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Antrag "Beitragsentlastung" für Selbständige

Verfasst: 25.09.2013, 12:08
von Juliane
Hallo,

es gibt ja die Möglichkeit für wenigverdienende Selbständige einen Antrag auf "Beitragsentlastung" zu stellen. Das wären dann knapp 230 Euro monatlich.

Gibt es so einen Antrag irgendwo online zum ansehen?

Was muss der Selbständige für Infos liefern? Steuerbescheid ist klar, aber auch Kontoauszüge, Mietverträge usw.?

Danke,
Juliane

Verfasst: 25.09.2013, 12:34
von Bodi
Ein Antrag findet sich beispielsweise hier:

salus-bkk.de/salus_bkk/files/Antrag-auf-Beitragsentlastung_Selbststaendige.pdf

Einkommen und Vermögen der "Bedarfsgemeinschaft" dürfen zur Ermäßigung bestimmte Werte nicht übersteigen. Auch dürfen keine positiven oder negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine Kapitaleinkünfte vorliegen. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, denn er gilt grundsätzlich nicht rückwirkend.

Genauere Erläuterungen finden sich beispielsweise hier:

salus-bkk.de/salus_bkk/versicherung/beitragssaetze/Fuer_Selbststaendige.php

Verfasst: 26.09.2013, 12:12
von Juliane
Zählt eine WG auch schon zu einer "Bedarfsgemeinschaft"?

Verfasst: 26.09.2013, 21:47
von Poet
@Juliane:

"Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft[Bearbeiten]

Die Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von der Wohngemeinschaft. Wohngemeinschaften sind Gemeinschaften von Personen, die zusammen wohnen, ohne aufgrund familiärer oder persönlicher Bindungen füreinander verantwortlich zu sein. Sind sie füreinander verantwortlich, weil sie beispielsweise verheiratet sind oder dauerhaft als Partner zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.

Leben Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass die Verwandten oder die Verschwägerten einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Vermutung bewirkt - im Unterschied zur vermuteten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund (fiktiven) Unterhalts. Auch eine solche Vermutung kann widerlegt werden."