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Tarifwechsel nach BeitragsErhöhung bei SGB II-Bezug

Verfasst: 25.11.2013, 17:56
von pkv-ps
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Guten Tag, ich bin seit über zwei Jahrzehnten bei derselben PKV mit einem Normal-Tarif und seit einiger Zeit beziehe ich Unterstützung nach SGB II

ich habe mir in Verbindung damit einige Erkenntnisse erarbeitet, bin mir aber nicht recht sicher ob es auch wirklich jeweils so ist, ich möchte es deshalb hier kurz wiedergeben und wenn es unkorrekt sein sollte kann mich bitte evtl jemand korrigieren


x) das JobCenter (JC) übernimmt bei der KV grundsätzlich den hälftigen Betrag des Basis-Betrages und zwar in der Variante mit 0,-€ Selbstbehalt (?)


x) wenn ich nun von einem bestehenden teureren KV-Tarif in einen bei der Beitragserhöhungs-Mitteilung angebotenen, preiswerteren Tarif wechsle, dann ist auch der Betrag für den BasisTarif niedriger, also das JC zahlt dann auch einen niedrigeren monatlichen Zuschuß ?

wobei das JC ja wie gesagt, grundsätzlich an den Versicherer nur 50% der Basis-Tarif Beitragsssumme zahlt (?)


x) zum Wechsel in den Basis-Tarif sehe ich die Sache momentan so;
wenn ich in den Basis-Tarif wechseln würde, dann bin ich an diesen Tarifwechsel 3 Jahre lang gebunden

und wenn ich erneut selbstständig tätig sein sollte (was ich hoffe) muß ich dann für den Restzeitraum den hohen Basistarif zu 100% zahlen bis die 3 Jahre um sind ?

oder kann ich mit Wiederaufnahme selbstständiger Tätigkeit auch neu über den Tarif befinden, also weg vom BasisTarif in einen billigeren Normal-Tarif, immer vorausgesetzt beim selben Versicherer ?
und zwar auch dann, wenn die 3 Jahre seit Beginn Basis-Tarif noch nicht um sind, so dass ich nur während der SGB II-Bezugszeit vorübergehend in den Basis-Tarif wechseln kann ?

dieser Basistarif (0,- € SB) liegt derzeit bei ca 640,- € und in 4 Jahren dann mit Sicherheit bei 700,- €


x) der von mir anvisierte Wechseltarif hat nun einen jährlichen Selbstbehalt von 500,-€
praktisch bedeutet das, ich muß im neuen Jahr erst 500,-€ für irgendwelche Arzt- und Arzneimittel-Kosten aus eigner Tasche bezahlen,
und zwar betrifft das auch nur Leistungen, die grundsätzlich unter den Tarif fallen (wie zB bis Mittensatz /Faktor 2,3 wenn da auf der Arztrchng bei einer Position höhere Faktoren stehen wie 2,8 oder 3,2 bleibt der Differenzbetrag ohnehin bei mir hängen)

erst wenn zB. 530,-€ Kosten aufgelaufen sind bekomme ich vom Versicherer 30,-€ zurück-erstattet ?
verstehe ich das so richtig


für klärende Antworten (auch nur Stichworte oder Verweise) wäre ich sehr dankbar
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Verfasst: 01.12.2013, 23:07
von Rossi
Nun ja, das Jobcenter kann wirklich nur max. die Hälfte im Basistarif übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht schon vor ein paar Jahren entschieden.

Du hast jetzt die Qual der Wahl.

Wenn Du in den Basistarif wechselst, dann bist Du in erster Linie an diesen Tarif leider 3 Jahre gebunden. Während des SGB II-Leistungsbezuges halbiert sich die Prämie. Auch dies hast Du völlig richtig erkannt. Ein sog. Eigenateil für die Dauer des SGB II-Leistungsbezuges entsteht nicht.

Wenn Du dann aus dem SGB II-Bezug ausscheidest, dann entfällt natürlich die Halbierung im Basistarif. Es könnte daher teurer werden.

Aber was willst Du jetzt machen? Kannst Du den Eigentanteil (Differenz zum derzeitigen Tarif) selber aufbringen?! Was ist mit der Selbstbeteiligung. Woher?!

Packe einen nackten Neger in die Tasche. Wo nix iss dort kann man nix holen.

