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Weiter PKV, oder GKV, oder was?

Verfasst: 06.11.2013, 20:38
von BlaueBlume
Hallo,

meinem Mann wurde eine Austrittsvereinbarung angeboten. Dies sind die Eckdaten:

58 Jahre alt
PKV seit Berufseintritt vor 30 Jahren
Angebot Übergang in die vorgezogene Rente:
1 Jahr Transfergesellschaft, Verdienst deutlich unter Beitragsbemessungsgrenze für 2014. Abfindung wird Anfang 2015 ausgezahlt, 2 Jahre Arbeitslosengeld, ein Jahr unbezahlt, dann vorgezogene Altersrente.

Heute wurde in der Infoveranstaltung der Transfergesellschaft behauptet, mein Mann könne ab Beginn Transfergesellschaft in die GKV gehen, z. B. in die TK.

Stimmt das? Wir sind davon ausgegangen, dass er nicht mehr aus der PKV rauskommen kann.

Re: Weiter PKV, oder GKV, oder was?

Verfasst: 06.11.2013, 21:27
von GerneKrankenVersichert
BlaueBlume hat geschrieben: Heute wurde in der Infoveranstaltung der Transfergesellschaft behauptet, mein Mann könne ab Beginn Transfergesellschaft in die GKV gehen, z. B. in die TK.

Stimmt das?
Nein. Rechtsgrundlage ist der § 6 Abs. 3a SGB V. Nach heutiger Rechtslage wäre ein Wechsel in die GKV mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges möglich. Allerdings würde ich mal genau beim Arbeitsamt nachfragen, ob die Rechnung Abfindung + Arbeitslosengeld aufgeht, siehe Punkt 4.2 hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... gen-AN.pdf

Außerdem gilt zu beachten, dass das Arbeitslosengeld aus dem niedrigeren Gehalt bei der Transfergesellschaft berechnet wird und natürlich die empfindlichen Einbußen bei der Rente. Außerdem wird, selbst wenn der Übertritt zur GKV funktioniert, der Beitrag als Rentner nach dem Gesamteinkommen (also auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.) und nicht nur aus Rente + Versorgungsbezügen berechnet.

Verfasst: 06.11.2013, 23:45
von Thomas3
Mit 58 zurück in die GKV, wieso geht das in dem Fall?

Verfasst: 07.11.2013, 05:38
von derKVProfi
Er sagt doch: NEIN, Thomas!

Rechtsgrundlage: § 6 (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Stimmt das? Nein!

Re: Weiter PKV, oder GKV, oder was?

Verfasst: 07.11.2013, 22:25
von Swantje B.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Nach heutiger Rechtslage wäre ein Wechsel in die GKV mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges möglich.
Hallo GKV,

das verstehe ich nicht. Ob jetzt grds. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Arbeitnehmer in Transfergesellschaft) oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (ALG-Bezug) eintritt - der über 55-jährige, der seit 30 Jahren in der PKV ist, würde doch in beiden Fällen nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei bleiben. Oder habe ich hier ein Brett vor'm Kopf?! Falls ja: Hilfst du mir es loszuwerden?

Gruß
Swantje

Verfasst: 08.11.2013, 07:37
von GerneKrankenVersichert
Hallo Swantje,

nee, nicht du hast ein Brett vor'm Kopf, bei mir fehlte das Brett zwischen dem Abs. 3 und Abs. 3a und da ist etwas durcheinandergeraten. Danke für den Hinweis. Meine Aussage war falsch.

Verfasst: 08.11.2013, 11:02
von derKVProfi
Ich hatte auch Nein, es geht nicht gelesen - wir sollten unsere Bretter tauschen, GKV ;-)

Verfasst: 08.11.2013, 13:45
von jensKMV
Hallo!

Einen letzten Ausweg gibt es aber trotzdem:

Vor dem Tag der Rentenantragstellung in die Familienversicherung wechseln, wenn der Ehegatte in einer gesetzlichen KV Mitglied ist. Dies funktioniert, sofern das Einkommen 365€ nicht übersteigt (oder max ein Minijob ausgeübt wird).

MfG