Hallo und einen schönen Tag für euch!
********************************
Bräuchte mal eure Hilfe.
Darf ein Arzt Rezepte seines Patienten ohne dessen Zustimmung bei der Apotheke einreichen?
Bei anderen Patienten ist das wohl Standart, das eine Art "Sammelbestellung" zur Apotheke geht und die Medikamente dann in der Praxis (Dialyse) verteilt werden.
Dank an euch im voraus.
Frage: Darf ein Arzt Rezepte bei der Apoth. einreichen
Moderator: Czauderna
Hallo,
nein, das darf er nicht. Denn er verstößt damit gegen ein Vielzahl von Gesetzen.
Ganz zuvorderst darf der Patient wie seinen Arzt auch die Apotheke frei wählen. Bis auf wenige Ausnahme ist die Abgabe von Medikamenten für den Endverbrauch (womit logischerweise der Patient gemeint ist) den Apotheken vorbehalten. (§ 43 (1) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln). Ärzte und Apotheken dürfen auch keine Absprachen über die Abgabe von Medikamenten oder die Zuführung von Patienten treffen. Eine Ausnahme gibt es explizit nur für Zytostatika (§11 Apothekengesetz).
Und dann: Gemäß der Apothekenbetriebsordnung dürfen Angehörige der Heilberufe (wozu Ärzte gehören) keine Rezeptsammelstellen betreiben (§ 24 Apothekenbetriebsordnung). Um eine Sammelbestellung von Medikamenten für Patienten vorzunehmen, müssen allerdings nahezu zwangsläufig die Rezepte irgendwo gesammelt werden, wenn auch nur in der Schublade. Und die wäre dann eine verbotene Rezeptsammelstelle.
Wenn man sich nur auf diesen Paragraphen bezieht, und alle anderen gesetzlichen Einschränkungen außer acht lässt, wäre es auch nur in seltenen Fällen möglich, dass die Rezepte einzeln an die Apotheke geschickt und dort gesammelt werden. Denn die Apotheke braucht eine Genehmigung, um eine Rezeptsammelstelle betreiben zu dürfen, die nur dann gewährt wird, wenn dies für die Versorgung von abgelegenen Orten notwendig ist. Oder anders gesagt: Eine Genehmigung für eine Rezeptsammelstelle in der Apotheke selbst wird es nicht geben.
Und dann ist da noch die Musterberufsordnung für Ärzte, die in §3 Ärzten die Abgabe von Waren oder Gegenständen verbietet. Zwar steht da auch, dass es erlaubt ist, wenn Abgabe wegen der Besondernheiten des Produkts für die Therapie erforderlich ist. Aber: In diesem Satz steht das Wort "Abgabe" im Vordergrund, und nicht, ob das Produkt selbst medizinisch erforderlich ist. Die Abgabe eines medizinischen Produkts ist aber beim niedergelassenen Arzt in den allermeisten Fällen nicht medizinisch erforderlich.
Was der Arzt darf: Er darf, wenn er das Gefühl hat, dass ein Patient ein notwendiges Medikament nicht bestimmungsgemäß einnimmt, es also beispielsweise missbraucht, das Medikament statt an den Patienten an die Arztpraxis abgeben lassen, damit es dort an den Patienten gemäß der Dosierung abgegeben wird. Dabei muss allerdings das Apothekenwahlrecht des Patienten beachtet werden, es dürfen keine Rezepte gesammelt werden, und es dürfen keine Absprachen zwischen Arzt und Apotheke getroffen werden.
In der Praxis wird dies allerdings ohnehin selten genutzt, auch weil es wenig bringt.
Abgesehen davon hat die Apothekenpflicht durchaus ihre Existenzberechtigung. So konnte ich erst gerade in einer Apotheke miterleben, wie eine Sprechstundenhilfe dem Patienten das Rezept eines anderen Patienten mitgegeben hatte. Dadurch, dass mit der Apotheke ein zusätzliches Paar Augen mit im Spiel ist, konnte der Fehler entdeckt werden. Dürften Ärzte Medikament ein großen Mengen selbst an ihre Patienten abgeben, oder vielmehr abgeben lassen, denn man kann davon ausgehen, dass die Verteilung der Medikamente eher den Sprechstundenhilfen überlassen sein würde, die dafür nicht ausgebildet sind, dürften Ärzte das also, dann wären Fehlern Tür und Tor geöffnet.
nein, das darf er nicht. Denn er verstößt damit gegen ein Vielzahl von Gesetzen.
