Seite 1 von 1

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) vs. USA-Krankenversicherung TRICAR

Verfasst: 18.10.2013, 14:14
von CiceroOWL
http://openjur.de/u/643365.html

Leitsätze
Eine die sog Auffangpflichtversicherung ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht auch bei im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE), das im Wesentlichen den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht; eine Absicherung auf dem Niveau des Basistarifs ist nicht erforderlich.

Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Verfasst: 19.10.2013, 00:34
von Rossi
Auch diese Entscheidung (März 2013) ist mir seit Monaten bekannt.


Und nun, welche Auswirkungen hat diese Entscheidung in der Praxis der Kasse, lieber Jochen?!

Vom SpiBu gibt es noch nichts; zumindest nach meiner Kenntnis.

Wertet jetzt jede Kasse das Urteil des BSG selber aus!?

Verfasst: 19.10.2013, 05:20
von CiceroOWL
Abwarten ist wie bei den Stadtverwaltungen das kann dauern.

Bzw man ist halt nicht so kreativ wie manche defcato Pleite Kommunen

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... instellung

Verfasst: 19.10.2013, 12:02
von Poet
@Rossi /& Cicero: Spinnt man den Faden weiter, so spricht das Urteil ja auch für die EWR-KV'n als Alternative für den einen oder anderen Unversicherten. Was Tricare kann (3000€ Selbstbehalt...halleluja!), das kann sicher auch eine EWR-Versicherung.

Ich bin mal gespannt.

Verfasst: 19.10.2013, 12:54
von Rossi
Nun ja, nicht nur 3.000,00 € Selbstbeteiligung, sondern auch keine Pflegeversicherung.

Tja, man sollte doch einfach überlegen den Vertrag mit der Tricare zu kündigen. Dann ist der "Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" nicht mehr vorhanden.


Der Versicherte dürfte m. E. in dieser Konstellation dann auch nicht zuletzt "privat" versichert gewesen sein. Denn bei einer "privaten Versicherung" muss es sich um eine im Versicherung mit Geschäftsbetrieb im Inland (Deutschland incl. EU/EWR) geahndelt haben. Hierzu dürfte die TRICARE nicht zählen oder?!

Dann dürfte die Kudin in § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V landen; zumindest nach meiner Auffassung.

Verfasst: 19.10.2013, 13:01
von Rossi
@Jochen.

Jooh Jochen; die ehemaligen 200 Mitarbeiter der City-BKK müssen vom Land Berlin wieder eingestellt werden.

Dürfte doch auch für das Land Berlin klasse sein. Man könnte diese Mitarbeiter wunderbar in den Sozialämtern der Bezirke in Berlin eingliedern. Diese (Sofas) sollen sich schwerpunktmäßig mit den 264er Fällen beschäftigen, um zu gucken, ob man sie nicht in die Solidargemeinschaft (GKV) oder PKV bringen kann. Dort könnte man wunderbar Geld sparen.

Meine Dozentenkollegin in Berlin fährt schon seit gut 1 Jahr ein Pilotprojekt. Es geht einfach nur darum Krankenhilfekosten für die Sozialämter zu sparen. Sie ist bislang sehr erfolgreich gewesen und konnte einige Karteileichen (schon seit Jahren in § 264 SGB V) zurück in die GKV bringen.

Verfasst: 19.10.2013, 14:01
von GerneKrankenVersichert
Ich wüsste jetzt nicht, warum der SpiBu zu jedem BSG-Urteil eine Stellungnahme abgeben sollte. Da gibt es m. E. nichts zu interpretieren, genauso hätte ich es als kleiner Sofa an der Front auch gesehen. Es reicht, wenn die anderweitige Absicherung die Voraussetzungen des § 193 VVG erfüllt. Was soll denn da noch interpretiert werden?

Und anscheinend kann TRICARE nicht "einfach so" gekündigt werden, so wie ich es verstehe, ist TRICARE eine Pflichtversicherung und die Beiträge werden wie in Old Germany von der Rente abgezogen. Und genau deshalb ist wahrscheinlich die eigentlich spannende Frage im Zusammenhang mit den internationale Policen nicht aufgetaucht: Gilt die Versicherung auch dann als anderweitige Absicherung im Sinne des § 193 VVG, wenn der Versicherer den Vertrag bei Zahlungsverzug kündigen kann?

