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KG-Zahlung nach REHA eingestellt, was nun?

Verfasst: 27.09.2013, 10:59
von Albatros800
Liebes Forum,
Ich hoffe, mir wird hier weiter geholfen.
Auch ich befinde mich im Moment in einer misslichen Lage.
Von meinem früheren Arbeitgeber wurde ich zum 31.5.2012 entlassen. Seit dem 30.5.2012 bin ich arbeitsunfähig krank geschrieben aufgrund von Depressionen.
Von der KK wurde ich zu einer psychosomatischen REHA gedrängt. Diese wurde durch die DRV. Am 29.8.2013 endete die REHA mit dem Ergebnis “arbeitsfähig”. Mein Einwand im Abschlußgespräch "Ich bin noch nicht arbeitsfähig" sollte im Abschlußbericht vermerkt werden. Am 30.8.2013 wurde mir eine weitere Arbeitsunfähigkeit von meinem Hausarzt bescheinigt mit der vorläufigen Diagnose Parkinson, diese Diagnose wurde beim Klinikaufenthalt in der Neurologie vom 04.09.13 bis 09.09.13 bestätigt. Ich habe meine AU- und AU-Folgebescheinigung an meine KK sowie an das AfA übersandt.
Von meiner KK erhielt ich am 18.9.13 ein Schreiben mit folgendem Inhalt ” Ihre Arbeitsunfähigkeit Sehr geehrter Herr XX, Sie haben uns Ihre AU-Bescheinigung vom 30.8.13 zugesandt, damit wir für Sie klären, ob Sie Krankengeld von uns erhalten können. Leider können wir Ihnen kein KG zahlen, da Ihr Krankenversicherungsschutz ab dem 30.8.13 keinen Anspruch auf KG umfasst. Ihr grundsätzlicher KG-Anspruch endet mit dem Ende Ihrer REHA-Maßnahme. Durch die REHA-Klinik wurden Sie am 29.8.13 arbeitsfähig entlassen. Ab dem 30.8.13 besteht eine neue Arbeitsunfähigkeit mit einer neuen Erkrankung. Ihr Anspruch auf KG endet dadurch am 29.8.13. Die “KK” zieht Ihre AU nicht in Zweifel. Eine KG-Zahlung ist jedoch an versicherungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht anders entscheiden Können. Zur Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche melden Sie sich bitte nach Ablauf der AU bei der AfA. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, beachten Sie bitt unseren Hinweis am Ende des Schreibens (Widerspruch innerhalb von 1 Monat)”.
Mit diesem Schreiben bin ich zu meinem Hausarzt (der konnte mir nicht weiterhelfen) und anschließend zur AfA. Nach einem längeren Telefonat der Sachbearbeiterin mit einem Vorgesetzten(?) wurde mir mitgeteilt, dass auch die AfA nicht zuständig ist. Auf meine Frage wie ich denn meinen Lebensunterhalt bestreiten soll, wurde mir geraten, zum Jobcenter zu gehen und ALG II zu beantragen. Dazu muss ich sagen, ich habe noch Anspruch auf ALG I. Meine AU läuft noch bis zum 20.10.2013, weil ich am 17.10.2013 einen Termin beim Neurologen habe und vermutlich meine verabreichte Medikation überprüft wird. Was kann ich tun, um weiterhin KG zu erhalten? Bin ich überhaupt noch krankenversichert? Ich bin mit dieser Situation ziemlich überfordert und weiß nicht recht, was ich machen kann und muss. Ich bin für jeden Rat dankbar.

Verfasst: 27.09.2013, 11:07
von GerneKrankenVersichert
Hat der Arzt am 30.08.13 eine Erstbescheinigung mit einer anderen Diagnose erstellt oder eine Folgebescheinigung, auf der auch die vorherige Diagnose aufgeführt war?

Verfasst: 27.09.2013, 11:10
von broemmel
Wurde die Diagnose Parkinson erst am 30.08. festgestellt oder bestand diese Diagnose zeitgleich mit der Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression?

Verfasst: 27.09.2013, 11:27
von Albatros800
Vielen Dank für die kurze Reaktionszeit.

Vom HA wurde eine neue Erstbescheinigung am 30.8.13 ausgestellt. Die Diagnose wurde auch erst hier vermutet. Bewegungseinschränkungen bzw. eingeschränkte Fingerfertigkeit meiner re. Hand gab es aber schon bei der REHA. Ein MRT des Kopfes wurde hier durchgeführt, um einen Schlaganfall auszuschließen. Alle anderen Untersuchungen wurden erst nach Abschluß der Reha durchgeführt.

Verfasst: 27.09.2013, 11:56
von GerneKrankenVersichert
Das sieht leider schlecht aus. Ich wüsste nicht, wie man bei dieser Konstellation einen Krankengeldanspruch realisieren könnte.

Ob und wie du krankenversichert bist, hängt von mehreren Faktoren ab.

Möglichkeit 1: Familienversicherung über Ehe-/ eingetragenen Lebenspartner
Möglichkeit 2: nachgehender Anspruch von einem Monat, wichtig ist allerdings, dass im Anschluss eine Pflichtversicherung erfolgt, also unbedingt darauf drängen, dass der Tag deiner Vorsprache bei der AfA als Antragsdatum auf ALG 2 gilt
Möglichkeit 3: freiwillige Versicherung mit Beitragszahlung ab 30.08.13, Beitrag ca. 150,-- €

Dann würde ich bei der telefonisch getroffenen Entscheidung, dass kein ALG 1 gezahlt wird, ansetzen. Frage mal deinen Arzt, ob du nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien tatsächlich arbeitsunfähig bist oder dich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen kannst:
§ 2 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

http://www.g-ba.de/downloads/62-492-726 ... -04-18.pdf
Und beim jobcenter gelten folgende Voraussetzungen:
(3a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Verfasst: 27.09.2013, 18:39
von Krankenkassenfee
Hallo,

§ 4 der AU-Richtlinien besagen:
(4) Sofern der Vertragsarzt – abweichend von der Feststellung im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung – weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist diese von ihm zu begründen.

