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Wiedereintritt in GKV - Nachzahlung trotz Gesetzesbeschluss
Verfasst: 05.12.2013, 09:31
von igotsuckerpunched
Hallo zusammen,
da ich bis jetzt hier im Forum kein ähnliches Problem gefunden habe, wende ich mich nun mit meinem Fall an Euch:
Ich bin seit einigen Jahren selbständig tätig und bekam als Gründungshilfe die Unterstützung für Selbständige - also quasi Hartz IV minus meine Einnahmen. Dementsprechend war ich bis 31.1.2011 über das Arbeitsamt versichert.
Im Anschluss verpasste ich aus finanziellen Gründen den Anschluss an die Krankenversicherung. Im Oktober 2011 dann begann ich ein Studium, welches noch andauert. Nebenher versuche ich, mit meiner selbständigen Tätigkeit, etwas Geld zu verdienen. Allerdings ist der zeitliche Rahmen derart gestaltet, dass ich hauptsächlich studiere und nur ca. 10-20 Stunden pro Woche meiner Arbeit nachgehe.
Nach wie vor zahlte ich keine Beiträge, ging im November 2011 noch einmal zu einer Routineuntersuchung zum Arzt, bevor dann die Karte "als ungültig" eingestuft wurde.
Jetzt wollte ich mit Hilfe des Beschlusses zum Schuldenerlass wieder in die TK eintreten. Im Prinzip ist das auch kein Problem, aber aufgrund des einzelnen Arztbesuches im November 2011 will die TK jetzt sämtliche Beträge erstattet bekommen, auch wenn ich danach bis jetzt quasi keinen Versicherungsschutz hatte. Im Wiederaufnahmeantrag hatte ich angekreuzt, dass ich keine Rückerstattungen geltend machen werde - zwei Arztbesuche zwischendurch hatte ich in bar gezahlt.
Daher meine Fragen an Euch: Ist das rechtens? Muss ich wirklich alles zurückzahlen? Muss ich überhaupt etwas bezahlen? Besteht ggf. die Möglichkeit der Aushandlung eines Kompromisses? Könnte ich evtl die Kosten für den einzelnen Arztbesuch selbst übernehmen , um das zu umgehen? Sonst müsste ich für den einen Arztbesuch ca. 5000 Euro zahlen!
Würde mich über Ratschläge sehr freuen!
Verfasst: 05.12.2013, 11:57
von Swantje B.
Hallo igotsuckerpunched,
das sieht nicht gut aus. Wenn man nüchtern das Gesetz betrachet, hat die TK Recht. Wenn Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist der Schuldenerlass nach der Neuregelung nicht möglich. Bleibt das, was es schon vorher gab:
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Der Versicherungsträger darf Beiträge nur [...] erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. [...] Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle [...] wirtschaftlich und zweckmäßig ist. (§ 76 SGB IV)
Kurz: Es gibt keinen Rechtsanspruch. Ob und wie weit ein Kompromiss (Teilerlass/Vergleich) möglich ist, lässt sich per Ferndiagnose nicht einschätzen.
Zur Einordnung der Höhe der Forderung:
Wie alt warst du, als du das Studium aufgenommen hast? Wie konntest du dich überhaupt ohne Versicherung einschreiben? Normalerweise muss man zur Immatrikulation doch einen Versicherungsnachweis der Krankenkasse einreichen ...
War der zeitliche Rahmen schon seit Beginn des Studiums so, dass du nur 10-20 Stunden/Woche gearbeitet hast?
Gruß
Swantje
Verfasst: 05.12.2013, 12:57
von igotsuckerpunched
Hallo Swantje!
Danke für die schnelle Antwort!
Also zu Beginn des Studiums war ich bereits volle 30 Jahre alt - leider...
Die TK erstellte mir noch eine Versicherungsbescheinigung, obwohl ich zu dem Zeitpunkt bereits in ungeklärtem Versicherungsverhältnis war.
Das mit dem zeitlichem Rahmen war auch schon zu Beginn des Studiums so, dass ich nur nebenher gearbeitet habe.
Gruß,
Jan
Verfasst: 05.12.2013, 14:16
von Swantje B.
Möglicherweise ein Ansatzpunkt:
igotsuckerpunched hat geschrieben:Die TK erstellte mir noch eine Versicherungsbescheinigung, obwohl ich zu dem Zeitpunkt bereits in ungeklärtem Versicherungsverhältnis war.
