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FamV zwischen Studium und Referendariat

Verfasst: 08.10.2013, 08:19
von Sportsfreund
Hallo zusammen,

jetzt hab ich mal eine Frage. Und zwar aus meiner Praxis einen Fall. Mich würde nämlich interessieren, wie ihr das sehen würdet bzw. begründet.

Folgender Sachverhalt:
- Student zum Lehramt
- bislang selbst Mitglied, da neben dem Studium noch eine Hinterbliebenenrente bezogen wird (KVdR)
- Ende Studium und Ende H-Rente am 30.9.13
- Beginn des Referendariats erst Mitte Jan. 2014
- über 23 Jahre, aber noch keine 25 erreicht

Familienversicherungsanspruch nach Ende des Studiums oder nicht? Das ist hier nun die Frage? Meine Fachabt. sagt Nein.
Das Referndariat gelte nicht als Ausbildungsabschnitt. Außerdem diene diese 4 Monatsfrist bei Lücken zw. zwei Ausbild.Abschnitten nur dazu, die Fami. nicht unterbrechen zu müssen.

Tatsächlich war der Betreffende ja zuletzt schon selbst versichert. Und ab Ref.-Beginn mit seinem Beihilfeanspruch wolle er vorauss. auch in die PKV dann wechseln.

Ich tendiere eher dazu, dass FamV-Anspruch noch besteht, da ich das Ref. durchaus als einen Ausbildungsabschnitt sehe. Laut Recherche im Netz sei ein solcher Vorbereitungsdienst schon mehrfach durch Gerichte als Ausbildung gewertet worden. Man hat u.U. in dieser Zeit auch einen Kindergeldanspruch.

Wie seht Ihr das? Danke schonmal für Eurer Einbringen.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 08.10.2013, 08:59
von Czauderna
Hallo,
ich sehe das auch so, dass diese Regelung nur dazu dient eine bereits bestehende Familienversicherung nicht unterbrechen zu müssen. In dem geschilderten Fall sehe ich die Familienversicherung nach Wegfall der Waisen-Rente nicht, meine Meinung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.10.2013, 09:38
von Sportsfreund
Hallo,

dabei noch eine hypothetische Zwischenfrage:
Angenommen, derjenige wäre nicht bereits selbst Mitglied gewesen, sondern bislang schon in der Fami, weil in dem Fall KEINE Rente nebenbei bezogen wurde. Sähe es da anders aus?
Und wenn ja, kann man diesem Kind dann einen Strick draus drehen, nur weil es ein Elternteil verloren und deswegen H-Rente bezogen hatte?
Denn die Fami wurde ja bislang nur wg. der KVdR verdrängt.

Gruß

Verfasst: 08.10.2013, 19:54
von heinrich
Hallo Kollege Sportsfreund,

verstanden habe ich Dein Problem. Der Kunde könnte, weil er nicht aus FAMI ausscheidet, sondern aus KVdR, schlechter gestellt sein. Dies könnte man als ungerecht empfinden.

Eine Frage habe ich noch

was bedeutet

"diese 4 Monatsfrist"
Gibt es dazu ein Rundschreiben Bespr-Ergebnis oder sonst etwas.

Wo kann man dies nachlesen.

Ich unterstelle aber jetzt schon mal, dass eine 4 Monatsfrist zwischen zwei Abschnitten NICHT FAMI-schädlich sein soll. Dies steht wahrscheinlich so oder so ähnlich drin.

Nun tun wir mal so, als ob ich Vorsitzender Richter beim BSG wäre, also Recht sprechen müsste.

Dann würde ich entscheiden: Kundin IST vom 01.10.2013 bis 31.01.2014 NICHT in Schul- oder Berufsausbilding. ENDE AUS, KEINE Diskussion.

Was ist sagen will: ein REchtsanspruch darauf wird schwer.


Aber wenn du zu der 4 Monats-Sache eine Quelle hast, dann lese ich sie mir gerne mal durch.

Verfasst: 08.10.2013, 20:02
von Poet
@Sportsfreund: Bei solchen Konstellationen schreiben sich manche junge Menschen einfach in irgendein neues Erstsemester ein bis das Referendariat beginnt...:-)

Verfasst: 09.10.2013, 08:20
von Sportsfreund
Hallo zusammen,
heinrich hat geschrieben:Ich unterstelle aber jetzt schon mal, dass eine 4 Monatsfrist zwischen zwei Abschnitten NICHT FAMI-schädlich sein soll. Dies steht wahrscheinlich so oder so ähnlich drin.
Genau um diese 4-Monatsfrist geht es mir. In § 10 SGB V steht hierzu ja nichts drin. Grundlage ist m.E. also das dazugehörigen RdSchr. 88c zu § 10 Tit. 2.4.2.2:
(1) Solange sich ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG [oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG] [jetzt] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet, besteht die Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

(2) Der Begriff "Schul- oder Berufsausbildung" stimmt inhaltlich mit dem gleich lautenden Begriff in den Vorschriften über die Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG a. F. überein. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob für ein Kind, das das 18. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, noch eine Familienversicherung besteht, von den zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG a. F. entwickelten Grundsätzen auszugehen ist.