Verfasst: 03.12.2013, 01:12
von pkv-ps
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Danke erstmal für die Antwort zum Basis-Tarif.

aber eine Frage hätte ich da noch und zwar ist der Basis-Tarif für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Person (also z.B. mich) nun immer vom Betrag her gleich; wohl ja ?

oder hängt er davon ab, welchen Tarif ich gerade habe bzw in welchen alternativen Tarif ich wechseln wöllte ?
doch wohl eher nein ?


der Basis-Tarif hätte zwar 0,-€ Selbstbehalt aber dafür wird nur der Mindestsatz (Faktor 1,8 ) erstattet (?)

meine vergangenen Arztrechnungen haben grundsätzlich den Mittensatz (Faktor 2,3) bzw bei den preisbestimmenden Positionen stehen dann Faktoren mit 3,1 und 3,5

ein Basis-Tarif mit einer langen zeitlichen Bindung kommt also nicht in Frage


und nochmal, sehe ich es richtig mit den 500,-€ Selbstbehalt, wie ich es weiter oben geschildert habe ?

trotz meiner langjährigen PKV-Mitgliedschaft, habe ich das bisher noch nie nachrecherchiert, auch weil ich bisher kaum krank war
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Verfasst: 03.12.2013, 05:54
von derKVProfi
pkv-ps hat geschrieben:.
Danke erstmal für die Antwort zum Basis-Tarif.

aber eine Frage hätte ich da noch und zwar ist der Basis-Tarif für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Person (also z.B. mich) nun immer vom Betrag her gleich; wohl ja ?

Der eigentliche Beitrag (Bruttobeitrag) ist immer identisch! Der individuelle Beitrag, durch die Anrechnung der bisheirgen Alterungsrückstellung, unterschiedlich und der Zahlbeitrag ist zurzeit fast immer identisch = Höchstbeitrag GKV!

oder hängt er davon ab, welchen Tarif ich gerade habe bzw in welchen alternativen Tarif ich wechseln wöllte ?
doch wohl eher nein ?

Zurzeit eher nein!


der Basis-Tarif hätte zwar 0,-€ Selbstbehalt aber dafür wird nur der Mindestsatz (Faktor 1,8 ) erstattet (?)

Nein, 1,2 für persönliche Leistung, wegen dem Vertrag des PKV Verbandes mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Zahnarzt 2,0 für persönliche Leistungen! Und NUR Ärzte mit Kassenzulassung!

meine vergangenen Arztrechnungen haben grundsätzlich den Mittensatz (Faktor 2,3) bzw bei den preisbestimmenden Positionen stehen dann Faktoren mit 3,1 und 3,5

Arzt auf die Versicherung im Basistarif hinweisen und auf § 75 SGB V

ein Basis-Tarif mit einer langen zeitlichen Bindung kommt also nicht in Frage

Es gibt "eigentlich"keine lange zeitliche Bindung, aber das gehört nicht hierher, sondern in eine individuelle Beratung!

und nochmal, sehe ich es richtig mit den 500,-€ Selbstbehalt, wie ich es weiter oben geschildert habe ?

500 Euro Selbstbeteiligung bedeuten, dass der Versicherer die ersten 500 Euro Behandlungskosten von dem Erstattungsbetrag abzieht! Bei 501 Euro erstattungsfähigen Kosten wird dann 1 Euro erstattet! Dabie ist noch zu beachten für welchen bereich die Selbstbeteiligung gilt und vor allem, was erstattungsfähige Kosten sind!

trotz meiner langjährigen PKV-Mitgliedschaft, habe ich das bisher noch nie nachrecherchiert, auch weil ich bisher kaum krank war

Verfasst: 03.12.2013, 11:59
von pkv-ps
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Besten Dank für die sehr schnelle Antwort; - ich habe damit sicherere Vergleichszahlen für meine Tarif-Auswahl auch unter Einbeziehung des JC-Zuschusses


und noch eine Bemerkung zur Gestaltung der Arzt-Rchngen;

in der Vergangenheit (wo bei mir noch kein SGB II-Bezug war) hatte ich einen normalen Tarif mit Erstattungen nach GOÄ bzw GOZ also bis zum Faktor 2,3

ich hatte die diesbezügliche Vertragsseite kopiert und meinem Zahnarzt übergeben mit der Bitte das bei der Rechnungsstellung zu beachten
letztlich waren aber auf der Rechng dann die preisbestimmenden Positionen mit den Faktoren 3,1 bzw 3,5 versehen (bei einem Gesamt-Rechngsbetrag von ca 2.600,-€ kommt da schon eine Summe zusammen)

der vorher vom Arzt eingeholte und von der Versicherung bestätigte Kostenvoranschlag wies keine Faktoren auf, so dass man im Vorfeld der Behandlung hätte entsprechend agieren /nachfragen können

was ich damit sagen will > ich kann zwar einen Arzt auf meinen Vertrag hinweisen, aber wie er letztlich seine Rechnung gestaltet darauf habe ich doch keinen Einfluß (?)

