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Schulden schon erlassen bekommen ?, GKV lässt sich Zeit !
Verfasst: 02.01.2014, 21:06
von Sigibert
Hallo Gemeinde,
Folgender Fall:
Beitragsschulden aus "freiwilliger" (Zwangs)-Versicherung seit 1.4.2007
Seit 2011 wieder normaler AN und Beitragszahler.
Bei der Schuldentilgung wurde sich mit der AOK auf ein "Abstottern" von
100 ,- Euro monatl. geeinigt die seither auch regelm. bezahlt werden.
Von den insges. ca. 5000,- Euro wurden so bisher ca. 4000,- abgetragen,
so dass noch eine Restschuld (Aug. 2013) von knapp 1000,- Euro vorhanden war.
Nach neuer Gesetzeslage wurde der Erlass dieser (restlichen) Beitragsschulden Ende Aug. (per Einschreiben) beantragt.
Im Antwortschreiben der AOK-Hessen wird der Eingang bestätigt
mit der Bitte um Geduld zur Entscheidung, da sich die Umsetzungsrichtlinien noch in der Abstimmungsphase befinden.
Seither gibt es auf den Antrag keine weitere Reaktion. Daraufhin wurde die Ratenzahlung im Nov. ausgesetzt, worauf prompt ein Mahnschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung kam.
In einem Telefonat Anf. Dez. beim Sachbearb. verwies dieser auf die immer noch fehlenden Ausführungsbestimmungen, so dass der Antrag noch nicht entschieden werden konnte.
Die Mahnung gilt also, es wurde erstmal weiter bezahlt: Nov. Dez. und jetzt dann wieder Januar 2014
H i e r _ a l s o _ m e i n e _ F r a g e :
Ist es bis jetzt einem GKV-Mitglied gelungen den Beitragserlass nach dem neuen Gesetz schon gewährt zu bekommen ???
DIE AOK-HESSEN ist seit inkrafttreten des Gesetzes vor über 6 Monaten nicht in der Lage die neue Regelung umzusetzen ... ?
Ein Schelm wer "Böses" dabei denkt.
Verfasst: 02.01.2014, 21:30
von Poet
@Sigibert: Das Gesetz hat sich in erster Linie mit den Menschen befasst, die nicht krankenversichert waren und sich aus Angst horrende Beiträge nachzahlen zu müssen, nicht getraut haben zu versichern.
Dein Fall ist etwas anders, von daher zielt die Frage etwas daneben. Von den anderen Fällen (also nicht wie bei Dir) haben so ca. 5000 Menschen wieder einen Krankenversicherungsschutz erhalten.
Verfasst: 02.01.2014, 21:51
von Sigibert
Erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Aber das sehe ich nicht so, meiner Meinung nach trifft es genau den Gesetzesinhalt, nur mit der Ausnbahme, dass sich nicht erst jetzt bei der KK gemeldet wird sondern schon früher durch die Arbeitsaufnahme. (Bis zu diesem Zeit war mir nicht bekannt/nicht bewusst das eine Versicherungspflicht besteht). Die Beitragsschulden stammen aus der unversicherten Zeit ab 2007 bis 2011, die dann im Nachhinein nachberechnet wurden (als pflichtversicherte "freiwillige "Krankenversicherung).
Genau für diese Fälle ist doch aus das Gesetz ?!
In der GKV Ausarbeitung (Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung
bei Beitragsschulden vom 4. September 2013), gilt dies auch für Versicherte die vor dem 31.07.2013 wieder krankenversichert sind.
Verfasst: 02.01.2014, 22:09
von Poet
Sigibert hat geschrieben:
Genau für diese Fälle ist doch aus das Gesetz ?!
Nein, ist es nicht. Bitte lese dazu mal hier ganz genau...
