Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ausla
Verfasst: 03.01.2014, 11:31
Liebe Krankenkassen-Forumgemeinde,
wer von Ihnen kann mir eine rechtskundige Antwort geben?
Zum Sachverhalt:
Ich hatte mich ordnungsgemäß und persönlich bei der Arbeitsagentur und bei der gesetzlichen Krankenkasse (gKK) abgemeldet, bevor ich meinen 10-monatigen Auslandsaufenthalt antrat.
Meinen Wohnsitz hielt ich weiterhin in Deutschland aufrecht. Es erfolgte keine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.
Für den Auslandsaufenthalt hatte ich mit einer Auslandskrankenversicherung bis einschließlich 30.10.2013 abgesichert. Ich kehrte am 14.11.2013 nach Deutschland zurück.
zeitliche Abfolge:
09.01.2013 > persönliche Abmeldung bei der Arbeitsagentur sowie in der gKK-Zeigstelle
11.01.2013 > Beginn des Auslandaufenthaltes
14.11.2013 > Ende des Auslandaufenthaltes - Rückkehr nach Deutschland
(vom 10.01. bis einschl. 30.10.2013 habe ich mich privat und freiwillig bei einer Auslandskrankenversicherung versichert)
12.12.2013 > Beantragung des Arbeitlosengeld I bei der Arbeitsagentur + persönliches Vorsprechen bei der gKK-Zweigstelle
(Vom 9.01. bis einschließlich 11.12 2013 habe ich keine Einkünfte (jeglicher Art) bezogen und keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen!)
Reaktion der gKK:
Nun antwortet die gKK mir, dass diese rückwirkend Beiträge haben möchte, und zwar ab 31. Oktober 2013 bis 11.12.2013 (die ich aus eigener Tasche bezahlen muss).
mit folgenden Begründungen:
Auszug des Antwortschreibens seitens der TK:
Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag ohne eine anderweitige Absicherung.
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland in
Kraft, frühestens am 1. April 2007.
Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu,
dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden
Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.
Ihre private Auslandskrankenversicherung endete am 30. Oktober 2013. Daher
beginnt Ihre Versicherung am 31. Oktober 2013.
Die gKK möchte unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze von 898,33 EUR ab 31.10.2013 von mir rückwirkend einen monatlich Beitrag in Höhe von 154.51 EUR (Krankenkassen- und Pflegeversicherunsbeitrag)
Ich bin damit nicht einverstanden, zumal ich seit 10.01. bis 11.12.2013 keinerlei Einkünfte bezogen, mich privat auslandskrankenversichert und auch keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen habe.
Weiter habe ich im Internet recherchiert und stieß auf folgende Gesetzesgebung vom Bundesministerium für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
Auszug - Gesetzesgebung, erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit
§ 2
Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der
Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum),
zu zahlenden Beiträge zu erlassen. Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. Der Erlass
erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus,
wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den
Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.
Wie sehen Sie den Fall? Kann mich die gKK finanziell belangen und Beitragszahlungen rückwirkend ab 31.10.2013 einfordern?
wer von Ihnen kann mir eine rechtskundige Antwort geben?
Zum Sachverhalt:
Ich hatte mich ordnungsgemäß und persönlich bei der Arbeitsagentur und bei der gesetzlichen Krankenkasse (gKK) abgemeldet, bevor ich meinen 10-monatigen Auslandsaufenthalt antrat.
Meinen Wohnsitz hielt ich weiterhin in Deutschland aufrecht. Es erfolgte keine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.
Für den Auslandsaufenthalt hatte ich mit einer Auslandskrankenversicherung bis einschließlich 30.10.2013 abgesichert. Ich kehrte am 14.11.2013 nach Deutschland zurück.
zeitliche Abfolge:
09.01.2013 > persönliche Abmeldung bei der Arbeitsagentur sowie in der gKK-Zeigstelle
11.01.2013 > Beginn des Auslandaufenthaltes
14.11.2013 > Ende des Auslandaufenthaltes - Rückkehr nach Deutschland
(vom 10.01. bis einschl. 30.10.2013 habe ich mich privat und freiwillig bei einer Auslandskrankenversicherung versichert)
12.12.2013 > Beantragung des Arbeitlosengeld I bei der Arbeitsagentur + persönliches Vorsprechen bei der gKK-Zweigstelle
(Vom 9.01. bis einschließlich 11.12 2013 habe ich keine Einkünfte (jeglicher Art) bezogen und keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen!)
Reaktion der gKK:
Nun antwortet die gKK mir, dass diese rückwirkend Beiträge haben möchte, und zwar ab 31. Oktober 2013 bis 11.12.2013 (die ich aus eigener Tasche bezahlen muss).
mit folgenden Begründungen:
Auszug des Antwortschreibens seitens der TK:
Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag ohne eine anderweitige Absicherung.
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland in
Kraft, frühestens am 1. April 2007.
Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu,
dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden
Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.
Ihre private Auslandskrankenversicherung endete am 30. Oktober 2013. Daher
beginnt Ihre Versicherung am 31. Oktober 2013.
Die gKK möchte unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze von 898,33 EUR ab 31.10.2013 von mir rückwirkend einen monatlich Beitrag in Höhe von 154.51 EUR (Krankenkassen- und Pflegeversicherunsbeitrag)
Ich bin damit nicht einverstanden, zumal ich seit 10.01. bis 11.12.2013 keinerlei Einkünfte bezogen, mich privat auslandskrankenversichert und auch keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen habe.
Weiter habe ich im Internet recherchiert und stieß auf folgende Gesetzesgebung vom Bundesministerium für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
Auszug - Gesetzesgebung, erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit
§ 2
Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der
Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum),
zu zahlenden Beiträge zu erlassen. Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. Der Erlass
erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus,
wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den
Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.
Wie sehen Sie den Fall? Kann mich die gKK finanziell belangen und Beitragszahlungen rückwirkend ab 31.10.2013 einfordern?