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Anspruch auf Fami für Selbständige

Verfasst: 02.12.2013, 10:56
von coke
Hallo zusammen,

in der folgenden Konstellation benötige ich mal fachlichen Rat.

Es geht um einen 3-Personen Hausalt. Kind (10), Mutter (30), Lebensgefährte (30). Der Lebensgefährte ist nicht der leibliche Vater des Kindes und hat auch keinerlei rechtliche Bindung zum Kind.

Der Lebensgefährte ist versicherungspflichtiger AN.

Die Mutter ist selbständig tätig und ist privat versichert, das Kind ist ebenfalls privat versichert.

Jetzt soll geheiratet werden, sagen wir mal zum 01.01.2014

Besteht dann ab 01.01.2014 Anspruch auf Familienversicherung über die GKV des dann Ehegatten?

Die selbständige Tätigkeit wird egentlich nur Hobbymäßig ausgeübt. Dass heisst, wenn sie auf 10 Wochenstunden kommt, dann ist das schon viel.
Einkünfte daraus hat sie lt letztem Steuerbescheid ca. 4000,00 Euro im Jahr.

Wenn ich die Info's im Netz richtig deute, dann wäre die Anspruchsvoraussetzungen auf Fami für die Ehefrau ab 01.01.14 erfüllt, da die Selbständigkeit im Sinne der GKV nicht hauptberuflich ausgeübt wird?

Für das Kind wird doch dann geprüft ob der Ehemann das Kind überwiegend unterhält? Wie läuft diese Prüfung ab, wenn der Ehemann ein Jahresbrutto von 38000 Euro hat? Der Kindsvater zahlt keinen Unterhalt, falls das relevant ist.

LG
Coke

Verfasst: 02.12.2013, 11:15
von CiceroOWL
Rein theoretisch und praktisch ist die Vorrausetzng nach § 10 abs. 1 Nr.1 SGB V gegeben für die zukünftige Ehefrau, da die selbständige Tätigkeit unter 4740 € liegt, Einkommesgrenze Familienversicherung , ab dem 01.01.2014 395 € monatlich, = 4740,- € jährlich.

vergl:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Allerdings gibt es da noch ein kleines Problem, wenn das Kind nich das leibliche Kind ist, sondern das Stiefkind, müßte denn noch der überwiegende Unterhalt geprüft werden.

vergl: § 10 Abs. 3 SGB V

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=420586&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv

Ich habe hier mal einen Link eingestellt zur Berechnung des überwiegenden Unterhaltes.

Sofern diese Vorrausetzungen auch gegeben sit besteht auch hier die Möglichkeit zur Aufnahme in die Familienversicherung des zukünftigen Ehemannes.

Ist allerdings nur meine Meinung.

Vieleicht hat hier jemand noch einen besseren Rat.

Rein theoretisch beträgt das monatliche Nettoentgelt 2119,- € roud about

2119

+ 333 € Einkommen der Ehefrau

= 2452 € : 3 = 817, 33 € Unterhaltsbedarf round about : 2 ( Hälfte des Unterhaltbetrages) = 408,66 € So wie ich das auf den ersten Blick sehe ist grundsätzlich der überwiegende Unterhalt durch den Stiefvater gegeben. die Berechnung ist natürlich nur rein fiktiv und stellt nur einen ersten Ansatzpunkt dar, aufgrund er vorhandenen Informationen. Am besten sich da nochmal mit der zuständigen Kasse in Verbindung setzten und das Ganze dort genau prüfen lassen.


Meiner Ansicht nach.

Vieleicht weiss hier noch jemand einen besseren Rat.




Gruss.