Ganz zuvorderst darf der Patient wie seinen Arzt auch die Apotheke frei wählen. Bis auf wenige Ausnahme ist die Abgabe von Medikamenten für den Endverbrauch (womit logischerweise der Patient gemeint ist) den Apotheken vorbehalten. (§ 43 (1) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln). Ärzte und Apotheken dürfen auch keine Absprachen über die Abgabe von Medikamenten oder die Zuführung von Patienten treffen. Eine Ausnahme gibt es explizit nur für Zytostatika (§11 Apothekengesetz).
Und dann: Gemäß der Apothekenbetriebsordnung dürfen Angehörige der Heilberufe (wozu Ärzte gehören) keine Rezeptsammelstellen betreiben (§ 24 Apothekenbetriebsordnung). Um eine Sammelbestellung von Medikamenten für Patienten vorzunehmen, müssen allerdings nahezu zwangsläufig die Rezepte irgendwo gesammelt werden, wenn auch nur in der Schublade. Und die wäre dann eine verbotene Rezeptsammelstelle.
Wenn man sich nur auf diesen Paragraphen bezieht, und alle anderen gesetzlichen Einschränkungen außer acht lässt, wäre es auch nur in seltenen Fällen möglich, dass die Rezepte einzeln an die Apotheke geschickt und dort gesammelt werden. Denn die Apotheke braucht eine Genehmigung, um eine Rezeptsammelstelle betreiben zu dürfen, die nur dann gewährt wird, wenn dies für die Versorgung von abgelegenen Orten notwendig ist. Oder anders gesagt: Eine Genehmigung für eine Rezeptsammelstelle in der Apotheke selbst wird es nicht geben.
Und dann ist da noch die Musterberufsordnung für Ärzte, die in §3 Ärzten die Abgabe von Waren oder Gegenständen verbietet. Zwar steht da auch, dass es erlaubt ist, wenn Abgabe wegen der Besondernheiten des Produkts für die Therapie erforderlich ist. Aber: In diesem Satz steht das Wort "Abgabe" im Vordergrund, und nicht, ob das Produkt selbst medizinisch erforderlich ist. Die Abgabe eines medizinischen Produkts ist aber beim niedergelassenen Arzt in den allermeisten Fällen nicht medizinisch erforderlich.
Was der Arzt darf: Er darf, wenn er das Gefühl hat, dass ein Patient ein notwendiges Medikament nicht bestimmungsgemäß einnimmt, es also beispielsweise missbraucht, das Medikament statt an den Patienten an die Arztpraxis abgeben lassen, damit es dort an den Patienten gemäß der Dosierung abgegeben wird. Dabei muss allerdings das Apothekenwahlrecht des Patienten beachtet werden, es dürfen keine Rezepte gesammelt werden, und es dürfen keine Absprachen zwischen Arzt und Apotheke getroffen werden.
In der Praxis wird dies allerdings ohnehin selten genutzt, auch weil es wenig bringt.
Abgesehen davon hat die Apothekenpflicht durchaus ihre Existenzberechtigung. So konnte ich erst gerade in einer Apotheke miterleben, wie eine Sprechstundenhilfe dem Patienten das Rezept eines anderen Patienten mitgegeben hatte. Dadurch, dass mit der Apotheke ein zusätzliches Paar Augen mit im Spiel ist, konnte der Fehler entdeckt werden. Dürften Ärzte Medikament ein großen Mengen selbst an ihre Patienten abgeben, oder vielmehr abgeben lassen, denn man kann davon ausgehen, dass die Verteilung der Medikamente eher den Sprechstundenhilfen überlassen sein würde, die dafür nicht ausgebildet sind, dürften Ärzte das also, dann wären Fehlern Tür und Tor geöffnet.