Seite 1 von 1

Widerspruch abgegolten - wer zahlt nun die Kosten?

Verfasst: 16.08.2013, 13:19
von frschkng
Hallo zusammen,


ich benötige einmal euren fachlichen Rat. Ich habe schon einiges im Forum gelesen, komme aber in dieser Sache nicht weiter.

Aufgrund einer Berechnung der Krankenkasse wurde Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde begründet damit, dass nachgewiesen wurde, dass die Krankenkasse nachträglich bei einer Selbständigkeit Einnahmen doppelt berechnet hatte. Die Krankenkasse wollte dieses aber nicht einsehen, obwohl der Steuerbescheid vorgelegt wurde und alle Einnahmen/Ausgaben nachgewiesen wurden. Sie hielt an ihrer viel zu hohen Berechnung fest.

Statt dessen erging eine Vollstreckungsankündigung. Die Vollstreckungsbehörde wurde über den Widerspruch informiert, die dann mitteilte, wenn sie von der Krankenkasse den Auftrag erhalte, dann würden sie auch vollstrecken.

Daraufhin wurde ein Anwalt eingeschaltet, um die drohende Vollstreckung abzuwenden. Der Anwalt erzielte das gleiche Ergebnis wie der Widerspruchsführer, wobei dann erst die Krankenkasse den Fehler einsah, als der Anwalt Kontakt mit der Krankenkasse aufnahm.

Das heißt, die Forderungen des Widerspruchsführers waren das ganze Verfahren über richtig. Erst durch den Anwalt gab die Krankenkasse diesen Fehler zu.

Frage: Wer trägt denn jetzt die Kosten des Anwalts?

Schließlich wäre dieser gar nicht nötig gewesen, wenn die Krankenkasse sich mit der Privatperson auseinander gesetzt hätte und schon hier die Fehler eingestanden hätte? Die Privatperson hatte bereits mitgeteilt, dass sie sich vorbehält, Schadensersatzforderungen gegen die Krankenkasse geltend zu machen.

Ich bedanke mich bei euch für Ratschläge und Hinweise.

Grüße

Verfasst: 16.08.2013, 16:47
von billy
Wenn dem Widerspruch von der Kasse abgeholfen wurde (= der Widerspruch also erfolgreich war), dann muss die Kasse die Kosten für den Anwalt übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschaltung eines Anwalts tatsächlich erforderlich war, um den Widerspruch erfolgreich durchzusetzen.

Die Rechtsprechung geht hierbei regelmäßig davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Versicherte mitgearbeitet hat. Also z.B. Aufklärende Unterlagen vorgelegt hat oder auf andere Art mitgewirkt hat.

So wie Sie es schildern bin ich der Meinung, dass die Anwaltskosten von Ihrer Krankenkasse zu tragen sind.

Gruß
Billy

Verfasst: 16.08.2013, 18:21
von Carola
bei einem Abhilfebescheid (so sieht es ja aus das KK nachgeben musste) zahlt die KK deinen Anwalt. Ohne wenn und aber, er freut sich sollten sie sich weigern.
lg

Verfasst: 21.08.2013, 21:38
von frschkng
Ich bedanke mich herzlich für die Hilfe!

Ja, dem Widerspruch wurde aufgrund der Einschaltung des Anwaltes nach nur ca. zwei Woche von der Krankenkasse abgeholfen. Der Widerspruch war im Ganzen erfolgreich. Die erforderlichen Unterlagen lagen bereits fast 1 Jahr (!) lang vor. Ein reger Schriftwechsel mit immer wieder wechselnden Kundenberater, die verschiedene Behauptungen und Berechnungen aufstellten. Bis hin zur angedrohten Zwangsvollstreckung.

Der Anwalt setzte letztendlich den Widerspruch durch. Nun muss der Anwalt bezahlt werden. Wie geht man hier denn vor, wenn die Krankenkasse diese Kosten übernehmen muss?

Es ist ja nun nicht fair, dem Anwalt seine Kosten nicht zu erstatten und ihn an die Krankenkasse zu verweisen, die dann vielleicht wiederum nicht zahlen will.

Wenn ich den Anwalt bezahle, kann ich dann anschließend die Kosten der Krankenkasse in Rechnung stellen?

Ich möchte noch etwas sagen: Mir ist hier im Forum der angenehme Umgang miteinander/untereinander aufgefallen. Das unterscheidet dieses Forum sehr von anderen Foren. Vielen Dank dafür.

LG
:D

Verfasst: 21.08.2013, 23:39
von Rossi
Hm, hier passt etwas nicht.

Wir halten fest, dass Du zunächst selber den Widerspruch eingelegt hast und danach dann auch noch einen Anwalt eingebunden wurde.

Letztendlich wurde dem Widerspruch stattgegeben.

Wie sieht denn das Schreiben der Kasse (Widerspruch wurde stattgegeben) aus?

Denn mit der Stattgabe des Widerspruches hat die Kasse zwingend auch eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 63 SGB X.

Wenn die Kasse in dem Bescheid keine Kostenentscheidung getroffen hat, dann hat Sie einen Fehler gemacht.

Es gibt hier schon Anwälte, die sich auf solche Verfahrensfehler spezialisiert haben. Diese Anwälte warten 6 Monate ab und danach reichen die Anwälte eine Untätigkeitsklage ein, weil keine Kostenentscheidung getroffen wurde (Fehler). Dann bekommt der Anwalt doppelt Kohle.