Halten wir fest:
- du hattest Kontakt zur TK nachdem deine Versicherung ausgelaufen ist
- Du hast eine Versicherungsbescheinigung erhalten, obwohl du nicht versichert warst.
- Die TK hat weiter nichts unternommen, den Sachverhalt aufzuklären.
Die TK ist (war) gehalten, den Sachverhalt "von Amts wegen" zu ermitteln
(§ 20 SGB X). Außerdem sind Beiträge "rechtzeitig" zu erheben
(§ 76 Abs. 1 SGB IV). Wenn die TK damals wusste (oder wissen können musste), dass du nicht versichert warst, und dir dennoch "einfach so" eine Versicherungsbescheinigung ausgestellt hat, ohne sich weiter um die Aufklärung zu kümmern, nun, dann
könnte die rückwirkende Forderung gegen den Rechtsgrundsatz des
venire contra factum proprium verstoßen, und damit nach
§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV unbillig sein.
Leider ist das alles ein bißchen wackelig. Denn du hast auch Pflichten gehabt ("Nichtversicherung" anzeigen z.B). Und du hättest wissen müssen, dass du nicht versichert bist und damit die Karte nicht mehr einsetzen dürfen. Da kommt es auch darauf an, wer eigentlich was wann von wem wusste, und wer wie informiert wurde. Hat die TK von der Hochschule eine Rückmeldung über die Einschreibung erhalten? Wenn ja, was hat sie damit gemacht (und warum nicht?)?
Ich fürchte, dass wir hier sehr schnell an die Grenzen dessen stoßen, was in einem Forum möglich ist. Da es bei dir um sehr viel Geld geht, empfehle ich dir, dir ggf. rechtskundige Unterstützung vor Ort zu suchen.
Gruß
Swantje
Verfasst: 05.12.2013, 15:18
von CiceroOWL
Sehe ich so wie Swantje, die Bescheinigung für die Uni wurde wahrscheinlich in 10/11 ausgestellt, du wußtest das zum 30.11.11 die Zahlungen durch das Arbeitsmt aufhören. Rein Theoretisch hätte sich die TK melden müssen als du Leistungen in anspruch genommen hast, hast du aber trotz besseren Wissens. Das macht jetzt round about 3768,- € da dein Studentenstatus überwiegt. Ich will mal hoffen das die TK nicht gleich den Höchstbeitrag von 690,- € mtl erbebt und das Hauptzollamt schon mit den Füßen schart. Ich würde zusehen das ich ein Ratenzahlung vereinbare. Bzw eine Stundung der alten Beiträge.
Verfasst: 05.12.2013, 15:36
von Swantje B.
CiceroOWL hat geschrieben:... du wußtest das zum 30.11.11 die Zahlungen durch das Arbeitsamt aufhören ...
Vorsicht, lt. Eingangspost endeten die Zahlungen bereits am 31.1.
(Januar!). Und genau da wird es kompliziert. Wer wusste was wann? Wer hat wann welchen Bescheid erstellt/erhalten? Insbesondere, weil
danach noch eine Versicherungsbescheinigung ohne Versicherung ausgestellt wurde.
CiceroOWL hat geschrieben:Ich würde zusehen das ich ein Ratenzahlung vereinbare. Bzw eine Stundung der alten Beiträge.
Ich würde hier wirklich professionelle Hilfe vor Ort suchen und auf einen Vergleich hinwirken. Da sind mir zu viele Unbekannte im Spiel. Und ein Datum überliest man schnell ...
Verfasst: 05.12.2013, 15:43
von CiceroOWL
Der Vergleich liegt bei 3768 € - Sorry hast natürlich Recht Schluss mit 5 aBs. 1 Nr. 2a SGB V war natürlich der 31.01.2011. Stellt sichjetzt nur wiede dei frage Läßt A2LL des jobcenters grüßen oder sonstiges EDV Technisches Happening. Ich würd daher erst ab dem 01.10.2011 anfangen Beiträge zu fordern.
Verfasst: 05.12.2013, 15:53
von Swantje B.
CiceroOWL hat geschrieben:Stellt sichjetzt nur wiede dei frage Läßt A2LL des jobcenters grüßen oder sonstiges EDV Technisches Happening.
Ich sag ja, zu viele unbekannte Faktoren für eine nähere Einschätzung.
Verfasst: 05.12.2013, 15:56
von CiceroOWL
Richtig, daher sollte das Ganze am besten denn mal direkt vor Ort abgeklärt werden.