Beitragsbemessung bei freiwilliger Versicherung
Verfasst: 02.08.2013, 00:58
Ein freiwillig Versicherter verfügt seit Jahren ausschließlich über Zins-/ Mieteinnahmen.
Diese Einnahmen ( rund 2000 Euro mtl. ) werden / wurden verbeitragt und der Beitrag in den zurückliegenden Jahren nach Vorlage des Steuerbescheides jeweils aktualisiert.
Nun nimmt der freiwillig Versicherte im Jahr 2013 befristet für 4 Monate in eine pflichtversicherte Tätigkeit auf. ( rund 1500 Euro mtl. )
Der Folge-Steuerbescheid weist damit ein gestiegenes Jahreseinkommen aus:
Zum einen die bisherigen Zins-/Mieteinnahmen, zum anderen das 4-Monats-Arbeitseinkommen ( das ohnehin pflicht-verbeitragt wurde)
Wie wird nun bei der Festsetzung des Neu-Beitrages 2014 verfahren ?
Steigern die pflichtversicherten Einnahmen 2013 die Bemessungsgrundlage für den Beitrag 2014 ( da ja das im Steuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen gestiegen sein wird ).
Oder wird eingesehen, dass die befristete pflichtversicherte Tätigkeit aus 2013 :
1.) in 2013 abgeschlossen ist und nicht einfach für 2014 als Erwartungswert fortgeschrieben werden kann
2.) ohnehin schon mit "eigenen" Pflicht-Beitragslasten versehen ist, was zu einem Doppelbeitrag führt, wenn sie zudem die Folge-Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung steigert.
Diese Einnahmen ( rund 2000 Euro mtl. ) werden / wurden verbeitragt und der Beitrag in den zurückliegenden Jahren nach Vorlage des Steuerbescheides jeweils aktualisiert.
Nun nimmt der freiwillig Versicherte im Jahr 2013 befristet für 4 Monate in eine pflichtversicherte Tätigkeit auf. ( rund 1500 Euro mtl. )
Der Folge-Steuerbescheid weist damit ein gestiegenes Jahreseinkommen aus:
Zum einen die bisherigen Zins-/Mieteinnahmen, zum anderen das 4-Monats-Arbeitseinkommen ( das ohnehin pflicht-verbeitragt wurde)
Wie wird nun bei der Festsetzung des Neu-Beitrages 2014 verfahren ?
Steigern die pflichtversicherten Einnahmen 2013 die Bemessungsgrundlage für den Beitrag 2014 ( da ja das im Steuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen gestiegen sein wird ).
Oder wird eingesehen, dass die befristete pflichtversicherte Tätigkeit aus 2013 :
1.) in 2013 abgeschlossen ist und nicht einfach für 2014 als Erwartungswert fortgeschrieben werden kann
2.) ohnehin schon mit "eigenen" Pflicht-Beitragslasten versehen ist, was zu einem Doppelbeitrag führt, wenn sie zudem die Folge-Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung steigert.