(3) Hiernach ist als Zeit der Schul- oder Berufsausbildung nicht nur die Zeit anzusehen, in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt. Unterbrechungen infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind grds. für den Bestand der Familienversicherung unschädlich, wenn und solange die Absicht besteht, die Schul- oder Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Schwangerschaft gilt dies längstens bis zum Ablauf [jetzt] der Elternzeit. Im Übrigen besteht die Familienversicherung auch für die Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, sofern [jetzt] diese Übergangszeit 4 Monate nicht überschreitet. So befindet sich beispielsweise ein Abiturient, der die Absicht hat, mit dem nächstfolgenden Semester das Studium aufzunehmen, in der Zeit zwischen der Schulentlassung und dem Semesterbeginn noch in Schul- oder Berufsausbildung. Stellt sich in dieser Zeit heraus, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird (z. B. wegen des "Numerus clausus"), so endet die Familienversicherung grds. mit dem Tage, an dem dies bekannt wird. Steht bereits von vornherein fest, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird, endet die Familienversicherung mit der Schulentlassung, sofern nicht nach anderen Vorschriften (z. B. auf Grund einer Behinderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) die Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung erfüllt werden.
Für mich ist diese Formulierung nicht eindeutig. Ich würde nicht zu 100% herauslesen, dass eine Fami. fortbestehen muss bzw. überhaupt bestehen muss.

Befindet sich das Kind, das einen Fami-Anspruch begehrt, in Schul- oder Berufsausbildung nachdem es das 23. Lj. vollendet hat? Das ist die entscheidende Frage meines Erachtens.

Maximal 4 Monate zwischen 2 Ausbildungsabschnitten gilt demnach als eine Schlu- oder Berufsausbildung (Satz 1 im o.g. Absatz 3). Also besteht ein Fami-Anspruch. bis Vollend. 25. Lj.

Um es auf den Punkt zu bringen: Es kommt somit wohl auf 2 Faktoren an:
1.) geht es dabei immer nur um ein Fortbestehen der Fami? Ich sage eher nein. Zumindest in der o.g. von mir fettgedruckten Textpassage steht nichts von wegen fortbestehen, sondern einfach nur "besteht Fami."(-Anspruch).
2.) gilt so ein Referendariat als eine Ausbildung? Ich sage eher ja - was ich soweit aus dem www herauslesen konnte (es besteht z.B. auch ein Kindergeldanspruch während des Ref.).

Im Zweifel doch eher für den "Angeklagten", oder?

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 09.10.2013, 21:46
von Poet
@Sportsfreund: Hm, ziemlich schwierig zu beurteilen.

Meine Meinung:

Das Rundschreiben bezieht sich auf §10SGB V und der von Dir markierte Absatz stellt die Ergänzung zu Absatz 2 dar. Sowohl im §10 als auch in Absatz 2 geht es um eine bestehende Familienversicherung. Absatz 3 erklärt eben nur noch mal, dass auch die Unterbrechungen zwischen Ausbildungsabschnitten bis zu 4 Monate von der Fami abgedeckt werden.

Die Frage ob ein Referendariat ein Ausbildungsabschnitt ist, kann von allen Seiten beantwortet werden, die AW ist immer richtig. Ich sage, es ist ein Vorbereitungsdienst, in dem ausschließlich praktische Fähigkeiten für eine Beamtenlaufbahn erlernt werden sollen. Dieser wird i.d.R. als Beschäftigungsverhältnis durchgeführt. Zu einer Ausbildung gehört dagegen immer das Vermitteln theoretischer Kenntnisse.

Verfasst: 10.10.2013, 07:26
von heinrich
hey sportsfreund,

danke für die Passage aus dem GR 88c



zu 1
da teile ich zu 100 % Deine Meinung. Es muss nicht die FAMI "fort"-bestehen


zu 2
das wird schwierig

chancenlos bist Du allerdings nicht.

Wenn man eine Übergangsphase von 4 Monaten in dem Sinne versteht, dass zwischen zwei Abschnitten , bei denen jeweils ein FAMI-Anspruch bestehen muss,
DANN hast Du keine Chance, denn im Refendariat hat man wegen der Einkünfte und auch wegen des Beamtenstatus KEINE FAMI.

Ich sage mal , dass die Chance auf FAMI bei 1-49 % besteht
KEINE FAMI bei 51-100 %

Verfasst: 10.10.2013, 09:24
von Sportsfreund
Hi,

vielen Dank für Eure Meinungen. Dachte mir, dass es keine 100%-ige Entscheidung hierzu gibt.
Poet hat geschrieben:Die Frage ob ein Referendariat ein Ausbildungsabschnitt ist, kann von allen Seiten beantwortet werden, die AW ist immer richtig. Ich sage, es ist ein Vorbereitungsdienst, in dem ausschließlich praktische Fähigkeiten für eine Beamtenlaufbahn erlernt werden sollen. Dieser wird i.d.R. als Beschäftigungsverhältnis durchgeführt. Zu einer Ausbildung gehört dagegen immer das Vermitteln theoretischer Kenntnisse.
Poet, was meinst Du mit "AW"? Du siehst es scheinbar nicht als Ausbildung, wenn ich Dich hier richtig verstehe.
Nach dem was ich im Internet herausfinden konnte, wird dieser Referendariatsdienst durchaus als Ausbildung gesehen, was zumindest in etlichen Urteilen als Solches anerkannt wurde.

Gruß

Verfasst: 10.10.2013, 10:02
von Poet
...AW = Antwort (SMS-Sprache...sorry)