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TK-Satzung und § 256a SGB 5

Verfasst: 31.10.2013, 01:04
von freiwillig
Bemerkenswert am "neuen" § 256a SGB 5 ist der Verzicht im Absatz (1) auf Bedingungen wie "und hat das Mitglied dies nicht zu verteten"

Zitat:

§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.

(2) 1Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. 2Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.

(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.

Nun flattert mir eine aktualisierte TK-Satzung ins Haus, die bereits die geforderten Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berücksichtigt:

§ 11 Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall

Wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Mitglied erst nach den in § 186 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 SGB V genannten Zeitpunkten angezeigt und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten, gilt Folgendes:
(1) Für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zum Ende des Kalendermonats vor Anzeige der Voraussetzungen werden die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Mitglieds entsprechend § 240 Abs. 4a SGB V ermäßigt. Die Beitragsermäßigung setzt voraus, dass der Nacherhebungszeitraum mehr als 3 Kalendermonate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene Leistungen verzichtet ...

An der TK Satzung erstaunt mich zweierlei:

Einmal das Wiedereinflechten der Bedingung "Und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten" und zum anderen der seltsame Hinweis auf den § 240 SGB V.

Ist die TK Satzung so korrekt ?

Verfasst: 31.10.2013, 09:17
von Rossi
Nun ja, die Satzungsregelung betrifft noch das alte Recht (bis zum 31.07.2013).

Ab dem 01.08.2013 haben die Kassen überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage mehr, etwas hinsichtlich der nachzuzahlenden Beiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in der Satzung zu regeln. Denn ab dem 01.08.2013 regelt es der SpiBu für Deutschland einheitlich.

Verfasst: 31.10.2013, 10:05
von freiwillig
Lt. TK ist die Satzung auf dem Stand vom 01.10.2013. Tatsächlich setzt Sie ja auch (etwa mit der >3 Monatsregel) Elemente der Spitzenverband-Vorgabe um.

Völlig rätselhaft ist der Hinweis auf § 240 Abs. 4a SGB V in der Ermäßigungsfrage. Dieser ist ja schon vom Gegenstand her nicht zutreffend.

Verfasst: 26.11.2013, 02:45
von src
Die TK hat ihre Satzung immer noch nicht angepasst (Stand 1.11.2013).

Ich hatte seit Herbst 2006 keine KV und als ich 2009 gemerkt habe was mir meine Freundin Ulla Schmidt eigebrockt hat, habe ich den Kopf in den Sand gesteckt und meine Gesundheit notgedrungen aufs Spiel gesetzt (bin > 49) und bin wahrscheinlich einer der Ersten die von der TK voll amnestiert wurden.

Ich habe mich in der ersten August Hälfte bei der TK gemeldet – Die haben geschlagene drei Monate gebraucht bis Sie mir ein einfaches Formblatt zugesandt haben auf dem ich bestätigen musste, dass ich nachträglich keine Leistungen für den Zeitraum vor dem 1.08.2013 einfordern werde.

Seit Ende letzter Woche gibt es die telefonische Zusage, dass ich Mitglied bin und kann jetzt nach 3 ½ Monaten mir tatsächlich einen vollwertigen Behandlungsschein holen – Die TK will natürlich seit August 2013 Beiträge erheben. Die Reglung der SpiBu besagt eindeutig, dass die TK in meinem Fall seit dem 1-ten September Beiträge erheben könnte (nicht August) aber die TK hat mir hartnäckig bis Ende letzte Woche jeden Behandlungsschein verweigert. Da weht(e) halt noch der Geist des alten Gesetzes …

Meine akuten Zahnprobleme (Infektion etc. – also notgedrungen noch eine Runde Clindamycin) war den örtlichen TK Mitarbeitern natürlich völlig egal.

Anbei noch der Link zur genehmigten Fassung der SpiBu aus § 256a (4).

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf

Verfasst: 26.11.2013, 08:59
von heinrich
Falsch ist Beitragspflicht ab 1.9.2013

sondern 01.08.2013 ist richtig


Dies steht in § 2.
Dort steht Erlass bis Ende des Monats VOR der Anzeige.

Du hast im August 2013 angezeigt. Ende Monat VORHER ist 31.07.2013

ALSO: Erlass bis 31.07.13 und Beiträge ab 1.8.2013