Seite 1 von 1
Ich blicke nicht durch: Mindestbeitrag? Niedriglohnbereich?
Verfasst: 17.12.2013, 00:51
von Misanthrop
Liebes Forum,
ich blicke absolut nicht durch mit den Krankenkassen.
Meine Frau (verdient 800€ brutto) soll nach Erlass (§ 256a SGB V) Bögen für § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausfüllen.
Gibt es da bei den KK nicht einen Mindesbeitrag hinsichtlich einer Bemessungsgrenze? Oder ist das passé? Ich lese bei einigen KK, dass es den Niedriglohnbereich bis 850€ gibt. Was denn nun?
Danke und Gruß
Verfasst: 17.12.2013, 08:31
von Czauderna
Hallo,
etwas verwirrend, deine Frage. Also, wenn jemand regelmäßig mehr als 450,00 € brutto verdient, dann ist er kranken versicherungspflichtig. Wir reden hier von einem Arbeitnehmer. Von daher können diese 800,00 € keinen Einfluss auf die Höhe der nach zuzahlenden und folglich zu erlassenen Beiträge haben.
Dass was du evtl. meinst ist die Gleitzonenregelung, aber auch die spielt beim § 256 a SGBV V. keine Rolle.
Es wäre besser, du schilderst uns mal den Vorgang etwas genauer.
Danke und Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.12.2013, 12:08
von Misanthrop
Hallo Czauderna, und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Regelung nach § 256 ... lassen wir ausser Acht.
In erster Linie soll meine Frau wieder in die Krankenkasse aufgenommen werden, da sie als Arbeitnehmer gilt. Und da mehrere KK Vorhanden sind, wollten wir uns im Vorfeld erkundigen, welche am besten zu meiner Frau passt.
Frage 1: Ist die Beitragserhebung bei allen Krankenkassen gesetzlich gleich geregelt?
Meine Verwirrung entsteht aus den unterschiedlichen Aussagen im Internet über die Beitragsberechnung.
Frage 2: Gibt es diese Bemessungsgrenze, d.h. unabhängig ob meine Frau 500€ brutto oder 800€ brutto verdient, sie wird trotzdem einen gleich hohen Mindestbeitrag zahlen als würde sie z.B. 850€ brutto verdienen?
Frage 3: Oder macht es nun doch einen Unterschied für die Beitragsberechnung, ob sie nun 500€ brutto oder 800€ brutto, also dass ihr Beitrag nach dem aktuellen Verdienst berechnet wird, und nicht nach einem von den KK festgelegten Mindestbeitrag?
Vielen Dank!
Verfasst: 17.12.2013, 12:22
von broemmel
Seit wann verdient Deine Frau denn die 800 €?
Wieso gilt sie als Arbeitnehmerin? Gibt es da Besonderheiten?
Verfasst: 17.12.2013, 12:53
von Czauderna
Misanthrop hat geschrieben:Hallo Czauderna, und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Regelung nach § 256 ... lassen wir ausser Acht.
In erster Linie soll meine Frau wieder in die Krankenkasse aufgenommen werden, da sie als Arbeitnehmer gilt. Und da mehrere KK Vorhanden sind, wollten wir uns im Vorfeld erkundigen, welche am besten zu meiner Frau passt.
Frage 1: Ist die Beitragserhebung bei allen Krankenkassen gesetzlich gleich geregelt?
ja, ist sie
Meine Verwirrung entsteht aus den unterschiedlichen Aussagen im Internet über die Beitragsberechnung.
Frage 2: Gibt es diese Bemessungsgrenze, d.h. unabhängig ob meine Frau 500€ brutto oder 800€ brutto verdient, sie wird trotzdem einen gleich hohen Mindestbeitrag zahlen als würde sie z.B. 850€ brutto verdienen?
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 895,00 € mtl. gilt nicht für
krankenversicherungspoflichtige Arbeitnehmer
Frage 3: Oder macht es nun doch einen Unterschied für die Beitragsberechnung, ob sie nun 500€ brutto oder 800€ brutto, also dass ihr Beitrag nach dem aktuellen Verdienst berechnet wird, und nicht nach einem von den KK festgelegten Mindestbeitrag?
siehe oben - Arbeitnehmerin und Krankenversicherungspflich ist etwas anderes wie sonstige, freiwillig Versicherte. Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führt auch der Arbeitgeber die Beiträge an die gewählte Kasse ab.
Vielen Dank!
bitte
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.12.2013, 01:09
von Misanthrop
Danke!
Das bringt mich weiter.
Also, kann meine Frau nun wählen, ob Sie freiwilliges Mitglied wird, wo die Bemessungsgrenze bei 895€ liegt, oder sie wählt den Tarif als Arbeitnehmerin, wo der Arbeitgeber die Hälfte der 15,5% zahlt. Habe ich es richtig verstanden?
