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Das neue Gesetz und mein nicht ganz leichter Fall ...
Verfasst: 26.07.2013, 18:53
von Elija
Hallo an euch alle,
nach dem am 01.08. in Kraft tretenden neuen "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" werden offenbar nur die Beiträge erlassen, die seit 01.04.2007 nicht gezahlt wurden. Das heißt, man müsste seit einem Zeitpunkt vor diesem Datum nicht mehr in der gesetzlichen versichert gewesen sein. Was passiert jedoch, wie in meinem Fall, wenn man erst seit 2008 nicht mehr bei der gesetzlichen versichert ist - das dürfte laut Gesetz ja nicht der Fall sein, ist aber in meinem so - ich habe das schriftlich von meiner letzten gesetzlichen Kasse, dass ich seit 2008 "nicht mehr versichert" bin. In einem zweiten Schreiben steht, dass seit dieser Zeit kein Versicherungsverhältnis besteht und, ob ich nicht zurückkommen will. Bis 2008 war ich freiwillig versichert, da ich zu der Zeit schon über 30 war und Student. Irgendwann wurden keine Beiträge mehr eingezogen. Das war mir als armer Student natürlich erst recht. Ich habe zu der Zeit auch 20 h die Woche gearbeitet. Nach sehr vielen Monaten kam dann das besagte zweite Schreiben. Da schrieben sie, dass mein Arbeitgeber mich bei ihnen angemeldet hätte, aber kein Versicherungsverhältnis bestehe. Da erst ist mir klar geworden, dass ich nicht mehr versichert war, weil auch keine neue Karte zwischendurch kam. Ich habe daraufhin sofort bei der Arbeit gekündigt. Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen oder ähnliches habe ich aber definitiv nie erhalten. Ich war einfach irgendwie bei denen raus und nicht mehr versichert, was ich nicht ganz verstehe. Die Kasse offenbar auch nicht. Ich habe mich jetzt mit der Kasse in Verbindung gesetzt und die sagen, dass ich wahrscheinlich nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V falle, da ich ja erst 2008 und nicht vor 01.04.2007 nicht mehr gesetzlich versichert. Daher könnten mir nach diesem § wahrscheinlich keine Beiträge ab 01.04.2007 bzw. dem neuen Gesetz erlassen werden. Das hieße für mich, ich hätte seit 2008 ausstehende Beiträge nachzuzahlen und wäre für mich das absolute Ende. Ich will dort jetzt auch erst nicht weiter nachgraben - die haben noch nicht meinen Namen erfahren. Wenn ich den genannt hätte, kämen die womöglich sofort mit Nachzahlungen seit 2008.
Ich weiß nun nicht mehr, was ich machen soll. Ich muss Arbeit aufnehmen, da meine Geldreserven jetzt verbraucht sind und brauche dazu eine Krankenversicherung. Es gibt zwar Wege, auch anders in die gesetzliche zu kommen, die sind aber schwierig und mit Umständen und einigen Bedingungen mehr verbunden. Könnt Ihr mir einen Rat geben, wie es weitergehen soll? Kann ich nicht einen Erlass von der Kasse bekommen, dass ich seit 2008 bis jetzt keine Beiträge nachzahlen muss? Und wie müsste ein Erlass formuliert werden? Ausstehende Beiträge dürften eigentlich keine bestehen, da ich ja seit 2008, wie sie selbst schreiben, nicht mehr bei denen versichert bin. Und bekomme ich Ärger, weil ich weiter gearbeitet habe, obwohl ich eigentlich nicht mehr versichert war, dies aber nicht so recht wusste?
Ich wäre für euren Rat sehr dankbar!
Re: Das neue Gesetz und mein nicht ganz leichter Fall ...
Verfasst: 26.07.2013, 19:05
von GerneKrankenVersichert
Elija hat geschrieben:Hallo an euch alle,
nach dem am 01.08. in Kraft tretenden neuen "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" werden offenbar nur die Beiträge erlassen, die seit 01.04.2007 nicht gezahlt wurden. Das heißt, man müsste seit einem Zeitpunkt vor diesem Datum nicht mehr in der gesetzlichen versichert gewesen sein. Was passiert jedoch, wie in meinem Fall, wenn man erst seit 2008 nicht mehr bei der gesetzlichen versichert ist - das dürfte laut Gesetz ja nicht der Fall sein, ist aber in meinem so - ich habe das schriftlich von meiner letzten gesetzlichen Kasse, dass ich seit 2008 "nicht mehr versichert" bin.
