Hallo,
ich habe folgende Frage und hoffe, ihr könnt mir helfen:
Ich bin freiwillig in der GKV versichert, verheiratet mit einem bei mir familienversicherten Kind. Meine Frau ist in der PV. Wir sind steuerlich gemeinsam veranlagt.
Meine Einkünfte bestehen aus Kapitalerträgen und Einkünften aus Vermietung. Zur Bemessung meines Beitrages wurde jetzt das Einkommen meiner Frau (um 20% reduziert wegen Kind) zur Hälfte herangezogen. Soweit bin ich völlig einverstanden.
ABER: Sämtliche anderen Einkünfte (Kapitalerträge und Vermietungseinkünfte) wurden ALLEIN mir zugeschlagen. Das erscheint mir fragwürdig. Müssen bei gemeinsamer Veranlagung nicht sämtliche Einkünfte als Familieneinkommen halbiert werden? Sonst verdiene ich ja auf einmal absurderweise mehr als meine Frau (deren halbes Einkommen plus 100% meiner Einkünfte) obwohl ich de facto weniger verdiene!
Die Versicherung hat mich abgewimmelt, das sei nun mal so. Aber ich kann das nicht so recht glauben. Wohlgemerkt: ich habe nichts gegen die Hinzuziehung des Einkommens meiner Frau, schließlich sind wir eine Gütergemeinschaft. Aber dann müssen auch meine Einkünfte nach dem gleichen Prinzip als Familieneinkommen behandelt werden und aufgeteilt werden.
Vielen Dank für eure Antworten!!!!
Freiwillige Versicherung Familieneinkommen Kapitalerträge
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Ich kann deine Argumentation nachvollziehen, aber leider sagen die Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung etwas anderes. Es gibt allerdings noch Ausnahmen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann man aus den bisherigen Informationen nicht herauslesen.
Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente
unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf
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Hallo,
Ich hätte zu obigem thread bzw. Thema noch folgende Frage (bei mir ist die Konstellation ähnlich).
Macht es im Bezug auf diese Fragestellung (Zurechnung von Kapital-und Mieteinkünften) einen Unterschied, ob man eine gemeinsame oder eine getrennte Steuererklärung abgibt ?Wobei, es besteht in unserer Ehe eine Zugewinngemeinschaft und das Immobilienvermögen gehört beiden zu gleichen Teilen. Sonstige Konstallation wie oben beschrieben.
Lg von Franziska
Ich hätte zu obigem thread bzw. Thema noch folgende Frage (bei mir ist die Konstellation ähnlich).
Macht es im Bezug auf diese Fragestellung (Zurechnung von Kapital-und Mieteinkünften) einen Unterschied, ob man eine gemeinsame oder eine getrennte Steuererklärung abgibt ?Wobei, es besteht in unserer Ehe eine Zugewinngemeinschaft und das Immobilienvermögen gehört beiden zu gleichen Teilen. Sonstige Konstallation wie oben beschrieben.
Lg von Franziska
@Franziska: Wenn Du freiwillig versichert bist (z.B. als "Hausfrau") und Dein Mann privat versichert ist, dann werden Eure Einkünfte wie von GKV gepostet nacheinander herangezogen, also zusammengerechnet. Eine getrennte Veranlagung verändert das doch nicht, nur dass es halt zwei Steuerbescheide gibt.
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