Kostenanspruch bei verspäteter Bescheiderteilung???
Verfasst: 15.10.2013, 19:11
Hallo an alle,
ich habe am 08.08.2013 bei meiner KK einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Korrektur (OP) Hallux rigidus beidseitig gestellt. Der Arzt in der Klinik rechnet aber nur mit Privatpatienten ab und Kassenpatienten müssen die OP selbst bezahlen. Krankenhausaufenthalt von 3 Tagen übernimmt die KK.
Also habe ich einen Antrag gestellt, der Eingang wurde mir telef. bestätigt.
Nach 6 Wo. habe ich telef. nachgefragt. Meine Sachbearbeiterin konnte nicht glauben das man mich vergessen hatte und kümmerte sich schnell darum. Ich habe sie nicht wissen lassen, dass ich die Gesetzte § 13 Abs.3a SGB V kenne.
Am 25.09.13 bekam ich dann die Ablehnung. 7 Wochen nach Antrag.
Ich habe gleich Widerspruch eingelegt. Nun wolle man den Med.Dienst dazu holen. Auf meine Frage wegen der Fristversäumnis wurde ich auf einmal ganz unfreundlich darauf hingewiesen, dass dies nicht für Privatleistungen gilt.
Ich habe das SGB durchforstet und finde diese Ausnahmeregelung nicht.
Eine nette Kundin von mir arbeitet bei einer anderen KK und hat mir folgendes gezeigt:
Von der Fristenregelung sind alle Antragsleistungen betroffen mit Ausnahme von:
-Rehabilitationsleistungen
-Häusliche Krankenpflege,...
-Heilmittel...
-Anträge auf Entgeltersatzleistung
So und nun? Warte ich bis man in den nächsten Monaten mir mal wieder Bescheid gibt.
Wer kennt sich mit Kostenanspruch bei verspäteter Bescheiderteilung aus?
ich habe am 08.08.2013 bei meiner KK einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Korrektur (OP) Hallux rigidus beidseitig gestellt. Der Arzt in der Klinik rechnet aber nur mit Privatpatienten ab und Kassenpatienten müssen die OP selbst bezahlen. Krankenhausaufenthalt von 3 Tagen übernimmt die KK.
Also habe ich einen Antrag gestellt, der Eingang wurde mir telef. bestätigt.
Nach 6 Wo. habe ich telef. nachgefragt. Meine Sachbearbeiterin konnte nicht glauben das man mich vergessen hatte und kümmerte sich schnell darum. Ich habe sie nicht wissen lassen, dass ich die Gesetzte § 13 Abs.3a SGB V kenne.
Am 25.09.13 bekam ich dann die Ablehnung. 7 Wochen nach Antrag.
Ich habe gleich Widerspruch eingelegt. Nun wolle man den Med.Dienst dazu holen. Auf meine Frage wegen der Fristversäumnis wurde ich auf einmal ganz unfreundlich darauf hingewiesen, dass dies nicht für Privatleistungen gilt.
Ich habe das SGB durchforstet und finde diese Ausnahmeregelung nicht.
Eine nette Kundin von mir arbeitet bei einer anderen KK und hat mir folgendes gezeigt:
Von der Fristenregelung sind alle Antragsleistungen betroffen mit Ausnahme von:
-Rehabilitationsleistungen
-Häusliche Krankenpflege,...
-Heilmittel...
-Anträge auf Entgeltersatzleistung
So und nun? Warte ich bis man in den nächsten Monaten mir mal wieder Bescheid gibt.
Wer kennt sich mit Kostenanspruch bei verspäteter Bescheiderteilung aus?