Ich gehe davon aus, dass in dem Schreiben ebenfalls steht, dass die Kasse davon ausgeht, dass dein Versicherungsschutz anderweitig sichergestellt ist. Und dass die Versicherungspflicht nach 5,1,13 auch rückwirkend festgestellt werden kann und du die Beiträge dann zahlen musst. Wie in diesem Fall verfahren wird, ist noch nicht geklärt, da warten wahrscheinlich alle Kassen erstmal die Ausführungsbestimmungen ab.
Elija hat geschrieben:
In einem zweiten Schreiben steht, dass seit dieser Zeit kein Versicherungsverhältnis besteht und, ob ich nicht zurückkommen will. Bis 2008 war ich freiwillig versichert, da ich zu der Zeit schon über 30 war und Student. Irgendwann wurden keine Beiträge mehr eingezogen. Das war mir als armer Student natürlich erst recht. Ich habe zu der Zeit auch 20 h die Woche gearbeitet. Nach sehr vielen Monaten kam dann das besagte zweite Schreiben. Da schrieben sie, dass mein Arbeitgeber mich bei ihnen angemeldet hätte, aber kein Versicherungsverhältnis bestehe. Da erst ist mir klar geworden, dass ich nicht mehr versichert war, weil auch keine neue Karte zwischendurch kam. Ich habe daraufhin sofort bei der Arbeit gekündigt.
Den Zusammenhang (warum du die Arbeit gekündigt hast) verstehe ich jetzt nicht.
Elija hat geschrieben:
Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen oder ähnliches habe ich aber definitiv nie erhalten. Ich war einfach irgendwie bei denen raus und nicht mehr versichert, was ich nicht ganz verstehe.
Ich denke, dass das alles im ersten Schreiben erklärt ist.
Noch hast du die Möglichkeit, über eine versicherungspflichtige Beschäftigung wieder versichert zu werden. Ohne deine Mitwirkung mit Angaben zur Vorversicherung kann die Kasse wie auch in der Vergangenheit keine Versicherung nach 5,1,13 feststellen. Ansonsten hilft nur abwarten, wie es denn nun mit dem Erlass aussieht.
Verfasst: 26.07.2013, 19:06
von Czauderna
Hallo,
"Da schrieben sie, dass mein Arbeitgeber mich bei ihnen angemeldet hätte, aber kein Versicherungsverhältnis bestehe."
Das war doch super und wäre der Anlass gewesen wieder zu einer Versicherung zu kommen, und was machst du, du kündigst dein Beschäftigungsverhältnis ???!!!. Wahrscheinlich hat daraufhin der Arbeitgeber seine Anmeldung storniert und aus war es mit der Versicherung.
Im Übrigen gilt für dich auch - abwarten was die Durchführungsbestimmungen des Spibu ergeben - so wie es aussieht,
wird dir nix erlassen, außer den Säumniszuschlägen - du hättest nämlich die Möglichkeit der "Weiterversicherung" gehabt und hast diese trotz Info. von der Kasse, nicht wahrgenommen - ich verstehe nur nicht, wie du, als
"armer Student" ohne Krankenkasse durchs Studium gekommen bist - hast du großes Glück gehabt, denn wenn die Kasse der Uni das Ende der Versicherung gemeldet hätte wärest du deinen Studienplatz auch los geworden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.07.2013, 19:12
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
"Da schrieben sie, dass mein Arbeitgeber mich bei ihnen angemeldet hätte, aber kein Versicherungsverhältnis bestehe."
Ich nehme an, das war die Anmeldung als Werkstudent (nur die RV-Beiträge).
Verfasst: 26.07.2013, 23:48
von Elija
Danke, dass ihr trotz der Hitze so schnell geantwortet habt.