ich habe mir gerade die Absätze (1) bis (9) des § 75 SGB V durch-gesehen, kann aber auch da nirgends eine verpflichtende Regelung für einen Arzt herauslesen, sich an den geltenden Tarif (maximale Rückerstattungs-Faktoren) des zu Behandelnden zu halten

respektive sollte das dann auch für den Basis-Tarif gelten (?)
(allerdings schließe ich nicht aus etwas überlesen bzw alles richtig verstanden zu haben)

auch als SGB II-Bezieher obliegt ja mir die Zahlung der Arzt-Rechng, ich muß damit in Vorleistung gehen und warten was mir der Versicherer dann davon rück-erstattet (?)
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Verfasst: 03.12.2013, 12:36
von derKVProfi
pkv-ps hat geschrieben:.
Besten Dank für die sehr schnelle Antwort; - ich habe damit sicherere Vergleichszahlen für meine Tarif-Auswahl auch unter Einbeziehung des JC-Zuschusses

Nein, für eine Tarifauswahl, die Sie selber durchführen, reichen die Informastionen nicht aus! Bitte tun Sie das nicht, sondern lassen Sie sich bitte beraten!

und noch eine Bemerkung zur Gestaltung der Arzt-Rchngen;

in der Vergangenheit (wo bei mir noch kein SGB II-Bezug war) hatte ich einen normalen Tarif mit Erstattungen nach GOÄ bzw GOZ also bis zum Faktor 2,3

Sicher? Nur 2,3 fach (Regelhöchstsatz - persönlich, weil technisch und Labor gelten andere Faktoren) oder Höchstsatz (3,5).

ich hatte die diesbezügliche Vertragsseite kopiert und meinem Zahnarzt übergeben mit der Bitte das bei der Rechnungsstellung zu beachten
letztlich waren aber auf der Rechng dann die preisbestimmenden Positionen mit den Faktoren 3,1 bzw 3,5 versehen (bei einem Gesamt-Rechngsbetrag von ca 2.600,-€ kommt da schon eine Summe zusammen)

Bei einem Vertrag, der so gestaltet ist, haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arzt so abrechnet, wie sie versichert sind! Er darf bis 3,5 fach für persönliche Leistung!

der vorher vom Arzt eingeholte und von der Versicherung bestätigte Kostenvoranschlag wies keine Faktoren auf, so dass man im Vorfeld der Behandlung hätte entsprechend agieren /nachfragen können

Man konnte schon - Sie haben es nur nicht getan (oder auch nicht gewußt!)!

was ich damit sagen will > ich kann zwar einen Arzt auf meinen Vertrag hinweisen, aber wie er letztlich seine Rechnung gestaltet darauf habe ich doch keinen Einfluß (?)

Das ist richtig, es sei Sie sind im Standardtarif, dem Basistarif oder dem Notlagentarif und bei einem Arzt mit Kassenzulassung (ohne Kassenzulassung ist die Erstattung in diesen Fällen sowieso 0 %)!

ich habe mir gerade die Absätze (1) bis (9) des § 75 SGB V durch-gesehen, kann aber auch da nirgends eine verpflichtende Regelung für einen Arzt herauslesen, sich an den geltenden Tarif (maximale Rückerstattungs-Faktoren) des zu Behandelnden zu halten

respektive sollte das dann auch für den Basis-Tarif gelten (?)
(allerdings schließe ich nicht aus etwas überlesen bzw alles richtig verstanden zu haben)

Das ist in Abs. 3.a eindeutig geregelt!
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
auch als SGB II-Bezieher obliegt ja mir die Zahlung der Arzt-Rechng, ich muß damit in Vorleistung gehen und warten was mir der Versicherer dann davon rück-erstattet (?)

