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Verjährung bei Nachversicherung

Verfasst: 27.11.2013, 11:12
von DouglasA
Hallo zusammen,

ich muss mich für die Jahre '08 und '09 bei meiner Krankenkasse als Student nachversichern.
Obwohl mir die Krankenkasse in den Jahren weiterhin Versicherungsbescheinigungen ausgestellt hat, ist wohl dennoch nur der Versicherte dafür verantwortlich stetig zu prüfen, ob er noch versichert ist.

Da ich nun die Beiträge nachzahlen muss, stellt sich die Frage der Verjährung nach § 25 SGB IV.
Die Frage ist nun in dem Fall, was zählt als "Fälligkeit" der Beträge.
Waren die Beträge bereits 2008 "fällig" auch wenn ich dort nicht ordentlich versichert war, oder sind die Beträge für 2008 jetzt erst "fällig", da der Beitragsbescheid auch jetzt erst erstellt wurde?

Im Falle, dass die Beiträge von 2008 nun verjährt sind: Wie lange habe ich Zeit dem Beitragsbescheid zu widersprechen?
Die Zahlungsaufforderung ist auf 2 Wochen datiert, verkürzt das entsprechend die widerspruchsfrist, oder kann ich die Zahlung so lange zurückhalten?

Zusätzlich, gibt es eine Möglichkeit mich noch ins Jahr 2014 zu "retten" um auch das Jahr 2009 verjähren zu lassen, oder wird die GKV das entsprechend zu hemmen wissen, bzw. ist die weitere Verjährung schon gehemmt?

Würde mich freuen, wenn ihr eine Idee dazu habt.

Viele Grüsse,
Douglas

Verfasst: 27.11.2013, 13:50
von CiceroOWL
Wieso muss hier nachträglich 2008 / 2009 eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9. Pflichtversicherung Studenten, durchgeführt werden? Ende der Familienversicherung wegen zu hohen Einkommens?

Verfasst: 27.11.2013, 14:16
von DouglasA
Ja fast. Ende der KV über die Rentenversicherung wegen zu hohen Einkommens.
Ich war der Meinung ich wäre über den Arbeitgeber versichert und habe das nicht weiter nachgeprüft, da ich weiter Versicherungsbestätigungen bekam.
Sonst wäre ich entsprechend zu dem Zeitpunkt schon tätig geworden.

Verfasst: 27.11.2013, 14:19
von CiceroOWL
Werkstudent und/ oder versicherungspflichtig als Leistungsbezieher einer Halbwaisen / Waisenrente durch die DRV?

Verfasst: 27.11.2013, 14:40
von DouglasA
Ja, beides. Deshalb nicht über den AG versichert.

Verfasst: 27.11.2013, 14:41
von CiceroOWL
aha, denn wollen wir mal weiterschauen. Also wann endete der Rentenbezug? Bescheiddatum?

Verfasst: 27.11.2013, 14:56
von DouglasA
Ende Januar 2008.

Verfasst: 27.11.2013, 15:04
von CiceroOWL
aha ok. Als 01/2008 der Rentenbezug endete wie alt warst du da und wie hoch war das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung als Werkstudent? Wurdest du unterrichtet das der Rentenbezug endete udn wurde dir ggf. eine Familienversicherung angeboten?

Verfasst: 27.11.2013, 15:15
von DouglasA
Das Arbeitsentgelt war über dem Höchstverdienst für den Weiterbezug der Rente und somit auch über dem Höchstverdienst für die Familienversicherung.
Angeboten wurde mir nichts, meine KV hat sich diesbezüglich 5 Jahre später gemeldet, 1 Jahr nachdem ich mein Studium beendet habe.
Mir wurden wie beschrieben auch weiterhin Versicherungsnachweise ausgestellt, weshalb mir unklar war, dass grundsätzlich ich nicht mehr versichert bin.

Verfasst: 27.11.2013, 15:19
von CiceroOWL
Also das Entgelt betrug mehr als 375 €, und war zu hoch zum weiteren Bezug der Rente. 2008, 2009 bestand grundsätzlich die Versicherungspflicht als Student. Da eine Familienversichrung nicht möglich war. Eine Befreiung liegt nicht vor. Von wann ist das Schreiben? Es wurden auchnicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet und das Vollbild des Studierenden, also Teilnahme an den Vorlesungen usw war gegeben. Un du hast aus en Jahren 2008 und 2009 noch die Jahresmeldungen von deinem aRbeitgeber vorleigen wo das sozialversicherungspflichtige Entgelt bescheinigt wird? Steht da zufälligerweise Personengruppe 106 drauf, Werkstudent? Deine Kasse hat dir auch weiter die Bescheinigungen ausgelt für die Universität das du krankenversichert bist?