Zunächst wiill dein psoting beantworten, GerneKrankenVersichert.
"Ich gehe davon aus, dass in dem Schreiben ebenfalls steht, dass die Kasse davon ausgeht, dass dein Versicherungsschutz anderweitig sichergestellt ist."
Die haben nur gefragt, ob und wo ich versichert bin. Da habe ich dann gesagt, ich wäre privat.
"Und dass die Versicherungspflicht nach 5,1,13 auch rückwirkend festgestellt werden kann und du die Beiträge dann zahlen musst. "
Nein das haben Sie nicht geschrieben. Sie haben nur einen Antrag mitgeschickt und angeboten, dass ich zurückkomme. Eine Nachforderung haben Sie nicht gestellt. Ich bin nicht zurück, weil ich sonst hätte nachzahlen müssen.
Ich habe noch einmal drüber nachgedacht - die haben das Versicherungsverhältnis 2008 beendet und waren scheinbar der Auffassung, dass ich nun anderswo gesetzlich versichert bin. Das ist ja das seltsame, die hätten nach meiner Meinung das Verhältnis nach dem 01.04.2007 gar nicht mehr einfach so beenden dürfen, wie das vor 2007 der Fall war, wenn zwei Beiträge nicht gezahlt wurden, sondern hätten sich mindestens die Unterlagen der neuen Kasse vorlegen lassen müssen.
Warum ich gekündigt habe? Weil ich dann plötzlich Angst hatte, dass ich Ärger kriege, da ich ja nicht mehr versichert war, wie die Kasse ja selbst mitgeteilt hat. Ja ich war Werkstudent.
Den Weg mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit habe ich schon gehört, aber dann müsste ich meines Wissens mindestens 1 Jahr dort arbeiten oder hat sich das mittlerweile auch geändert? Wenn dem so ist, dann könnte ich eine Beschäftigung aufnehmen, z. B. für einige Wochen und wäre wieder in der gesetzlichen. Ist das richtig? Bitte gerne auch per PN dazu antworten.
Nun möchte ich dein posting beantworten, Czauderna:
Da habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Ich war schon vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei dieser Krankenkasse und 2008 habe ich zwei Beiträge nicht zahlen können und war dann nicht mehr versichert. Erst 2 Jahre später haben die sich bei mir gemeldet und gesagt, dass ich nicht versichert wäre. Da ist irgendwas bei denen schief gelaufen und ist reichlich seltsam. Das hätte doch nicht sein dürfen, weil das meines Wissens nur bis zum 01.04.2007 möglich war, bei Beitragsrückständen ausgeschlossen zu werden.
Über die Möglichkeit der Weiterversicherung bin ich nicht richtig von denen aufgeklärt worden und außerdem hätte ich dann ja auch alle Beiträge seit 2008 nachzahlen müssen.
Bitte schreibt etwas dazu, ob ich eurer Meinung nach doch unter 5.1.13 falle oder wie ein Erlass jenseits von 5.1.13 aussehen kann. Die letzten 5 Jahre nachzahlen kann jedenfalls nicht, das wäre mein Ruin. Und gerne auch per PN, wenn ihr öffentlich nicht posten wollt oder könnt.
Danke euch.
Verfasst: 27.07.2013, 09:34
von CiceroOWL
Was machst du denn zur Zeit?
Verfasst: 06.08.2013, 17:35
von Elija
Derzeit arbeite ich nicht und beziehe auch keinerlei staatliche Hilfen.
Verfasst: 06.08.2013, 17:56
von Czauderna
Hallo,
ich kann nur empfehlen, sich bei der letzten GKV-Kassse zu melden - die Chancen stehen gut, dass die Beiträge zwischen Beginn der Mitgliedschaft und Anzeige bei der Kasse erlassen werden - das natürlich nur, vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen des Spibu.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 06.08.2013, 23:43
von Rossi
Jawoll Günter, man muss die Durchführungsbestimmungen der Spitzbuben (Spibu) aus Berlin abwarten.
Wenn ich allerdings die ersten Gedankensätze der Spitzbuben aus Berlin betrachte, dann falle ich volle Kanne rückwärts vom Stuhl.