Richtig - und Sie werden in den Arztpraxen Spaß (Streß) haben, weil die Ärzte sich teilweise massiv verweigern!
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Verfasst: 03.12.2013, 19:27
von pkv-ps
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was ich für meine Situation an Erkenntnissen mitnehme ist (ich habe mir beim ersten Mal durchsehen, nicht die Mühe gemacht diesen §3 a zu zerkauen);

nach Abs. 3 a Satz 1 > der Geltungsbereich bezieht sich auf die 3 Tarife > Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif

und in Satz 2 stehen dann die konkreten Faktoren zu denen maximal abgerechnet werden darf
und die mir dann vom Versicherer auch rückerstattet werden müssen


dazu muß ich den Arzt aber vor der Behandlung informieren, dass ich einen solchen Tarif habe (?)
denn ich kann doch wohl nicht davon ausgehen, dass man beim ein-lesen meiner KrankenVersicherungs-Chipkarte an der Reception dieses automatisch feststellt
und der Arzt dann bei der Rechnungslegung darauf zurückgreift bzw dieses entsprechend beachtet (?)

die Sache mit der Kassen-Zulassung ist ebenfalls sehr interessant, danach habe ich bisher nie gefragt

bei einem neuen Arzt werde ich mich dann vor einem Besuch auf seiner Internet-Seite über seine Kassen-Zulassung informieren


das Fragezeichen, das jetzt für mich bleibt > muß ein Arzt mich dann überhaupt behandeln ?


z.Zt. habe ich noch meinen Normal-Tarif und zahle den DifferenzBetrag zum SGB II-Zuschuß direkt an den Versicherer. Das Problem ist nur, das zum 01.Jan. wieder eine deftige BeitragsErhöhung fällig wird, die ich weitgehend werde selber tragen müssen (SGB II fängt davon über anteilig höhere Basis-Tarif-Gegenrechng nur einen sehr geringen Teil auf)

der große Witz an der ganzen Sache; - ich liege dann mit meinen derzeitigen monatlichen Zuzahlungen (zum SGB II-Zuschuß An den Versicherer) schon fast beim dreijährigen monatlichen durchschnittlichen Rückerstattungs-Beitrag seitens der Höhe der Beträge

deshalb die Absicht zum Tarif-Wechsel bzw habe ich vom Versicherer VertragsUnterlagen zu den beiden angebotenen Alternativ-Tarifen schriftlich angefordert
nachdem ich es dann aufbereitet habe, würde ich es ggf hier nochmal ansprechen
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Verfasst: 03.12.2013, 20:02
von derKVProfi
pkv-ps hat geschrieben: dazu muß ich den Arzt aber vor der Behandlung informieren, dass ich einen solchen Tarif habe (?)

Ja!

denn ich kann doch wohl nicht davon ausgehen, dass man beim ein-lesen meiner KrankenVersicherungs-Chipkarte an der Reception dieses automatisch feststellt

Könnte man, aber Sie haben dann keine, sondern einen Behandlunsgausweis, aus dem das hervorgeht!

und der Arzt dann bei der Rechnungslegung darauf zurückgreift bzw dieses entsprechend beachtet (?)

Er muss - siehe Gesetz!

die Sache mit der Kassen-Zulassung ist ebenfalls sehr interessant, danach habe ich bisher nie gefragt

bei einem neuen Arzt werde ich mich dann vor einem Besuch auf seiner Internet-Seite über seine Kassen-Zulassung informieren

Steht meistens auch am Schild und man kann es auch erfragen!

das Fragezeichen, das jetzt für mich bleibt > muß ein Arzt mich dann überhaupt behandeln ?

Siehe § 75 3a - JA!

deshalb die Absicht zum Tarif-Wechsel bzw habe ich vom Versicherer VertragsUnterlagen zu den beiden angebotenen Alternativ-Tarifen schriftlich angefordert
nachdem ich es dann aufbereitet habe, würde ich es ggf hier nochmal ansprechen

Na, da bin ich ja mal gespannt, was Sie aufbereiten wollen und was Sie dann noch Fragen!

Verfasst: 03.12.2013, 21:58
von pkv-ps
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es sind (eine ganze Menge) Fragen zum Tarifwechsel

doch zuvor dazu noch etwas anderes;

diese Forums-Beiträge sollen ja möglichst auch anderen etwas bringen bzw das Forum interessant machen

und da sollte es nicht gut sein in einen Beitrag (unter einer Anfangs-Überschrift) noch zig weitere Sachverhalte rein-zu-packen

soll ich es also als neuen Beitrag setzen, oder hier weiter machen ?
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Verfasst: 03.12.2013, 22:04
von Poet
@pkv-ps: Wenn es mit Ihrem speziellen Fall zu tun hat, passt es doch wunderbar weiter hier rein...wobei aus meiner Sicht der KVProfi alles beantwortet hat.