Interessanter erscheint mir das andere eingestellte Urteil zu sein. Wenn ich das richtig interpretiere, kann man mit einem anderweitigen Anspruch in einem EU-Staat oder der Schweiz spielen, je nachdem, ob man in D nach 5,1,13 versichert werden möchte oder nicht.

Verfasst: 19.10.2013, 14:32
von Rossi
Nun ja, die Amis haben nun mal ein ganz anderes Krankenversicherungssystem. Dies ist im Ansatz nicht mit dem System in Deutschland vergleichbar.

Ich denke schon, dass man diese Versicherung kündigen kann.

Verfasst: 19.10.2013, 16:55
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Nun ja, die Amis haben nun mal ein ganz anderes Krankenversicherungssystem. Dies ist im Ansatz nicht mit dem System in Deutschland vergleichbar.

Ich denke schon, dass man diese Versicherung kündigen kann.
Denkst du oder weißt du es? Ich sehe es eher so wie die freie Heilfürsorge für die Angehörigen der BW in Deutschland. Die kann man auch nicht so einfach kündigen.

http://en.wikipedia.org/wiki/Tricare

Ich denke, dass ein Anwalt auf dem BSG auf die Idee mit der Kündigung gekommen wäre, wenn es denn so einfach wäre.

Verfasst: 20.10.2013, 01:03
von Rossi
Nun ja, was weiss ich oder was denke ich?!

Wenn ich mir die derzeitige Situation in Amerika ansehe, dann dürfte es ein leichtes sein aus diesem System zu huschen.

Amerika ist ganz offensichtlich überhaupt noch nicht soweit wie Deutschland. Es gibt dort keine Pflicht zur Versicherung, wie bspw. in Deutschland.

Ich bleibe dort sehr sportlich und würde diesen Weg gehen.

Verfasst: 20.10.2013, 09:46
von derKVProfi
Rossi, Tricare ist etwas, wo man nicht raus huschen kann, weil es an die Versorgungsbezüge gebunden ist!

Und es ist eine ganz normale Krankenversicherung auf Basis des Systems Selbstzahler/Kostenerstattung!

Ich verstehe die Diskussion nicht, weil natürlich ist eine solche Absicherung, die tatsächlich eher mit deutscher Heilfürsorge/Beihilfe vergleichbar ist, eine anderweitige Absicherung.

Stellen wir doch bitte einmal die Frage nach dem Warum? Warum will die Frau, die ja versichert ist, in die GKV? Und wenn wir das Warum haben, dann nach dem Womit?

Warum ist klar - rein monetäre Gründe. Und zwar geht es nicht um den Beitrag, sondern um die 3.000 Euro SB in Germany! Das Womit ist "ohne Recht", weil es keinen Grund für soziale Leistung durch die Bürger dieses Landes gibt!

Verfasst: 20.10.2013, 09:49
von CiceroOWL
Dazu müßte denn erstmal die bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten staaten so einige Abkommen ändern bevor das umgesetzt wrden kann :(

Verfasst: 20.10.2013, 10:37
von derKVProfi
CiceroOWL hat geschrieben:Dazu müßte denn erstmal die bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten staaten so einige Abkommen ändern bevor das umgesetzt wrden kann :(
1. warum sollten wir?

2. mal weg von der Entwicklung "ObamaCare" ... aktuell herrscht in USA mit Ausnahme der Army und bestimmten Sozial-Konzepten eine absolute Versicherungsfreiheit einschl. Nicht-versicherung! Auf einer solchen basis kann man kein SV-Abkommen schließen, weil es ja genau die Türen öffnet, die man nicht öffnen will.

3. was meinst Du mit "dazu"?!

Verfasst: 20.10.2013, 10:40
von CiceroOWL
Das bezieht sich auch eher auf das NAto Truppenstatut und die Versorgung der ehemaligen Angehörigen der US Army Angehörigen in Deutchland, mein Gedanke bezog sich nicht auf das allg. SV Abkommen das sind 2 Paar Schuhe.