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Wechsel freiwillige Versicherung in Familienversicherung
Verfasst: 03.09.2013, 16:19
von Sandie82
Hallo zusammen,
es wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Bei mir liegt folgender Sachverhalt vor:
- bin seit 5 Jahren pflichtversichert bei der KKH
- seit Juni im ALG II-Bezug (mit Nebenbeschäftigung auf 100 € - Basis)
- in einer Partnerschaft (Partner in Arbeit)
Am 30.11.13 läuft mein ALG II - Antrag ab, ich stelle allerdings keinen Fortzahlungsantrag, da ich am 01.12.13 mit meinem Partner zusammenziehe und dann auf Grund seines Verdienstes kein ALG II mehr erhalten werde.
Ab 01.12.13 müsste ich mich bei der KKH freiwillig versichern, mein Partner und ich wollen allerdings im Februar 2014 heiraten und ich möchte mich ab diesem Zeitpunkt bei ihm mitversichern lassen (er ist bei der AOK versichert).
Meine Frage: Wie funktioniert das dann mit dem Wechsel? Ich muss ja zunächst für 2 Monate (Dezember und Januar) eine freiwillige Versicherung bei meiner Kasse beantragen und könnte dann im Februar in die Kasse meines Partners wechseln. Ist dies so einfach möglich, wenn die freiwillige Versicherung vorher nur für 2 Monate bestand und an welche Fristen bin ich gebunden? Oder wäre es besser, schon jetzt zum 30.11.13 bei meiner Kasse zu kündigen, und die freiwillige Versicherung gleich bei der AOK abzuschließen?
LG, Sandie
Verfasst: 03.09.2013, 18:37
von Poet
@Sandie: Das ist ganz einfach. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Einrichten der Familienversicherung beim Ehegatten, die Familienversicherung hat Vorrang.
Es geht auch umgekehrt: Dein Mann kündigt die Mitgliedschaft bei seiner Kasse und geht zu Deiner Kasse mit. Dann wird dort die Familienversicherung eingerichtet sobald Ihr verheiratet seid.
Verfasst: 03.09.2013, 20:16
von roemer70
Poet hat geschrieben:Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Einrichten der Familienversicherung beim Ehegatten, die Familienversicherung hat Vorrang.
Vorrangig? Ohne Kündigung? Dann schau' mal in § 191 Abs. 3 SGB V:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Eine unserer fleißigen Mitstreiterinnen hier hat einmal Kassen aufgezählt, die bei Beendigung der frw. Mitgliedschaft in Richtung FV keine Satzungsregelung haben. Ich habe das bei der Suche gerade leider nicht gefunden.
Verfasst: 03.09.2013, 20:33
von Swantje B.
Hallo roemer,
auch wenn man sich ja eigentlich nicht selbst zitiert, ich hab da mal was ausgegraben ...
Swantje B. hat geschrieben:Poet hat geschrieben:zost hat geschrieben:Wenn sie der Hauptversicherte werden, kann ihre Frau bei Ihnen in die Fami ( aber Achtung: freiw. Versicherung muss gekündigt werden!)
Das sehe ich anders: Die kostenlose Familienversicherung ist immer vorrangig durchzuführen, die frw. Versicherung der Frau endet durch Begründung der Familienversicherung auch ohne Kündigung. Die beiden sind bei derselben Kasse, also gar kein Problem.
Hallo Poet,
die Familienversicherung ist nur möglich wenn der Ehepartner "nicht freiwillig versichert" ist. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die freiwillige Mitgliedschaft muss gekündigt werden.
Bei 99,9% aller Kassen dürfte die Kündigung zum Tag vor Beginn der Fami kein Problem sein. In
unserer Satzung heißt es dazu: "
Abweichend von Abs. I Satz 1 (Bindungsfrist) können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung."
Es geht aber auch anders. Zum Beispiel in der Satzung der AOK Rheinland/Hamburg:
"Erklärt das freiwillige Mitglied wegen der bestehenden Voraussetzung einer Familienversicherung seinen Austritt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs der Erklärung."
Es gibt auch Satzungregelungen, die eine (rückwirkende) Kündigung der freiwilligen KV nur zulassen, wenn die Kündigung bis spätestens 15. des Folgemonats eingeht.
Ob das in der Praxis immer so umgesetzt wird, ist eine andere Frage. Rechtlich "vorrangig" ist die Familienversicherung aber nicht!