Die dort hochbezahlten Spitzbuben haben offenischtlich nach wie vor einen Tunnelblick. Die Intention des Gesetzgebers haben die Spitzbuben offensichtlich nicht erkannt.
Sorry, ich kann die ersten Gedankengänge aus Berlin im Ansatz nicht nachvollziehen. Die Spitzbuben sehen weder einen Erlass noch eine Ermäßigung vor, wenn ein Beitrittsrecht damals zur freiw. Kv. bestanden hat.
Was soll dieser Mist?! Denn die Begründung zum Geesetzentwurf sieht mal wieder etwas anderes vor.
Zitat:
Zudem wird die bisherige Kann-Regelung in eine Soll-Regelung überführt; damit wird sichergestellt, dass die Krankenkassen regelmäßig von diesem Instrument Gebrauch machen
Regelmäßig müssen die Kassen die nachzuzahlenden Beiträge erlassen. Dies war die Intention des Gesetzgebers. Die Spitzbuben aus Berlin wandeln diese Intention mal so einfach ab und ballern erneut auf die Betroffenen herum.
Dies ist für mich derzeit überhaupt nicht nachvollziehbar.
Verfasst: 07.08.2013, 06:21
von Czauderna
Hallo Rossi,
Ich bin da mal etwas optimistischer - bis zur Veröffentlichung müssen ja schon
Zwangsläufig Entscheidungen getroffen werden und wenn der Spibu nicht total
anders tickt sieht es gut aus für die Betroffenen - abwarten.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.08.2013, 07:42
von Swantje B.
Rossi hat geschrieben:Die Spitzbuben sehen weder einen Erlass noch eine Ermäßigung vor, wenn ein Beitrittsrecht damals zur freiw. Kv. bestanden hat.
Das war im ersten Entwurf drin. Im aktuellen Entwurf ist es nicht mehr drin. Hier sollte wirklich die Veröffentlichung der Finalversion abgewartet werden, und nicht jeder unausgegorene Gedankengang aus dem Entscheidungsprozess öffentlich kommentiert oder als Fakt präsentiert werden. Bis zum 15.9. sind es noch 5 1/2 Wochen. Sooo lang ist das doch nicht mehr, oder?
Gruß
Swantje
Verfasst: 07.08.2013, 17:31
von Rossi
Upsela, Swantje B., sind die Herrschaften in Berlin schon wach geworden?
Na ja, der Spibu muss eh seine Gedankengänge zuvor dem Minsterium vorlegen. So unter dem Motto; "big brother ist watching you"!
Verfasst: 07.08.2013, 18:19
von Bodi
Ich finde den Gesetzestext des § 256a Abs. 2 SGB V zu eindeutig als dass unangenehme Überraschungen wahrscheinlich wären.
Ein Problem haben jedoch sehr wahrscheinlich die zuletzt privat Versicherten, Zwar werden diese bei Meldung bis Ende 2013 von Prämienzuschlägen befreit, Anspruch besteht aber nur auf Aufnahme in den Basistarif (Beiträg deutlich über 600 EUR monatlich+Pflegeversicherung). Eine Aufnahme in Normaltarife ist nach mehreren Jahren der Nichtversicherung erstmal sehr schwierig bis unmöglich.
Verfasst: 07.08.2013, 18:44
von GerneKrankenVersichert
Mal ein Bericht von der Front: Bei uns ist die Anweisung raus, dass alle Beiträge nach 5,1,13, auch die aufgrund zur Zeit laufender Zahlungsvereinbarungen, niederzuschlagen und die Säumniszuschläge zu korrigieren sind.
Ich persönlich würde, hätte ich mich frühzeitig gemeldet und die Beiträge brav gezahlt, den Rechtsweg einschlagen.
Verfasst: 07.08.2013, 21:32
von Rossi
Nun ja, wie würdest Du dies begründen, GerneKrankenVersichert?!
Die Intention des Gesetzes ist klar in der Begründung zum Gesetzentwurf niedergeschrieben.
