Die arme Person der Helmes in seiner angeblichen ehrenvollen Aufgabe, nämlich die Beratung von erwerbslosen Personen ohne Krankenversicherung, helfen möchte.
Kann nicht mal jemand den Forentroll sperren?
Richtigstellung
Verfasst: 08.01.2014, 13:19
von Helmes63
FT Broemmel :
hier ein kleiner Hinweis: man sollte eine These und eine Frage schon auseinander halten.
Im Prinzip sind die letzten Anmerkungen als ZUSATZFRAGE eindeutig zu erkennen.
PS: Ich weiß dass die privaten Krankenversicherungen für Chroniker gerne Zusatzbeiträge in Rechnung stellen möchte, deshalb ist die Frage keineswegs abwägig, selbst wenn das derzeit noch utopisch klingt. Es gibt viele Wege das Solidaritätsprinzip heimlich auszuhebeln.
Verfasst: 08.01.2014, 13:26
von Czauderna
Hallo,
ich denke, wir sollten es dabei belassen - soll ich den Thread schließen ??
Muss aber doch nicht sein, oder Helmes ?
Gruss
Czauderna
Re: Stellenwert von Erläuterungen über MINIJOB-BV
Verfasst: 08.01.2014, 13:42
von derKVProfi
Helmes63 hat geschrieben:auch hierzu fällt mir noch ein Punkt ein der zu diesem Thema passt:
> bei der Ermittlung eines inidividuellen Beitrages anläßlich eines Mitgliedsantrages könnten chronische Erkrankungen in der Beitragsermittlung möglicherweise zu einem Risikozuschag führen oder ist dieser Faktor in der Beitragsberechnung von GKV-Kassenträgern rechtlich auf jeden Fall verboten ?!
Der Beitragssatz ist immer identisch - für alle Mitglieder einer Kasse.
Ausnbahme ist der reduzierte Beitragssatz bei Mitgliedschaft ohne Krankengeld:
Selbstständige und Freiberufler können zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz wählen. Der allgemeine Beitragssatz beinhaltet die Zahlung von Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche. Er liegt seit Januar 2011 bei 15,5 Prozent der beitragspflichten Einnahmen. Wer auf das Krankengeld verzichtet, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent.
Und Risikozuschläge sind bei der GKV nicht zulässig. Bei der PKV sind diese möglich!