Krankengeld KSK und versichpfli. Beschäftigung
Verfasst: 15.10.2013, 10:11
[b]Allgemeine Versicherungssituation 2013[/b]
01.01. - 07.05. 2013 KSK (Künstlersozialkasse)
08.05. - 05.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
06.08. - 11.08. 2013 KSK
12.08. - 19.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
20.08. - laufend KSK
(20.08. - 15.09.2013 Krankschreibung)
[b]Meldung bei der KSK:[/b]
Die KSK habe ich wie immer ordnungsgemäß im Voraus informiert, dass ich vom 12.08. –19.08. einer befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe. Für diesen Zeitraum ruhten meine Beitragszahlungen bei der KSK. Die KSK versichert mich automatisch wieder ab dem 20.08.
[b]Krankheitsfall:[/b]
Am 18.08.2013 breche ich mir kompliziert den kleinen Finger bei einem Fahrradunfall auf dem indirekten Nachhauseweg, also nicht als Arbeitsunfall deklarierbar. Der Fingerbruch wird am 19.08. durch Röntgenaufnahmen im Krankenhaus festgestellt. Krankschreibung ab dem 20.08.2013 vom Hausarzt, also einen Tag nach Ende der letzten Beschäftigung. OP/Schiene usw folgen. Die einzelnen Krankschreibungen habe ich ordnungsgemäß und zeitnah an meine KK geschickt. Meine KK sagt mir telefonisch, dass sie die sozialvers.pfli. Anmeldung des letzten Arbeitgebers abwarten müsste um über das mir zustehende Krankengeld zu entscheiden.
[b]Meine Annahme:[/b]
Ausgehend von einer ähnlichen Situation vor einigen Jahren, wo mir nach einer 16tägigen versipfli. Beschäftigung für 4 Wochen Krankengeld bezahlt wurde, obwohl die Krankmeldung auch erst einen Tag nach Ende der Beschäftigung begann, gehe ich davon aus, dass ich auch in der jetzigen Situation Anspruch habe. Mir wurde damals gesagt, dass wenn ich versicheungspflichtig arbeite, auch Anspruch auf Kranengeld habe, wenn auch in diesem Fall nur 4 Wochen lang. Mögliche Gesetzesänderungen konnte ich bislang bei meiner Recherche nicht finden.
[b]Wäre nett, wenn sich jemand für meinen Fall interessieren könnte.
Für kompetente Antworten bin ich sehr dankbar!!
Schöne Grüsse[/b][/b]
01.01. - 07.05. 2013 KSK (Künstlersozialkasse)
08.05. - 05.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
06.08. - 11.08. 2013 KSK
12.08. - 19.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
20.08. - laufend KSK
(20.08. - 15.09.2013 Krankschreibung)
[b]Meldung bei der KSK:[/b]
Die KSK habe ich wie immer ordnungsgemäß im Voraus informiert, dass ich vom 12.08. –19.08. einer befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe. Für diesen Zeitraum ruhten meine Beitragszahlungen bei der KSK. Die KSK versichert mich automatisch wieder ab dem 20.08.
[b]Krankheitsfall:[/b]
Am 18.08.2013 breche ich mir kompliziert den kleinen Finger bei einem Fahrradunfall auf dem indirekten Nachhauseweg, also nicht als Arbeitsunfall deklarierbar. Der Fingerbruch wird am 19.08. durch Röntgenaufnahmen im Krankenhaus festgestellt. Krankschreibung ab dem 20.08.2013 vom Hausarzt, also einen Tag nach Ende der letzten Beschäftigung. OP/Schiene usw folgen. Die einzelnen Krankschreibungen habe ich ordnungsgemäß und zeitnah an meine KK geschickt. Meine KK sagt mir telefonisch, dass sie die sozialvers.pfli. Anmeldung des letzten Arbeitgebers abwarten müsste um über das mir zustehende Krankengeld zu entscheiden.
[b]Meine Annahme:[/b]
Ausgehend von einer ähnlichen Situation vor einigen Jahren, wo mir nach einer 16tägigen versipfli. Beschäftigung für 4 Wochen Krankengeld bezahlt wurde, obwohl die Krankmeldung auch erst einen Tag nach Ende der Beschäftigung begann, gehe ich davon aus, dass ich auch in der jetzigen Situation Anspruch habe. Mir wurde damals gesagt, dass wenn ich versicheungspflichtig arbeite, auch Anspruch auf Kranengeld habe, wenn auch in diesem Fall nur 4 Wochen lang. Mögliche Gesetzesänderungen konnte ich bislang bei meiner Recherche nicht finden.
[b]Wäre nett, wenn sich jemand für meinen Fall interessieren könnte.
Für kompetente Antworten bin ich sehr dankbar!!
Schöne Grüsse[/b][/b]