Unabhängig davon, sollte sie den Bogen "Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V" ausfüllen und abschicken.
Gruß
Verfasst: 18.12.2013, 01:23
von roemer70
Nein, sie kann nicht wählen.
Wenn sie als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig ist, kann sie sich nicht freiwillig versichern - das würde ja auch keinen Sinn machen.
Eine freiwillige Versicherung ist eine Versicherungsmöglichkeit für bestimmte Personen, die nicht pflicht- oder familienversichert sind - vereinfacht ausgedrückt.
Und Antworten auf broemmels Fragen würden noch mehr Licht ins Dunkel bringen.
Verfasst: 18.12.2013, 01:23
von Czauderna
Misanthrop hat geschrieben:Danke!
Das bringt mich weiter.
Also, kann meine Frau nun wählen, ob Sie freiwilliges Mitglied wird, wo die Bemessungsgrenze bei 895€ liegt, oder sie wählt den Tarif als Arbeitnehmerin, wo der Arbeitgeber die Hälfte der 15,5% zahlt. Habe ich es richtig verstanden?
Unabhängig davon, sollte sie den Bogen "Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V" ausfüllen und abschicken.
Gruß
Hallo,
nein, sie kann eben nicht wählen - entweder Arbeitnehmerin, dann pflichtig und der Arbeitgeber führt die Beiträge ab oder eben keine Arbeitnehmerin, dann freiwillig - es kommt auf den Status an - da hat man keine Wahl.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.12.2013, 01:54
von Misanthrop
Hm, sie arbeitet mit einem unbefristeten Vertrag in einem Einzelhandel. Gilt sie dann nicht als Arbeitnehmerin?
EDIT: @broemmel
Seit ca einem Jahr. Was meinst Du mit Besonderheiten? Sie hat einen unbefristeten Vertrag, und Steuererklärung macht sie ja auch als Arbeitnehmerin.
Verfasst: 18.12.2013, 07:56
von broemmel
Moin.
wenn sie seit 6 Monaten bereits 800 Euro verdient ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
der Arbeitgeber musste sie bereits bei einer Krankenkasse anmelden. wenn sie keine Krankenkasse selbst gewählt hatte musste der Arbeitgeber eine Krankenkasse aussuchen.
sie hat also bereits eine eigene Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin.
ich würde mal einen Blick auf die Lohnabrechnung werfen dort sollte aufgeführt sein bei welcher Krankenkasse die Mitgliedschaft durchgeführt wird alternativ beim Arbeitgeber nachfragen welche Klasse dort gewählt wurde
Verfasst: 18.12.2013, 11:06
von Christo
Hi,
hier fehlen meiner Meinung nach noch ein paar Infos. Für mich ist das noch nicht klar.
Deine Frau arbeitet seit einem Jahr als Angstellte mit einem Gehalt von 800 Euro?
Bedarf es hier der Klärung? Normalerweise wird man mit Aufnahme der Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Ist da nichts geschehen? Hat deine Frau keine Krankenversicherungskarte? Brauchte der Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse?
Was war denn vor diesem Jahr? Wie war da deine Frau versichert? Was sie beruflich gemacht? Oder war sie arbeitslos?
Kann es sein, dass deine Frau vor Aufnahme der Beschäftigung nicht krankenversichert war und dafür dieser Bogen nach §5 Abs.1 Nr 13 SGBV ist?
Verfasst: 18.12.2013, 17:45
von Misanthrop
Bei meiner Frau gab es einen Übergang vom studentischen Leben ins Berufsleben. Die KK hat bei der Umstellung gepennt. Schriftlich wollen sie das nicht zugeben. Sie war eine zeitlang wohl nicht versichert, (4 Monate), aber ab dem neuen Jahr wird alles wieder aufgenommen. Mich hat nur lediglich gewundert, dass bei der Anzeige zur Pflichtversicherung ein Kästchen für die freiwillige Versicherung vorhanden war. Aber da dies nicht zutrifft, und sie somit wieder als Arbeitnehmerin versichert wird, hat sich für mich meine Unklarheit bereinigt.
Viele Dank nochmals an alle und frohe Festtage!
Verfasst: 18.12.2013, 18:47
von broemmel
Stop
Anzeige zur Pflichtversicherung ausfüllen und den Erlass der Beiträge beantragen. Und zwar dieses Jahr noch
Sonst wurde teuer
Verfasst: 18.12.2013, 21:02
von Misanthrop
broemmel hat geschrieben:Stop
Anzeige zur Pflichtversicherung ausfüllen und den Erlass der Beiträge beantragen. Und zwar dieses Jahr noch
Sonst wurde teuer
Danke! Ist per Post als Einschreiben raus.