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gesetzliche Zahnarztleistung die GOZ 2210 Position??

Verfasst: 23.09.2013, 11:06
von steperjo
Mein Zahnzusatzversicherung versucht sich um Kostenerstattungen zu drücken.Nun brauche ich Hilfe.
Ist die GOZ 2210 Zahnatztleistung eine Leistung ,die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird??

Verfasst: 23.09.2013, 14:30
von Czauderna
Hallo,
diese Ziff. gehört zum Bereich Zahnersatz und wird seitens der Kasse durch den Festzuschuss abgedeckt, so wie es ich sehe.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.09.2013, 15:43
von Bernhard
Hallo Steperjo,

die Leistung gibts in der BEMA auch (20a oder b).

Wahrscheinlich handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Diese liegt vor, wenn sie die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.

Das bedeutet, dass zum Beispiel vollverblendete Kronen immer als gleichartiger Zahnersatz gelten. Innerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die vestibulär verblendete Krone, außerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die Vollgusskrone. Die Vollverblendung stellt hier die zusätzliche Leistung dar.

Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Er bekommt dann auch eine Rechnung nach GOZ (hier die 2210)

Diese Mehrkosten werden nach der GOZ vereinbart und dem Versicherten in Rechnung gestellt. Entsprechend werden zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) für zahntechnische Leistungen abgerechnet.

Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

Grüße, Bernhard

Verfasst: 24.09.2013, 04:19
von derKVProfi
Kurzer Hinweis: die BEB ist nicht verbindlich und auch nicht vorgeschrieben. Wegen BEB oder generell den abgerechnet Material- und Laborkosten entsteht immer Streit!

Verfasst: 24.09.2013, 13:04
von Bernhard
Kann ich Dir nur zustimmen KVProfi.

Es gibt allein schon mehrere verschiedene Versionen der BEB, aber selbst die muss ein Labor bei Privatleistungen nicht berücksichtigen. Die Laborleistungen müssen lediglich nach § 9 GOZ "angemessen" sein.

Leider wurde das bei der GOZ-Novellierung nicht konkretisiert, so dass hier weiter der Grund für jede Menge Streitigkeiten liegt.

Nicht mal die Bezeichnungen der Laborschritte oder Werkstücke sind da einheitlich. Danach noch die verschiedenen Tarife mit den unterschiedlichen Preis- und Leistungsverzeichnissen oder auch mal gar keinen. Da ist der Ärger fast schon vorprogrammiert.

Sorry noch mal für den Fehler!