Verfasst: 03.12.2013, 22:42
von pkv-ps
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es geht mir um die Frage > hat ein PKV-Versicherer mehr als 5 Tarife zur Auswahl ?

in Verbindung mit der diesjährigen Beitrags-ErhöhungsMitteilung wurden mir 5 Tarife offeriert mit den entsprechenden monatlichen Beitrags-Summen für ab 01.01.2014;

1. der aktuelle gegenwärtige Tarif der erhöht werden soll

2. ein erster Alternativ-Tarif /Bisex-Tarif

3. ein zweiter Alternativ-Tarif / Unisex-Tarif

4. der Standard-Tarif

5. der Basis-Tarif

und dazu nun die Frage > gibt es bei dem Versicherer evtl noch weitere Tarife, die für mich zum wechseln in Frage kämen ?

wie kann ich diese Tarife halbwegs vollständig erfahren ?



und zweite Frage > hat die ganze Mühe überhaupt einen Sinn, denn nach meinem gegenwärtigen Wissensstand ist es doch so; die Tarife setzen sich zusammen aus zwei GrundBausteinen (?)
a) einem Grund-Betrag /-Anteil oder wie auch immer bezeichnet
und
b) einem für die EinzelPerson (also mich) konkret kalkulierten Risiko-Zuschlag /oder wie auch immer bezeichnet

wenn mir also jetzt ein anderer günstigerer Tarif bekannt wird, wo der Grundbetrags-Anteil niedrig ist, dann wird vom Versicherer ein hoher persönlicher Risiko-Zuschlag für mich ermittelt /zugefügt und jupp’s kann ich alles vergessen weil unterm Strich nichts mehr rauskommt ???

um das durchblicken zu können, müßte ich doch die Kalkulation des persönlichen BeitragsAnteils nachvollziehbar offen gelegt bekommen ?

und das erfolgt doch regelmäßig nicht, ich bekomme ja nicht mal die anteilige Summe für meinen persönlichen Anteil dafür genannt, sondern nur einen monatlichen KV-Gesamtbetrag (?)


ich möchte mich hier mit meiner Fragerei nicht unbeliebt machen, aber wenn man schon mal eine Stelle gefunden hat, wo kompetente Antworten kommen, dann versucht man das halt auszunutzen
und dann entsteht auch ganz schnell mal eine Konstellation, die Herr Goethe in einer seiner Balladen so treffend beschreibt > …die Geister die ich rief …
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Verfasst: 04.12.2013, 05:26
von derKVProfi
pkv-ps hat geschrieben:.
es geht mir um die Frage > hat ein PKV-Versicherer mehr als 5 Tarife zur Auswahl ?

Tja, ohne Gesellschaft und Tarif kann man diese Frage ja gar nicht beantworten!

und dazu nun die Frage > gibt es bei dem Versicherer evtl noch weitere Tarife, die für mich zum wechseln in Frage kämen ?

Wie soll man die Frage beantworten, wenn man nicht weiß bei welcher Gesellschaft Sie in welchem Tarif sind?

wie kann ich diese Tarife halbwegs vollständig erfahren ?

In dem man einen Versicherungsberater mit dem Tarifwechsel beauftragt, der auch entsprechendes Wissen und Kenntnisse hat!

und zweite Frage > hat die ganze Mühe überhaupt einen Sinn, denn nach meinem gegenwärtigen Wissensstand ist es doch so; die Tarife setzen sich zusammen aus zwei GrundBausteinen (?)
a) einem Grund-Betrag /-Anteil oder wie auch immer bezeichnet
und
b) einem für die EinzelPerson (also mich) konkret kalkulierten Risiko-Zuschlag /oder wie auch immer bezeichnet

Ihr gegenwärtiger Wissensstand ist sehr dürftig, wenn ich das mal so formulieren darf! Was für ein Unsinn Sie hier vebreiten - tstststs!

wenn mir also jetzt ein anderer günstigerer Tarif bekannt wird, wo der Grundbetrags-Anteil niedrig ist, dann wird vom Versicherer ein hoher persönlicher Risiko-Zuschlag für mich ermittelt /zugefügt und jupp’s kann ich alles vergessen weil unterm Strich nichts mehr rauskommt ???

