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Rückwirkende Abmeldung bei der KK durch ARGE
Verfasst: 30.07.2013, 17:38
von rickyking
Ich habe ab 01.08,2011 eine Ausbildung begonnen und beziehe Bafög davor war ich ALG II -bezieher. Die Abmeldung bei meiner KK hat die Arge erst zum 31.010.2011 am 11.01.2012 vorgenommen. Die Abmeldung sollte jedoch ab 01.08.2011 Rückwirkend vorgenommen werden.
Die Arge weigert sich die Abmeldung rückwirkend vorzunehmen mit der Begründung es geht nicht!
Nun fordert Sie die KV Beiträge für August, September und Oktober von mir zurück.
Obwohl ich diese vom Bafög Amt bekommen könnte wen ich Abgemeldet werde ab 01.08.2011 denn ab 01.08,2011 habe ich die Beiträge beim Bafög Amt beantragt.
Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist. Widersprüche und Vorsprachen haben nix gebracht das Amt besteht auf seine Aussage das eine Rückwirkende Abmeldung bei der KK nicht möglich ist.
Verfasst: 30.07.2013, 19:46
von Swantje B.
§ 5 Abs. 2a SGB V: Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II [...] beziehen, [...]; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Auf deutsch: Wenn du vom 1.8. bis 31.10. tatsächlich noch ALG II bekommen hast, kann die ARGE dich nicht rückwirkend abmelden.
Gruß
Swantje
Verfasst: 30.07.2013, 21:24
von broemmel
Wieso hat denn die ARGE die Abmeldung so spät vorgenommen?
Gabs dafür einen Grund?
Verfasst: 31.07.2013, 00:08
von CiceroOWL
ARGE= Alles richtig geht eventuell. Wenn denn hätte das Ganze zeitnah erfolgen müssen. Da müßte sich denn mal die Krankenkasse als einzugsstelle eisnchalten. = GR vom 30.06.2011 zu ALG II- Normaleweie wären 250000 € fällig, wenn die ARGe nichht innerhalb von cirka 12 Wochen nach dem ersten Schreiben , die Meldungen korrigiert.
Verfasst: 31.07.2013, 23:01
von Rossi
Sag mal Jochen, hast Du Schmerzen oder bist Du gerade von einer Wespe gestochen worden?
Das Jobcenter hat für den tatsächlichen Zeitraum des ALG II eine Meldung zu erstatten. Wenn tatsächlich kein ALG II bezogen wurde, dann gibt es hierfür auch keine Meldung. Wenn kein ALG II bezogen wurde, können auch über den sog Bestandsschutz keine Beiträge vom Kunden zurückgefordert werden. Dies ist schon mal eine Grundregel!
Leider kommt es in der Praxis häufiger vor, dass die Jobcenter rückwirkend abmelden müssen. Allerdings gibt es noch viele Jobcenter, die sich von den Kassen ins Bockshorn jagen lassen und nicht rückwirkend abmelden, weil sie auf den Falschinformationen der Kassen einfach Vertrauen.
Du hast es mit dem Posting mal wieder wunderbar gezeigt und wirfst dann mal soeben ein Bussgeld von 25.000 Glocken in die Runde und versuchst ganz offensichtlich das Jobcenter unter Druck zu setzen. Dieser falscher Druck landet dann beim ehemaligen ALG Bezieher.
Alles hat im Ansatz leider überhaupt kein rechtliches Fundament.
Du kannst mir sehr gern Deine rechtliche Argumentationskette aufzeigen. Denn solche Geschichten hatte ich mehrfach während meiner Tätigkeiten als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung im ALG II. Alle Kassenprüfer kamen bei mir mit diesem Argument um die Ecke (Bußgeld).
Alle Kassenprüfer haben nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre allerdings den Schwanz eingezogen!
Verfasst: 01.08.2013, 05:12
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:
Du hast es mit dem Posting mal wieder wunderbar gezeigt und wirfst dann mal soeben ein Bussgeld von 25.000 Glocken in die Runde und versuchst ganz offensichtlich das Jobcenter unter Druck zu setzen. Dieser falscher Druck landet dann beim ehemaligen ALG Bezieher.
Alles hat im Ansatz leider überhaupt kein rechtliches Fundament.
Du kannst mir sehr gern Deine rechtliche Argumentationskette aufzeigen. Denn solche Geschichten hatte ich mehrfach während meiner Tätigkeiten als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung im ALG II. Alle Kassenprüfer kamen bei mir mit diesem Argument um die Ecke (Bußgeld).
Alle Kassenprüfer haben nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre allerdings den Schwanz eingezogen!
Dein Postingzeigt nurwieder die das es bei JobCenter sehr im ARGEN liegt was das die rechtlichen Bassic an geht
Verfasst: 01.08.2013, 19:08
von Rossi
Nun ja Jochen!
Es gibt vom Gesetzgeber keine konkrete Meldefrist für die Jobcenter!
Die Kassen meinen, dass es 3 Wochen sind!
Diese Frist gilt aber nur für Arbeitgeber! Das Jobcenter ist aber kein Arbeitgeber. Das ist alles!
Da der Poster offensichtlich nur bis zum 31.07. ALG II bekommen hat, sind auch nur bis zu diesem Zeitraum Beiträge zu entrichten.
Es gibt keine rechtliche Grundlage Beiträge für einen Zeitraum zu Zahlen, in denen kein ALG II gezahlt wurde. Erst recht keine Grundlage dann auch noch diese Beiträge vom Kunden zu fördern!