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
Verfasst: 02.01.2014, 22:29
von Sigibert
Nochmal Danke für die rege Kommunikation:
Als ich versuche nochmal auszuholen:
Da die letzte GKV vor der versicherungslosen Zeit die AOK war,
war dann nach dem 01.04.2007 auch wieder die AOK zuständig. Also die Versicherungspflicht ist gegeben, woraus die Beitragsschulden stammen.
Die Ratenzahlung wurde aufgrund von Bedürftigtkeit (die auch von der AOK anerkannt wurde) vereinbart.
In §3 der GKV Grundsätze steht doch geschrieben:
"... bis zum 31. Juli 2013 angezeigt, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), noch nicht gezahlten Beiträge zu erlassen ..."
"Noch nicht gezahlte Beiträge" sind für mich dasselbe wie Restschulden aus dieser Zeit. Und "die Anzeige" war eben schon 2011 (durch die Arbeitsaufnahme, wodurch "das Ganze" dann erst "ins Rollen" kam).
PS: Die Erklärung der Nichtinanspruchnahme von Leistungen wurde von der AOK schon verlangt und liegt dort schon seit September vor.
Warum soll das nicht gelten / nicht zutreffen ?
Verfasst: 02.01.2014, 22:59
von Poet
@Sigibert: Ich sehe das anders...Du bist kein sog. 5.1.13er sondern bei Dir ist die Versicherungspflicht durch die Aufnahme der Beschäftigung eingetreten. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass Du Dich seit 2007 hättest versichern müssen die Mitgliedschaft rückwirkend hergestellt und eine Ratenzahlung für die rückständigen Beiträge vereinbart. Was die Kasse machen kann, ist Dir die hohen Säumniszuschläge und Verzugsgebühren mindern, welche der Gesetzgeber den Kassen seinerzeit aufgebrummt hat.
Jetzt könntest Du sagen: Scheiße, das ist voll ungerecht. Ja, das ist es. Jede Amnestie erzeugt Paradoxien.
Mal sehen, was die anderen Kassenexperten meinen und ob die AOK Dir irgendwie entgegenkommt. Aus meiner Sicht muss sie nicht.
Verfasst: 02.01.2014, 23:13
von Sigibert
Danke, mit dieser (detaillierten) Antwort kann ich schon mehr anfangen. Bleibt also die Begriffsdefinition "Anzeige", ihre Form ist im Text der GKV nicht näher erläutert.
Bleibt die Frage: Ist eine Arbeitsaufnahme mit Anmeldung zur GKV als "Anzeige" (in diesem Sinne) zu sehen oder nicht ?
Und global gesehen: Ist diese Begriffs-Haarspalterei im Sinne des Gesetzgebers ?
Bin auch mal gespannt was Andere dazu meinen.
Verfasst: 02.01.2014, 23:32
von Poet
Sigibert hat geschrieben:Danke, mit dieser (detaillierten) Antwort kann ich schon mehr anfangen. Bleibt also die Begriffsdefinition "Anzeige", ihre Form ist im Text der GKV nicht näher erläutert.
Bleibt die Frage: Ist eine Arbeitsaufnahme mit Anmeldung zur GKV als "Anzeige" (in diesem Sinne) zu sehen oder nicht ?
Ist sie nicht. Die Mitgliedschaft wird dabei ganz normal über §5 SGB durch Anmeldung des AG und/oder Willenserklärung des Mitgliedes eingerichtet. Für ein Einrichten einer Mitgliedschaft nach §5.1.13 wird ein separater Anzeigebogen verwendet.
Und global gesehen: Ist diese Begriffs-Haarspalterei im Sinne des Gesetzgebers ?
Der Gesetzgeber selbst hat die Grenzen so über seine Organe fassen lassen. Wie gesagt: Es ging dabei darum, den bisher Unversicherten einen Weg zu öffnen und nicht originär darum Beiträge/Beitragsschulden von bereits versicherten Personen zu erlassen. Am Ende würde die Frage stehen, warum dann überhaupt jemand Beiträge gezahlt hat seit 2007? Und die Tür mochte keiner der Verantwortlichen wirklich aufstoßen.
