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Berechnung freiw. Beiträge bei Abfindung
Verfasst: 10.11.2013, 20:10
von zost
Bei einer außerordentlichen Kündigung mit Abfindung wird ja der Ruhenszeitraum vom ALG I berechnet. Für diesen Zeitraum muss dann das freiw. Mitglied sein letztes AE verbeitragen.
Wie ist es zu beurteilen, wenn das Mitglied vor der Kündigung KG bezogen hat, und das letzte AE somit null ist?
Voraussetzung für den Fall soll sein, dass kein Anspruch auf Fami besteht und keine weiteren beitragspfl. Einnahmen bezogen werden.
Re: Berechnung freiw. Beiträge bei Abfindung
Verfasst: 10.11.2013, 21:11
von CiceroOWL
zost hat geschrieben:Bei einer außerordentlichen Kündigung mit Abfindung wird ja der Ruhenszeitraum vom ALG I berechnet. Für diesen Zeitraum muss dann das freiw. Mitglied sein letztes AE verbeitragen.
Wie ist es zu beurteilen, wenn das Mitglied vor der Kündigung KG bezogen hat, und das letzte AE somit null ist?
Voraussetzung für den Fall soll sein, dass kein Anspruch auf Fami besteht und keine weiteren beitragspfl. Einnahmen bezogen werden.
1.3 Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wird eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und werden mit dieser auch vertragliche Ansprüche, die bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehen würden, abgegolten, handelt es sich nicht um die Zahlung von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit; in der Konsequenz sind derartige Abfindungen beitragsfrei.
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159145&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Abfindungen wegen Beendigung eines Beschäftiungsverhältnisses wrden nicht verbeitragt, nur alles was sosnt nocht so anfällt. Also wenn sonst keine einnahmen vorliegen, ergibt sich nur die Mindestbemesuung für freiwillige Mitglieder.
Verfasst: 11.11.2013, 20:06
von zost
Die Abfindung ist beitragspflichtig.
Mir geht es um die unmittelbare Beitragsfreiheit durch KG bezug.