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Wann endet die Versicherugspflicht?

Verfasst: 16.09.2013, 10:07
von Lenz56
Ich bin deutscher Student und habe vor dem Abitur im EU-Ausland gewohnt. Mit Beginn des Studiums habe ich mich bei einer Gesetzl. Krankenkasse versichern lassen. Nach Einreichung meiner Bachelorarbeit im August möchte ich demnächst ins Ausland und habe mich deswegen wieder an meinem früheren Wohnsitz angemeldet und krankenversichert. Gleichzeitig habe ich mich zum 31.8. in Deutschland abgemeldet und Kopie der Abmeldung, die EKVK meiner ausländ. gestzl. Krankenkasse, sowie auf Wunsch Kopie der Exmatrikulation meiner deutschen GKV vorgelegt. Diese hat mir nun geschrieben, dass das Ende der Versicherungszeit erst der 30.9. ist, da dies das Datum der Exmatrikulation ist. (Die Uni erlaubt die Exmatrikulation nur zum Semesterende).
Entfällt die Versicherungspflicht nicht bereits bei Wegzug ins Ausland, zumal auch eine andere GKV in der EU nachgewiesen worden ist?
Dann müsste ich im September nicht unnötig Beitrag entrichten.
Alles Andere wäre ja auch eine Einschränkung der Mobilität in der EU oder?

Verfasst: 16.09.2013, 13:05
von amerin
Also Exmatrikulation sollte auf Antrag jederzeit möglich sein, nachfragen.

Verfasst: 16.09.2013, 15:01
von GerneKrankenVersichert
Irgendwie verstehe ich die Kasse nicht. Entweder bezieht sie sich auf den § 190 Abs. 9 SGB V:
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
dann müsste sie die Mitgliedschaft zum 31.10.13 beenden. Die Vorschrift mit der Beendigung zur Exmatrikulation wurde vor einigen Jahren gestrichen.

Oder aber sie steht auf dem Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die KVdS nicht mehr bestehen, dann müsste sie die Mitgliedschaft zum 31.08.13 beenden, da ab diesem Tag aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen Anspruch auf Sachleistungen besteht:
Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, ...
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Verfasst: 24.02.2015, 09:42
von Heike555
Wenn die Ausreise in ein anderes Land nachgewiesen wird, kann man sich sicherlich freistellen. Erst wenn die Staatsbürgerschaft gewechselt wird, endet die Versicherunsgpflicht

Verfasst: 24.02.2015, 09:47
von Czauderna
Heike555 hat geschrieben:Wenn die Ausreise in ein anderes Land nachgewiesen wird, kann man sich sicherlich freistellen. Erst wenn die Staatsbürgerschaft gewechselt wird, endet die Versicherunsgpflicht
Hallo Heike 555,
die Staatsbürgerschaft gewechselt ??? - bist du dir da auch sicher ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.02.2015, 20:25
von Hucky
Äh, die Staatsbürgerschaft hat damit ja nun wirklich nichts zu tun.

Verfasst: 25.02.2015, 22:41
von broemmel
Es sei denn der Wind kommt aus Westen. Dann ist das extrem wichtig :)