Das bedeutet, dass Dein Arzt am 30.8. die AU nicht mal eben ausstellen durfte bzw. die Kasse diese nicht anerkennen muss.

Ich kenne das aus der Praxis so, dass wir in diesem Fall den Arzt anschreiben und eine Begründung fordern. Gleichzeitig vom Versicherten eine Einverständniserklärung fordern, dass wir bzw. der MDK den ausführlichen Entlassungsbericht der Reha bekommen und dann der MDK entscheidet. Und das kann dauern, weil a) der Arzt meist nicht schnell antwortet und b) der Reha-Bericht meist erst 14 Tage nach der Reha vorliegt und es dauert bis der dann da ist. Und der Ausgang des Verfahrens ist halt ungewiss. Man weiß ja nicht, was die Klinik genau festgestellt hat.
Dass Du Dich nicht für arbeitsfähig hältst ist nur subjektiv. Und Hausärzte lassen sich mitunter auch schon mal für eine AU bequatschen, ohne dass sie die Tragweite überblicken.

Zusätzlich kommt bei Dir die Problematik dazu, dass Du in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehst. Da gibt es ja Kassen, die Dir dann keine Versicherung mehr mit Anspruch auf Krankengeld absprechen, weil halt ein Tag dazwischen ist.

Ich würde halt probieren, dass die Kasse nach § 4 der AU-Richtlinien prüft. Ausgang ungewiss.

Ach ja, und Dein Arzt hätte es wissen müssen und Dich darauf hinweisen müssen, dass er Dich nicht so einfach weiter krank schreiben darf, wenn Du arbeitsfähig aus der Reha entlassen wirst. Mit dem Wissen hättest Du wenigstens die Möglichkeit gehabt zeitnah einen Plan B (Meldung beim Arbeitsamt) durchführen zu können.

LG, Fee

Verfasst: 28.09.2013, 17:36
von Albatros800
Danke für eure Bemühungen. Da bin ich ja ganz schön am A.... Naja, irgendwie wird es ja weiter gehen. Danke nochmals.

Verfasst: 04.10.2013, 13:48
von Grampa
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

§ 4 der AU-Richtlinien besagen:
(4) Sofern der Vertragsarzt – abweichend von der Feststellung im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung – weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist diese von ihm zu begründen.

Das bedeutet, dass Dein Arzt am 30.8. die AU nicht mal eben ausstellen durfte bzw. die Kasse diese nicht anerkennen muss.
Hallo Fee,

deine Ausführungen sind inhaltlich völlig ok, sind aber hier nicht anzuwenden, der Hausarzt führt ja nicht entgegen der Empfehlung der Fachklinik die AU wg. Depression fort, sonder erstellt aufgrund einer anderen Erkrankung völlig richtig eine Erstbescheinigung, und das eben zu einem Zeitpunkt, wo eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht (mehr) bestand

insoweit hat m.E. die Kasse völlig richtig entschieden, ich hätte genauso entschieden

Verfasst: 04.10.2013, 18:03
von Krankenkassenfee
Hallo,

entweder war es eine AU-Ersatbescheinigung mit der Diagnose "V.a. Parkinson" oder die Parkinson-Krankheit ist bereits vorher gestellt worden und war ggf. auch Nebendiagnose der Reha.
Und da vermischen sich Parkinson und Reha auch schnell. Siehe auch hier: recura-kliniken.de/kliniken/neurologisches-fachkrankenhaus-parkinson/informationen-parkinson/informationen-fuer-betroffene?start=5

Ohne also alle Unterlagen zu kennen, könnte es schon sein, dass der von mir zitierte § aus den AU-Richtlinien doch anzuwenden ist.

LG, Fee

Verfasst: 05.10.2013, 11:52
von Lady Butterfly
ich denke auch nicht, dass man die Frage hier vom grünen Tisch so einfach entscheiden kann

eine Parkinson-Erkrankung taucht nicht von heute auf morgen auf, genauso wenig wie eine Depression von heute auf morgen komplett weg ist.....hier wäre vielleicht auch eine Arztanfrage sinnvoll, seit wann der Verdacht auf Parkinson besteht.

Verfasst: 07.10.2013, 07:17
von Grampa
ich traue einer Fachklinik für Psychosomatik durchaus zu, eine AU wegen Parkinson zu beurteilen/festzustellen, zumal die Diagnose (bzw. der Verdacht?) ja während der Reha gestellt wurde

Parkinson ist auch keine Krankheit, die urplötzlich da ist und eine AU begründet, ist ja eher ein schleichender Prozess mit zunehmenden Beschwerden, der hier ja ganz offenbar am Anfang steht, sont hätte der Arzt doch schon vor der Reha deshalb krankschreiben können und nach der Reha einfach eine Folge-AU ausstellen können

sicher wird man im Widerspruch den ARzt befragen und die Befunde werten, aber als erste Entscheidung war das völlig ok was die Kasse gemacht hat