Wenn die Grudnannahme unsinnig ist, dann ist die Schlzssfolgerung? Grüber Unfug!

um das durchblicken zu können, müßte ich doch die Kalkulation des persönlichen BeitragsAnteils nachvollziehbar offen gelegt bekommen ?

Die Kette setzt sich fort. Für einen Fachmann ist das aber alles weitesgehend transparent!

und das erfolgt doch regelmäßig nicht, ich bekomme ja nicht mal die anteilige Summe für meinen persönlichen Anteil dafür genannt, sondern nur einen monatlichen KV-Gesamtbetrag (?)

Es gibt auch nur einen monatlichen Beitrag! Individuelle Zuschläge sind ausgewiesen bzw. kann man abfragen!

ich möchte mich hier mit meiner Fragerei nicht unbeliebt machen, aber wenn man schon mal eine Stelle gefunden hat, wo kompetente Antworten kommen, dann versucht man das halt auszunutzen
und dann entsteht auch ganz schnell mal eine Konstellation, die Herr Goethe in einer seiner Balladen so treffend beschreibt > …die Geister die ich rief …

Und wir haben hier den Bereich allgemeiner Fragen bei weitem überschritten und befinden uns im Bereich individueller Beratung und zwar der unzulässigen Rechtsberatung! Schalten Sie bitte einen qualifizierten Versicherungsberater nach § 34 e GewO und § 59.4 VVG ein!

Verfasst: 06.12.2013, 02:25
von pkv-ps
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vorab, ich danke Ihnen erstmal für die Mühe, die Sie sich mit der Beantwortung meiner Fragen gemacht haben


ich habe einige Zeit überlegt ob ich es noch bringen soll, aber es läßt mir keine Ruhe hier nochmal etwas zu ergänzen,

es geht mir u.a. um die Erklärung, wie ich dazu gekommen bin, anzunehmen, dass der KV-Beitrag aus Grundbausteinen besteht;

x) mit der BeitragsErhöhungs-Ankündigung erhalte ich vom Versicherer auch ein Tarif-WechselAngebot
für einen alternativen Tarif zum 01.01.2012 in Höhe von (gerundet) 266,- €

x) ich will dieses Angebot annehmen und bitte um Zusendung der VertragsUnterlagen
hier steht nun eine andere, höhere BeitragsSumme und zwar (gerundet) 315,-€

x) auf meine Rückfrage hin, wie das zu erklären ist, erhalte ich schriftlich zur Antwort (Zitat)

Bei den Ihnen in unserem Schreiben vom xx.xx.2011 zur Beitragsanpassung Januar 2012 mitgeteilten Umstellungsbeiträgen ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Die Ihnen ausgewiesenen Umstellungsbeiträge wurden ohne die in Ihren Verträgen enthaltenen Risikozuschläge genannt. …



in Konsequenz dieser Antwort entsteht /entstand für mich eben eine Beitrags-Struktur, die aus zwei Bausteinen besteht
a) einem Grundbetrag und b) einem persönlich kalkuliertem Anteil was dann die monatliche Gesamtsumme ergibt
und in diesem Sinne habe ich es dann hier im Forum versucht zu formulieren

offensichtlich habe ich nun hier etwas falsch interpretiert (es wäre aber daneben, dafür in der Kategorie Dumm-Schwätzer zu landen)


dieser, Beitrag soll nur zur Erklärung meiner Aussagen herhalten, keine Polemik begründen und so werden Sie ihn wohl hoffentlich auch verstehen
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Verfasst: 06.12.2013, 13:02
von Poet
@pkv-ps: Ich verstehe Deine ganzen Überlegungen nicht. Du möchtest wenig Selbstbehalte aber dass die PKV bis zu 3,5fach erstattet und Du legst Wert auf Beitragsrückerstattungen. Gleichzeitig möchtest Du, dass an Beitragserhöhungen die ARGE sich immer hälftig beteiligt und Dein Anteil nicht größer wird, Dich aber auch nicht binden.

Meine ehrliche Sichtweise: Du suchst eine eierlegende Wollmilchsau.

Verfasst: 06.12.2013, 13:36
von pkv-ps
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bitte, ich meine es gibt in dem bisherigen Dialog einige Missverständnisse

trotzdem sind mir verschiedene Sachverhalte jetzt klarer geworden, wofür ich dankbar bin

ich möchte es vorerst dabei bewenden lassen
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