TK-Satzung und § 256a SGB 5
Verfasst: 31.10.2013, 01:04
Bemerkenswert am "neuen" § 256a SGB 5 ist der Verzicht im Absatz (1) auf Bedingungen wie "und hat das Mitglied dies nicht zu verteten"
Zitat:
§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) 1Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. 2Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.
Nun flattert mir eine aktualisierte TK-Satzung ins Haus, die bereits die geforderten Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berücksichtigt:
§ 11 Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
Wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Mitglied erst nach den in § 186 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 SGB V genannten Zeitpunkten angezeigt und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten, gilt Folgendes:
(1) Für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zum Ende des Kalendermonats vor Anzeige der Voraussetzungen werden die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Mitglieds entsprechend § 240 Abs. 4a SGB V ermäßigt. Die Beitragsermäßigung setzt voraus, dass der Nacherhebungszeitraum mehr als 3 Kalendermonate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene Leistungen verzichtet ...
An der TK Satzung erstaunt mich zweierlei:
Einmal das Wiedereinflechten der Bedingung "Und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten" und zum anderen der seltsame Hinweis auf den § 240 SGB V.
Ist die TK Satzung so korrekt ?
Zitat:
§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) 1Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. 2Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.
Nun flattert mir eine aktualisierte TK-Satzung ins Haus, die bereits die geforderten Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berücksichtigt:
§ 11 Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
Wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Mitglied erst nach den in § 186 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 SGB V genannten Zeitpunkten angezeigt und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten, gilt Folgendes:
(1) Für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zum Ende des Kalendermonats vor Anzeige der Voraussetzungen werden die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Mitglieds entsprechend § 240 Abs. 4a SGB V ermäßigt. Die Beitragsermäßigung setzt voraus, dass der Nacherhebungszeitraum mehr als 3 Kalendermonate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene Leistungen verzichtet ...
An der TK Satzung erstaunt mich zweierlei:
Einmal das Wiedereinflechten der Bedingung "Und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten" und zum anderen der seltsame Hinweis auf den § 240 SGB V.
Ist die TK Satzung so korrekt ?