Seite 1 von 1

3,5 Jahre Krankenversichert ohne es zu wissen?

Verfasst: 27.11.2013, 15:43
von HansG.
Hallo erstmal,

ich (m, 33) habe mich durch unwissenheit/leichtsinnigkeit wohl in eine ziemlich bescheidene Situation gebracht.

Ich war von mitte 2008 bis Anfang 2010 über Hartz 4 bei der GKV versichert, habe dann 2010 aufgrund massiver Psychischer und seelischer Probleme den Weiterbewilligungsantrag auf weitere Leistungen nicht mehr gestellt und bin so aus Hartz 4 ausgetreten und zurück zu meinen Eltern gezogen. Die KV hat mich dann informiert dass die Versicherung über das Jobcenter nicht mehr gezahlt wird und mich gebeten die Karte zurückzuschicken. Anbei war ein Angebot über eine Freiwillige Weiterversicherung, welches ich nicht angenommen habe, sondern nur die Karte per Post zurückgeschickt. Ich meine mich noch erinnern zu können dass noch ein Schreiben kam in dem mir die Leistungen als ruhend dargelegt wurden und in dem auch stand dass bei wiedereintritt in die Krankenkasse evtl. Beträge nachbezahlt werden müssen. Ich bin mir aber nicht mehr sicher ob das so stimmt, den Brief habe ich irgendwann weggeworfen da ich das als erledigt angesehen habe und der Meinung war ich wäre nun nicht mehr versichert und müsste der Krankenkasse auch keine Beiträge bezahlen. Ich habe dann von der Krankekasse bis heute auch nichts gehört dass irgendwelche Beträge anfallen würden oder ich mit den Zahlungen in Verzug wäre. Durch einen Vorfall letzte Woche mit der Versicherung meiner Mutter bin ich dann skeptisch geworden und habe im Netzt nun nachgelesen dass man aus der Krankenkasse ja gar nicht mehr austreten kann und die Beträge die ganze Zeit anfallen. lch weiss momentan nicht aus noch ein da ich keine Ahnung habe was nun Sache ist. Fakt ist die Versicherung hat mich nie informiert dass Zahlungen anfallen oder über die Höhe von Beiträgen. Da die Beiträge wie ich gelesen habe nach 4 Jahren verfallen und es bald soweit ist stellt sich mir natürlich die Frage ob ich da eine saftige Rechnung zu erwarten habe (die ich aktuell natürlich auch nicht begleichen kann).

Jetzt stellen sich mir natülich einige Fragen:

Gibt es eine Chance für mich aus dieser Sache irgendwie glimpflich oder mit einem blauen Auge davonzukommen?

Kann ich eine PKV für mich eröffnen und damit die Nachzahlung umgehen?

Ich habe über eine Europäische Krankenversicherung gelesen mit der das gehen soll, die geringe Resonanz im Netzt stimmt mich da aber eher skeptisch. Wäre das dennoch eine möglichkeit?

Will die KK die Nachzahlung sobald ich mich wieder bei Ihnen anmelden/voll versichern will oder kann sie auch so auf mich zukommen und die Ausstehenden Beträge einfordern?

Ich weiss dass ich mit meinem Leichtsinnigen verhalten mir die Sache selbst eingebrockt habe und kann es leider jetzt nicht mehr ändern. Was kann ich tun um die angelegenheit am besten zu regeln?

viele Grüße

Verfasst: 27.11.2013, 16:26
von CiceroOWL
Besteht grundsätzlich ein anspruch auf Leistungen nach dem SGB II die zur Versicherungspflicht führen?

Verfasst: 27.11.2013, 16:57
von HansG.
Hallo,

normalerweise schon, ich wohne zwar bei meinen Eltern aber einen Anspruch sollte ich dennoch haben denke ich.

grüße

Verfasst: 27.11.2013, 17:14
von CiceroOWL
Wurden in irgend einer Weise Leistungen in Anspruch genommen?

Verfasst: 27.11.2013, 17:30
von HansG.
Von der Krankenkasse? Nein, überhaupt keine.

Verfasst: 27.11.2013, 17:49
von CiceroOWL
Ok, stellt sich jetzt nur die Frage was passiert wenn du dichjetzt nachträglich versichern würdest. Rein Theoretisch müßte du jetzt bis zum 31.12.2013 ohne Nachzahlung wieder pflichtversichrt wrden meinr Meinung nach. Grundsätzlich wurde dir zwar die freiwillige Krankenversicherung angeboten, allerdings nuja... Für mich würde sichjetzt die Frage stellen inwiefern du arbeitsfähig bist.