Gruß
Swantje
Verfasst: 03.09.2013, 20:53
von Swantje B.
Nachtrag: Bei der KKH kommt man sofort raus, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, muss aber seinen Austritt erklären (§ 15 der Satzung)
Gruß
Swantje
Verfasst: 03.09.2013, 22:14
von Poet
@Swantje & Roemer: Jetzt mal unabhängig von Kassen-Satzung (die rechtlichen Grundlagen waren bisher schon dünne, §10 stand gegen §191, leistungsrechtlich ist der Vorrang der Familienversicherung ja auch schon häufig festgestellt worden) aber mit dem geänderten §188 ist doch endgültig Schluss mit der freiwilligen Mitgliedschaft obwohl Familienversicherung möglich wäre, oder sehe ich das falsch?
Gesetz zur Beseitigung der Überschuldung...
"Liegen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor, hat diese allerdings Vorrang vor der freiwilligen Versicherung (insoweit gilt der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V genannte Vorrang der freiwilligen Versicherung nicht). Gleiches gilt – wie bereits im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (s. § 5 Absatz 8a Satz 4 SGB V) – für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V, allerdings nur, sofern im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann."
Verfasst: 03.09.2013, 23:05
von roemer70
Danke fürs Ausgraben, Swantje! Genau das habe ich gemeint.
@ Poet: Wieso stand §10 gegen §191? Ich fand die Aussage im §191 recht eindeutig. Wie der im Einzelnen (versichertenfreundlicher) gehandhabt wurde, steht ja auf einem anderen Blatt. Viel wurde halt schon durch die Satzungen entschärft.
Woher hast Du denn Deinen letzten Absatz?
§10 Abs. 1 Nr. 2 ist noch unverändert, § 191 ("Ende der frw. Mitgliedschaft") ebenfalls. § 188 ("Beginn der frw. Mitgliedschaft") passt hier in meinen Augen nicht.
Verfasst: 03.09.2013, 23:23
von Poet
roemer70 hat geschrieben:Wieso stand §10 gegen §191? Ich fand die Aussage im §191 recht eindeutig. Wie der im Einzelnen (versichertenfreundlicher) gehandhabt wurde, steht ja auf einem anderen Blatt. Viel wurde halt schon durch die Satzungen entschärft.
Der 191er war eindeutig in Bezug auf die Kündigung der frw. Mitgliedschaft aber uneindeutig was ist wenn eine Familienversicherung an die Stelle der frw. Versicherung treten könnte. Im 10er ist geregelt, wann die Familienversicherung wiederum geht und nicht geht. Ich kenne es zumindest bei den Kassen mit denen ich zu tun habe, seit Jahrzehnten so, dass die frw. Mitgliedschaft beendet wurde.
Woher hast Du denn Deinen letzten Absatz?
§10 Abs. 1 Nr. 2 ist noch unverändert, § 191 ("Ende der frw. Mitgliedschaft") ebenfalls. § 188 ("Beginn der frw. Mitgliedschaft") passt hier in meinen Augen nicht.
§188 (4) steht irgendwo in den Erläuterungen zum neuen Gesetz und soll bedeuten, dass noch mal klargestellt wurde, dass auch für die notwendige Absicherung im Krankheitsfall gilt: Familienversicherung vor beitragspflichtige frw. Mitgliedschaft. Wieso soll man das nicht genauso anwenden wenn bei einer lfd. frw. Mitgliedschaft eine FaMi möglich wäre...
Verfasst: 03.09.2013, 23:30
von roemer70
Poet hat geschrieben:roemer70 hat geschrieben:Wieso stand §10 gegen §191? Ich fand die Aussage im §191 recht eindeutig. Wie der im Einzelnen (versichertenfreundlicher) gehandhabt wurde, steht ja auf einem anderen Blatt. Viel wurde halt schon durch die Satzungen entschärft.
Der 191er war eindeutig in Bezug auf die Kündigung der frw. Mitgliedschaft aber uneindeutig was ist wenn eine Familienversicherung an die Stelle der frw. Versicherung treten könnte. Im 10er ist geregelt, wann die Familienversicherung wiederum geht und nicht geht. Ich kenne es zumindest bei den Kassen mit denen ich zu tun habe, seit Jahrzehnten so, dass die frw. Mitgliedschaft beendet wurde.
