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Aufforderung § 51 SGB V

Verfasst: 03.01.2014, 07:43
von Haselmaus
Ich begrüße alle KK Forum Mitglieder und wünsche alles Gute für 2014.

Den Reha/Teilhabeantrag, zu dem ich aufgefordert wurde, bereite ich vor und habe dazu folgende Fragen:

Was passiert, wenn die RV den Antrag ablehnt, weil ich vor einem Dreivierteljahr bereits eine Reha hatte (anderer Fachbereich) oder weil sie eine Facharztversorgung vor Ort für ausreichend hält o.ä.?

Ist es grundsätzlich so, dass bei einem Ablehnungsbescheid der RV eine Umdeutung in einen EM-Rentenantrag erfolgt, oder kommt es dabei auf die Begründung an? Dass eine Umdeutung erfolgt, wenn die Rentenversicherung den Antrag auf die Reha Maßnahme ablehnt, weil nach den ärztlichen Unterlagen eine Erwerbsminderung bereits eingetreten ist und selbst durch eine Reha Maßnahme nicht mehr positiv beeinflusst werden kann, ist klar. Und ebenso, wenn eine Rehabilitation durchgeführt, aber nicht erfolgreich gewesen sein sollte. Was ist bei anderen Begründungen, die mit Erwerbsminderung nichts zu tun haben?

Hat Jemand Tipps oder Infos für mich?

Gruss
die Haselmaus :D

Verfasst: 03.01.2014, 09:11
von CiceroOWL
Wird der Rehaantrag abgelehnt, mus dies nicht zu einer Umdeutung nach § 116 SGB VI führen. Es kommt darauf an wie der zuständige Rentenversichrungsträger deine Erwerbsfähigkeit beurteilt.

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... GB9_14R2.7

Daher ist davon auszugehen das denn immer noch gilt >Reha vor Rente. Auch wenn ein bereits gestellter Reha Antrag aufgrund einer anderen Erkrankung abgelehnt wurde.

Sofern du mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kannst, ergibt sich grundsätzlich keine volle Erwerbsminderung.

Grob umfaßt.

http://www.finkenbusch.de/?p=909


http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 109AR2.1.3

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... B6_116R3.4


Sollte bereits eine volle Erwerbsminderung festgestellt worden sein :

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... f=SGB9_8R4
Eine Abgabe des Reha-Antrages an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sollte nur dann erfolgen, wenn nach sozialmedizinischer Beurteilung eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess innerhalb des vorgenannten Zeitraumes voraussichtlich nicht zu erwarten ist (ISRV:AF:SGB IX § 8 ABS. 2 AFNR 2).
Ich hoffee das konnte erstmal helfen. Im Prinzip müßtest du dich durch deine zuständige Krankenkasse und deinen Reha Berater intensiv beraten lassen.

Ist allerdings nur meine Meinung, es gibt hier Leute die haben mehr Ahnung.

Verfasst: 04.01.2014, 19:08
von Haselmaus
Hallo,

beim Ausfüllen des Reha-Antrags G100 ist folgende Frage aufgetaucht:

Punkt 11.2 Beabsichtigen Sie, in den nächsten 6 Monaten Altersrente zu beantragen? Meine Antwort lautet eigentlich "ja", denn das habe ich in der Tat vor und zwar, sobald ich die Voraussetzung Versicherungszeit erfüllt habe und das wird im August sein.

Ich werde aber das Gefühl nicht los, dass bei einem "Ja" eine Ablehnung meines Antrags erfolgen wird.

Wie seht Ihr das?

Gruss
Haselmaus

Verfasst: 04.01.2014, 20:37
von Czauderna
Hallo,
Ja, das ist durchaus möglich, denn eine Reha. Die Rehabilitation, also die Erwerbsfähigkeit sichern oder wiederherstellen und das ist bei einem Altersruhegeldbezieher nicht mehr unbedingt Sache der Rentenversicherung.
Gruss
Czauderna