Verfasst: 27.11.2013, 17:50
von Carola
Ich denke CiceroOWL meint irgendeine Sozialleistung wie ALG1/ALG2
Sozialhilfe/Lebensmittelgutscheine bei ALG2 usw.
lg

Verfasst: 27.11.2013, 17:53
von CiceroOWL
eher denn die Versicherungspflicht als arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, denn die Versichrungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sGB V als versicherungspflichtiger Arbeitslosengeld I Bezieher schließt sich aus, da innerhalb der letzten 2 Jahre keine Beschäftung ausgeübt wurd, wo Beiträge zur Agentur für arbeit abgeführt wurden, die mehr als 1 Jahr umfaßte richtig?

Mal hier die Möglichkeiten für Nichtversicherte die der GKV zu zuordnen sind.

http://www.gkv-spitzenverband.de/servic ... setz_1.jsp

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf

Grundsätzlich würde meiner Ansicht nach eine Beitragserlass in Frage kommen. Trotz des Angebotes einer freiwilligen Versicherung durch deine alte KK.

Verfasst: 27.11.2013, 22:53
von heinrich
bis spätestens 31.12.2013 bei Deiner gesetzlichen Krankenkasse vorsprechen und die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beantragen (die wissen dann, was Du meinst).

Wer bis 31.12.2013 (ende der Amnestie) kommt, der bekommt die Beiträge für die Zeit vorher erlassen.

UND JETZT husch husch und ab zur Krankenkasse.

Verfasst: 28.11.2013, 15:20
von HansG.
Meinst Du (ich duze jetzt einfach mal :) )

eine freiwillige Mitgliedschaft? Ich habe eben mit der AOK telfoniert und die Sachbearbeiterin meinte dass wenn ich eine Eidestattliche Erklärung abgebe dass ich die vermeintlich nicht versicherte Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen habe sollte es möglich sein dass ich keine Beiträge nachzahlen muss und mich freiwillig versichern kann. Wenn Ihr der Meinung seid dass das geht werde ich schnellstmöglich handeln! Wäre schön wenn das klappen würde :)

grüße

Verfasst: 28.11.2013, 15:29
von derKVProfi
Nein, er meint eine Pflichtversicherung nach § 5.1.13 SGB V - die heißt Pflichtversicherung, auch wenn man dann als Pflichtversicherter freiwilliges Mitglied ist. Das mag daran liegen, weil niemand darauf kommt, die Pflicht zur Versicherung in Abgrenzung zur Pflichtversicherung eben Pflicht zur Versicherung zu nennen.

Und das was er meint ist hier detailliert erläutert:

http://www.bmg.bund.de/ministerium/pres ... hmigt.html

Nicht Versicherte verstoßen gegen die Pflicht zur Versicherung. Der Gesetzgeber hatte vergessen Bußgelder oder Strafen zu regeln, außer die Nachzahlung der Beiträge! Und das neue Gesetz ermöglicht einen Eintritt ohne Nachzahlung!

Verfasst: 28.11.2013, 15:48
von HansG.
Ok, das wäre dann also die Auffangversicherung, wenn ich das richtig sehe laut wikipedia mit dem gleichen Satz wie die freiwillige. Worin liegt dann der Unterschied? Liegt es daran dass ich über 30 bin?

grüße

Edit: Das mit den 30 hab ich falsch verstanden, war im Zusammenhang mit Studenten geschrieben. Aber mich würde dann doch noch der Unterschied interessieren wenn beide doch die gleichen Beträge haben in etwa?

Verfasst: 28.11.2013, 17:36
von broemmel
freiwillig versichern geht nur auf Antrag.
Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Pflichtversicherung gestellt werden.

Diese Frist ist bei Dir ja schon überschritten. Daher geht keine freiwillige Mitgliedschaft. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft gibt es übrigens auch keinen Erlass von Beiträgen. Die darf man dann für den gesamten Zeitraum bezahlen.

Also nimm lieber die Versicherung nach § 5.1.13 SGB V

Die Beitragsberechnung ist für beide Arten der Versicherung gleich geregelt.

Verfasst: 29.11.2013, 18:08
von HansG.
Ok, dann werde ich gleich nächste Woche zur KK gehen und mich so versichern!

Mensch, ich weiß garnicht wie ich mich bei Euch bedanken kann, wenn ihr wüsstet wies mir die letzten Tage ging...auf jeden Fall sag ich Euch noch bescheid ob alles geklappt hat, aber ich sag jetzt schon mal herzlichen Dank für Eure Hilfe, schön dass es ein Forum wie das hier gibt :)

viele Grüße