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EU-Rente beantragen während KG-Bezug?

Verfasst: 23.08.2013, 10:16
von BillBixby
Hallo,

kann man während des KG-Bezugs einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellen? Ich glaube nicht, dass es mir besser gehen wird und wohl noch sehr lange bis zur Aussteuerung im KG-Bezug sein werde. Da wäre doch ein so Antrag sinnvoll?

Verfasst: 23.08.2013, 10:35
von GerneKrankenVersichert
Ja, kannst du. Früher oder später wird die Kasse dir das sowieso nahelegen (über den Umweg einer Rehaantragstellung nach § 51, 1 SGB V).

Verfasst: 23.08.2013, 15:29
von röschen
Sinnvoll wäre es, wenn du dich langfristig nicht mehr für voll erwerbsfähig hältst. Zumindest kommst du dann nicht unter Druck, wenn der Aussteuerungstermin naht und Rente noch nicht geklärt ist.

Verfasst: 23.08.2013, 15:32
von BillBixby
Bis zur sog. Aussteuerung habe ich noch sehr viel Zeit. Aber eine Überlegung mit der Rente wäre es wert. Sind aber 300 Euro weniger als KG und davon kann ich nicht leben. Lächerliche 650 Euro EU-Rente sind das nur....Alleine die Miete sind schon 500 Mücken! Gibts noch Aufstockung mit Grundsicherung oder sowas?

Verfasst: 23.08.2013, 15:33
von Gast
Hallo,
bevor ein Rentenantrag gestellt wird, bitte mit dem behandelten Arzt Rücksprache nehmen.
In der heutigen Zeit kann es schwierig werden.
Es kommt im Rentenverfahren nicht auf die Diagnosen an, sondern
auf die Resterwerbsfähigkeit.

Verfasst: 23.08.2013, 15:34
von BillBixby
Ich würde mich eh natürlich vorher mit meinem Psychiater kurzschließen. Aber ob man Erfolg hat mit so einem Antrag mit 47 Jahren?

Verfasst: 23.08.2013, 17:38
von Carola
Dein alter spielt keine rolle.
Gibt genug die vorher so krank wurden das sie EM-Rente beziehen müssen.
Aber wenns sich rechnet--warte ab bis KK dich in Reha schickt, der Reha-Antrag ist gleichzeitig ein Rentenantrag, also passt das schon.
Einfach abwarten was bei der Reha rauskommt, bzw wenn keine Reha und du wirst ausgesteuert wird die AFA einen Reha-Antrag in Rahmen der Nahtlosigkeit verlangen, also ist dann immer noch genug Zeit dafür.
Solange hast du eben 300€ mehr in der Tasche.
lg

Verfasst: 23.08.2013, 17:39
von Gast
Das Alter spielt keine Rolle.
Besprich es bitte mit deinem behandelten Arzt.
Du benötigst die Unterstützung deines Arztes bei Antragstellung.

Verfasst: 23.08.2013, 17:39
von BillBixby
Danke sehr.
Was ist AFA?

Verfasst: 23.08.2013, 18:01
von hedi
AfA..... Agentur für Arbeit.... früher Arbeitsamt

Gruß Hedi

Verfasst: 23.08.2013, 18:36
von BillBixby
Ach so. Aber mit denen habe ich nichts zu tun. Bin dort nicht gemeldet als arbeitsuchend, da ich ja krank bin.

Verfasst: 23.08.2013, 18:59
von Carola
hm, AFA wird für dich zuständig nach der Aussteuerung.
Nun verstanden ?
Ich habe oben geschrieben "nach der Aussteuerung" und habe nie behauptet das die AFA z.Z für dich zuständig ist.
Du musst schon lesen was die Leute dir schreiben, Bilder malen kann ich leider nicht.

Verfasst: 23.08.2013, 19:40
von BillBixby
Ist doch gut, musst doch nicht gleich pampig werden!
Wieso wäre das Arbeitsamt für mich zuständig, wenn ich nach den 78 Wochen immer noch krank sein sollte?

Verfasst: 23.08.2013, 20:27
von Carola
§145 Nahtlosigkeit für Ausgesteuerte

Nahtlosigkeitsregelung

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGB III).

Die Verwaltungsvereinbarung vom 14.12.2001 zwischen Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR – heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) hat zum Ziel, in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung die Kooperation zwischen den beiden Sozialleistungsträgern zu verbessern, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und bei unterschiedlicher Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.

Verfasst: 23.08.2013, 20:29
von BillBixby
Danke, aber was ist wenn ich gar keinen Anspruch habe auf ALG I?