Bin auch mal gespannt was Andere dazu meinen.
Verfasst: 03.01.2014, 00:18
von Rossi
Nun ja, ich kann die Ausführungen von Poet nicht nachvollziehen.
Es kommt einzig und allein darauf an, welche Art der Mitgliedschaft die Kasse in der Zeit vom 01.04.2007 bis zur Aufnahme der Beschäftigung im Jahr 2011 eingetragen hat.
Da hier Beiträge in Höhe von 5.000,00 € in einer Summe nachgefordert wurden ist davon auszugehen, dass anlässlich der Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2011 die Mitgliedschaft von der Kasse im Rahmen des Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingetragen wurde. Eine freiw. Kv. macht überhaupt keinen Sinn, da die Frist abgelaufen war.
Poet schreibt:
Du bist kein sog. 5.1.13er sondern bei Dir ist die Versicherungspflicht durch die Aufnahme der Beschäftigung eingetreten. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass Du Dich seit 2007 hättest versichern müssen die Mitgliedschaft rückwirkend hergestellt und eine Ratenzahlung für die rückständigen Beiträge vereinbart
Was meinst Du damit, Poet? Was hat denn jetzt die Kasse gemacht?! Sie hat eine Mitgliedschaft rückwirkend hergestellt. Ja, dann sage doch mal welche Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft außerhalb des SGB V?!
Meines Erachtens kommt hier nur die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage und dort gilt Selbstverständlich die Anmestie.
@Sigibiert. Falls Du eine Mahnung bekommen hast, dann würde ich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ggf. bei der Kasse beantragen. Du bist meiner Meinung nach ein klassischer Fall, der die Restschulden eben nicht zahlen muss.
Verfasst: 03.01.2014, 10:07
von GerneKrankenVersichert
Ich kann die Äußerungen von Poet ebenfalls nicht nachvollziehen. Bei uns wurden die Beiträge bei dieser Konstellation niedergeschlagen, ohne dass ein Antrag des Versicherten erforderlich war.
Verfasst: 03.01.2014, 10:50
von Poet
@Rossi & GKV: Ich hoffe das auch für Sigibert, befürchte aber dass die AOK sich darauf zurückziehen könnte:
"(1) Hat ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013 angezeigt..."
In dem Fall ist erst die Mitgliedschaft als ARN wieder eingetreten, danach wurde die Lücke geschlossen.
Wir werden sehen wie sie jetzt reagieren.
Verfasst: 03.01.2014, 10:59
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:
In dem Fall ist erst die Mitgliedschaft als ARN wieder eingetreten, danach wurde die Lücke geschlossen.
??? Ich verstehe nicht, welchen Unterschied das machen soll.
Verfasst: 03.01.2014, 11:33
von Rossi
Nun ja, lieber Poet, bitte keine Erbsen zählen.
Die Fachkonferenz Beiträge hat sich schon mit gleichgelagerten Fällen beschäftigt.
Unter anderem wird "dem Anzeigen der Versicherungspflicht" bspw. auch "eine Inanspruchnahme von Leistungen" gleichgesetzt.
Darüber hinaus hat der Poster doch wohl damals Angaben zum Einkommen für den Nachzahlungszeitraum gemacht. Dies ist doch auch einer Anzeige gleichzusetzen.
Verfasst: 03.01.2014, 11:48
von Poet
@GKV & Rossi: Nun, denn. Dann gebt doch mal dem Sigibert etwas rechtlich bindendes an die Hand wie er seine zweifelnde AOK zu einem Entschluss bewegen kann.
Verfasst: 03.01.2014, 13:10
von Czauderna
Hallo,
Auch ich sehe es so, dass er den Erlass beantragen kann und dass diesem Antrag stattgegeben werden muss.
Gruss
Czauderna