Kenne ich auch so, kann man allerdings nicht voraussetzen. Wenn eine Kasse keine entsprechende Satzungsregelung hat (siehe Swantjes Beitrag) und sich versteift, sieht man alt aus.
Woher hast Du denn Deinen letzten Absatz?
§10 Abs. 1 Nr. 2 ist noch unverändert, § 191 ("Ende der frw. Mitgliedschaft") ebenfalls. § 188 ("Beginn der frw. Mitgliedschaft") passt hier in meinen Augen nicht.
§188 (4) steht irgendwo in den Erläuterungen zum neuen Gesetz und soll bedeuten, dass noch mal klargestellt wurde, dass auch für die notwendige Absicherung im Krankheitsfall gilt: Familienversicherung vor beitragspflichtige frw. Mitgliedschaft. Wieso soll man das nicht genauso anwenden wenn bei einer lfd. frw. Mitgliedschaft eine FaMi möglich wäre...
Wegen des §191, der halt regelt, wann eine frw. Mitgliedschaft endet. Wie gesagt: Meist kein Problem, da günstige Satzungsregelung. Aber vorrangige FV kann ich bei laufender frw. Mitgliedschaft nicht erkennen. Deshalb würde ich a) in der entsprechenden Satzung der zu verlassenden Kasse nachschauen und b) ggf. eine Kündigung schreiben.
Verfasst: 04.09.2013, 08:20
von Rossi
Nun ja, bei den meisten AOKén kann man die freiwillige Kv. zu Gunsten der Fami nicht rückwirkend beenden. Ich habe mir mal die Mühe gemacht und habe vor 2 Jahren alle Satzungen durchgeflötet. Auf der anderen Seite, haben sich die AOKén sehr kulant angestellt, wenn die Fami und die freiw. Kv. auch bei der AOK war.
Es gibt einige Ersatzkassen, die in dieser Konstellation die freiw. Kv. rückwirkend beenden. Nach meinen damaligen Recherchen, war es aber nur eine Minderheit.
Verfasst: 04.09.2013, 09:16
von Poet
@Rossi: Mal sehen ob etwas Wind in die Sache kommt bei den Kassen mit der Ergänzung zu §188 (4). Die bisher von einigen Kassen praktizierte Regelung ist m.E. sowieso unsinnig. Kostenfreie Familienversicherung sollte immer Vorrang haben. Leistungsrechtlich ist ja auch so und wird den Versicherten ja teilweise auch als Strick gedreht.
Verfasst: 04.09.2013, 10:45
von Swantje B.
Hallo Poet,
188 regelt nur den Beginn der Mitgliedschaft, nicht das Ende. Das Ende richtet sich nach 191 und ggf. Satzung.
Die freiwillige Versicherung ist gegenüber der Fami grds. vorrangig. Auch in der Gesetzesbegründung zum 1.8. wird das nochmal klargestellt.
Nur für den Fall, dass die
freiwillige Mitgliedschaft nach 188 (4)
beginnen würde, ist dieser Vorrang aufgehoben. Mit dem
Ende einer bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft (und darum ging's im Startpost ja) hat das nichts zu tun.
Liegen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor, hat diese allerdings Vorrang vor der freiwilligen Versicherung (insoweit gilt der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V genannte Vorrang der freiwilligen Versicherung nicht) http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf, Seite 37
Gruß
Swantje
Verfasst: 04.09.2013, 11:35
von Poet
Swantje B. hat geschrieben:Hallo Poet,
188 regelt nur den Beginn der Mitgliedschaft, nicht das Ende. Das Ende richtet sich nach 191 und ggf. Satzung.
Gruß
Swantje
@Swantje: Das weeeeß isch doch...
Verfasst: 04.09.2013, 11:37
von Rossi
Sehe ich definitiv auch so.
Nur beim Beginn der freiw. Kv. (sog. Automatik) ist die Fami vorrangig.
Nicht aber bei der Beendigung der freiw. Kv. Hier kommt man an der gesetzlichen Norm des § 191 SGB V sowie der Satzungsautomie der Kassen leider nicht dran vorbei.
Verfasst: 04.09.2013, 11:49
von roemer70
...und genau deshalb sollte man rechtzeitig aktiv werden, bevor man sich nachher über unnötige Beitragszahlungen ärgert.