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Leistungsanspruch vor Versicherung im Ausland

Verfasst: 18.10.2013, 12:59
von Checksedas
Hallo zusammen,

ich habe die Suchfunktion ausgiebig bemüht, aber obwohl meine Situation mir gar nicht so 'exotisch' erscheint, keine passende Antwort gefunden.

Deshalb frage ich hier nach:
Ich habe meine Anstellung, bei der ich in Deutschland pflichtversichert war, zum 31.10 gekündigt. Ab 05.12 (!) beginne ich eine Anstellung bei einem italienischen Arbeitgeber und bin dann über Italien pflichtversichert.

a) Habe ich für den Monat November Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V? Meine KV sagt 'nein' da ich NACH diesem Monat nicht mehr in Deutschland pflichtversichert bin.

b) Gibt es zu dieser Einschränkung, die die KK angibt, einen entsprechenden Text? Denn aus dem angesprochenen § 19 Abs. 2 SGB V geht das ja so nicht hervor.

c) Für die fehlende Zeit 01.12 - 04.12 bliebe mir ja trotzdem nur eine freiwillige Versicherung übrig, oder?

evtl. interessante Randbedingungen:
- Ich bin vom 01.11 - 04.12 arbeitslos gemeldet, habe aber keinen Leistungsanspruch.
- Ich werde weiterhin meinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die KV wickelt mein AG über das E106-Formular für mich ab.
- Ich habe im November einige Arztbesuche auf dem Zettel (inkl. Zahnarzt, für den auch schon ein abgesegneter Heil- und Kostenplan besteht)

Vielen Dank im voraus :)

Re: Leistungsanspruch vor Versicherung im Ausland

Verfasst: 18.10.2013, 14:06
von GerneKrankenVersichert
Checksedas hat geschrieben:
a) Habe ich für den Monat November Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V? Meine KV sagt 'nein' da ich NACH diesem Monat nicht mehr in Deutschland pflichtversichert bin.
Das ist korrekt. Wo diese Pflichtversicherung durchgeführt wird, ist im Rahmen der EU egal. Entscheidend ist, dass deine "Nichtversicherungszeit" länger als einen Monat dauert.
Checksedas hat geschrieben: b) Gibt es zu dieser Einschränkung, die die KK angibt, einen entsprechenden Text? Denn aus dem angesprochenen § 19 Abs. 2 SGB V geht das ja so nicht hervor.
§ 188 Abs. 4 SGB V
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
Ist allerdings so formuliert, dass man sich sozusagen von hinten ins Knie schießt. Einfacher ausgedrückt:

Wenn deinen Pflichtmitgliedschaft endet, wird sie automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt
Ausnahme 1: Du kündigst und versicherst dich anders (nicht unbedingt woanders, ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist nicht möglich, nur zur PKV, ins Ausland, freie Heilfürsorge o. ä.) und schickst der Kasse einen Nachweis darüber.
Ausnahme 2: Du hast einen Anspruch auf
a) Familienversicherung oder
b) einen nachgehenden Anspruch.
Voraussetzung für Ausnahme 2 a): Im Anschluss an den nachgehenden Anspruch weist du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach.
Checksedas hat geschrieben: c) Für die fehlende Zeit 01.12 - 04.12 bliebe mir ja trotzdem nur eine freiwillige Versicherung übrig, oder?
Die freiwillige Versicherung würde wegen der fehlenden Voraussetzung von Ausnahme 2a) bereits am 01.11. beginnen.
Checksedas hat geschrieben: evtl. interessante Randbedingungen:
- Ich bin vom 01.11 - 04.12 arbeitslos gemeldet, habe aber keinen Leistungsanspruch.
Wegen einer Sperrfrist? Dann versichert dich die Agentur für Arbeit ab dem 29.11.13 und dein Problem ist gelöst.

Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit über die "anderweitige Absicherung" ab 01.12.13. Wenn du ab dann in Italien bist und dich entweder dort oder über eine Auslandsreiseversicherung, die als anderweitige Absicherung akzeptiert wird (Voraussetzungen suche ich dir bei Bedarf raus), versicherst, bleibt der Monat November beitragsfrei mit vollem Leistungsanspruch.

Ich gehe bei allen Ausführungen davon aus, dass du keinen Anspruch auf Familienversicherung hast.

Verfasst: 18.10.2013, 15:04
von Checksedas
Ah, ok ... ich versuche die für mich wichtigen Punkte nochmal in meinen Worten zusammen zu fassen:

- Die KV-'freien' Tage im Dezember verhindern zunächst den Leistungsanspruch (nach §19) im November.
- Da ich arbeitslos gemeldet bin, bin ich nach 4 Wochen durch die Agentur wieder pflichtversichert, auch wenn ich wegen einer Sperre (Eigenkündigung ohne 'sinnvollen' Grund) keine Leistungen beziehe.
- Dadurch habe ich keine 'freien' Tage mehr im Dezember und bin im November doch durch nachgehenden Anspruch abgesichert.

Somit wäre ich, wenn ich das richtig verstehe, auch ohne eine freiwillige Versicherung lückenlos abgesichert.
Außerdem muss jemand die Krankenkasse darüber informieren, das ich ab dem 05.12 im EU-Ausland pflichtversichert bin.

Wenn das so passt, bedanke ich mich recht herzlich für die Hilfe. Ich werde dann nochmal mit meiner KK sprechen. Diese weiß bisher nicht, dass ich arbeitslos gemeldet bin.

Vielen Dank & schönen Gruß

Verfasst: 18.10.2013, 16:23
von GerneKrankenVersichert
Genauso ist es. Dann geht das ja problemlos. Alles Gute Italien!

Verfasst: 20.10.2013, 17:04
von Checksedas
Hallo nochmal,

ich habe jetzt als Antwort auf das Schreiben meiner KK folgendes verfasst:
mein Arbeitsvertrag [...] endet zum 31.10.2013.

Ab 01.11.2013 bin ich bei der Agentur für Arbeit als ‚arbeitssuchend‘ gemeldet und gehe in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Spätestens ab 29.11.2013 werde ich über die Agentur für Arbeit pflichtversichert werden.

Aktuell gehe ich davon aus, dass ich in der eventuell entstehenden versicherungsfreien Zeit vom 01.11 – 28.11.2013 einen Anspruch auf nachgehende Leistungen nach §19 Abs. 2 SGB V habe und somit keine freiwillige Versicherung benötige.

Für eine kurze Stellungnahme Ihrerseits, ob die von mir gemachte Annahme zutreffend ist, bin ich Ihnen sehr verbunden.
Meine KK hatte mich informiert, dass mein Versicherungsschutz am 31.10. endet und mir Unterlagen für die freiwillige Versicherung zugesandt. Die ganzen Eventualitäten habe ich im Text, weil ich noch keine offizielle Aussage von der Agentur zu der zu erwartenden Sperrfrist habe.

Habe ich meiner KK damit alles erzählt, was wichtig ist?
Mir geht's darum, dass ich ab Dezember auf See unterwegs bin und mich dann nur noch schwer um Papierkram in D kümmern kann, wenn doch noch eine Forderung von der Krankenkasse oder den Ärzten kommen sollte. Deshalb auch mein Wunsch nach der Bestätigung von der KK.