Verfasst: 27.11.2013, 15:50
von DouglasA
Genau. Alles korrekt soweit.
Das Schreiben zur Nachversicherung ist aus 2013.
Beim Arbeitgeber war ich auch als Werkstudent geführt und deshalb wurde nur die Rentenversicherung abgeführt.
Dummerweise habe ich die Gehaltsabrechnungen nie genau angeschaut, sonst hätte ich gemerkt, dass der AG keine KV Beträge abführt und mich entsprechend bei der KV gemeldet.
Ja, mir haben sie Bescheinigungen ausgestellt und offensichtlich auch der Uni, denn dort gab es auch nie Probleme.

Verfasst: 27.11.2013, 15:51
von CiceroOWL
Nett.. Hat die Kasse in den letzen 5 Jahren fusioniert?

Verfasst: 27.11.2013, 15:53
von DouglasA
Nein, besteht seit meiner Geburt so und ich bin auch seitdem dort versichert.

Verfasst: 27.11.2013, 16:12
von CiceroOWL
Na denn wollen mir mal:

Also grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der KvdS aufgrund des Status als Student. vergl § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Eine Befreiung von der Versichrungspflicht liegt nicht vor, eine Familienversichrung ist auch nicht möglich.

Es besteht also grundsätzlich auch eine Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der KvdS auch rückwirkend.

Die KvdR endete zum 31.01.2008. Der RV Träger meldet im Rahmen des Meldeverfahrens an die zuständige Krankenkasse das der Rentenbezug geendet hat. Somit endet denn auch die Rentenversicherungspflicht als Rentner vergl. § 5 Abs. Nr. 11/ 12 SGB V.

So jetzt hätte sich die Kasse innerhalb von 6 Monaten bei dir melden müssen und dir Bescheid geben das dein Versicherungsverhältnis als Rentner endet und du Ihr bitte mitzuteilen hättest wie du denn weiter versichert werden sollst > Student oder Familienangehöriger. Dabei spielt es keine Rolle ob zu dem Zeitpunkt eine personelle Unterbesetzung vorlag oder nicht, die Kasse ist als SV Träger dazu verpflichtet die Ihre hoheitlichen Aufgaben selbst zu regeln. Informationspflicht siehe § 13 - 15 SGB I.

Die Kasse hat bestätigt das du weiter bei Ihr krankenversichert bist. Wie auch immer.

Das heißt die Kasse hat dir bestätigt das du versichert bist ohne deinen Versichertenstatus zu prüfen.
Heißt also meiner Ansicht nach das zwar grundsätzlich Versicherungnspflicht besteht, aller dings ist aufgrund des Fehlers der Kasse dir die gesamte Zeit Beitragsfrei zustellen, da aufgrund des Handels der Kasse dir nachträglich Beiträge abverlangt wrden und dies negativ ist für diech sind die Beiträge komplett zu erlassen .

Vergl § 76 SGB IV

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html

3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

Meiner Ansicht nach. Aber vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat.

Verfasst: 28.11.2013, 09:03
von DouglasA
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Klingt für mich soweit nachvollziehbar.
Habe mich diesbezüglich jetzt auch ans BVA gewandt und um Überprüfung gebeten.

Vielleicht kannst du mir dennoch auch einen Tipp zu den Verjährungsfragen geben.
Zusätzlich wäre interessant zu wissen, wie es sich mit der Widerspruchsfrist verhält.
Dem Beitragsbescheid würde ich jetzt gerne entsprechend widersprechen.
Soweit ich das verstanden habe, sollten mir dafür 4 Wochen zur Verfügung stehen.
Die Überweisung des Betrages ist allerdings mit 2 Wochen nach dem Eingang des Schreibens festgesetzt.
Jetzt möchte ich ungern deshalb in eine Pfändung rutschen, habe aber auch Angst, dass wenn ich jetzt überweise, das eine Art Anerkennung des Beitragsbescheides ist.