Zitat:
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf BT-DRS 13947 Seite 37/38
Mit der Regelung des neuen § 256a SGB V soll bei zukünftig festgestellten Mit-gliedschaften nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V eine Ermäßigung der rück-wirkend nachzuzahlenden Beiträge deutlich vereinfacht und gefördert werden. Darauf entfallende Säumniszuschläge werden vollständig erlassen. Für bereits festgestellte Mitgliedschaften sollen die Rückstände, die zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Feststellung der Mitgliedschaft angefallen sind, erlassen werden. Zusätzlich werden sowohl für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte, erhöhte Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV - alt- erlassen.
Zu Absatz 1
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG), welches im Wesentlichen zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, wurde für alle Einwohner ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, eine (nachrangige) Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V eingeführt. Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und damit unabhängig davon, ob sich die Betroffenen zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft an die zuständige Krankenkasse wenden. Die Mitgliedschaft dieser Versicherungspflichtigen beginnt nach § 186 Absatz 11 Satz 1 und 3 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens ab dem 1. April 2007, und damit ggf. rückwirkend. Dies sollte nach der Begründung des GKVWettbewerbsstärkungsgesetzes verhindern, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem die anfallenden Krankheitskosten die zu entrichtenden Beiträge übersteigen. Beiträge sind für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft zu zahlen, also u.U. ab dem 1. April 2007. Im Gegenzug übernimmt die Krankenkasse im Rahmen der GKV-Leistungspflicht die Kosten für die in der Zwischenzeit in Anspruch genommenen Leistungen.
Es hat sich gezeigt, dass nach wie vor viele Personen bislang darauf verzichten, sich bei der zuständigen Krankenkasse zwecks Durchführung der Versicherungspflicht zu melden. Dadurch sind bei diesen Personen erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen. Viele der Betroffenen sind offensichtlich nicht in der Lage, ihre Beitragsrückstände zu begleichen. Zwar enthält der bislang geltende § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen. Voraussetzung ist aber, dass die Versicherten das verspätete Anzeigen der Versicherungspflicht „nicht zu vertreten haben“. In der Praxis findet die Regelung des § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V daher eher selten Anwendung, weil kaum nachweisbar ist, dass das Mitglied das verspätete Anzeigen nicht zu verschulden hat. Deshalb wird die Regelung für eine deutliche Entlastung der Betroffenen umfassend angepasst und erhält im § 256a Absatz 1 SGB V einen neuen Regelungsort.
Mit dem Verzicht auf die Voraussetzung „nicht zu vertreten haben“ wird die Gewährung einer Beitragsermäßigung für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V deutlich vereinfacht und gefördert. Die Möglichkeit einer Stundung oder eines Erlasses von Beitragsschulden nach § 76 Absatz 2 SGB IV bleibt bestehen. Zudem wird die bisherige Kann-Regelung in eine Soll-Regelung überführt; damit wird sichergestellt, dass die Krankenkassen regelmäßig von diesem Instrument Gebrauch machen. Dies liegt nicht nur im Interesse der Versicherten, sondern auch der Krankenkassen, da die Beitreibung dieser Forderungen häufig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre bzw. diese Beitragsforderungen in vielen Fällen in der Praxis nicht realisiert werden können. Entsprechend sind die finanzieller Auswirkungen der Beitragsermäßigung auf die Solidargemeinschaft nur marginal.
Meine bescheidene Auffassung dazu. Der Gesetzgeber hat die Praxis und den Tunnelblick einiger Kassen (nicht alle) erkannt. Und gerade hiervor hat er zumindest bis zum 31.12.2013 einen Riegel geschoben.
Gönne doch mal den Armen etwas. Denn meistens leben diese am Rande des soziokulturellen Existenzminimum.
Vor ca. 4 Wochen hatte ich diesbezüglich bei mir im Büro einen Kunden beraten. Eine Reporterin war auch dabei; es wurde beim WDR 2 und 5 ausgestrahlt (Hörfunk). Der Kunde war wirkich glücklich, dass er nun endlich wieder eine Krankenversicherung hat und wird alles in seiner Macht stehende unternehmen um den lfd. Beitrag zu zahlen. Er war selbständig. Ansonsten hätte ein Nachzahlungsbescheid incl. Säumniszuschläge von ca. 30.000,00 € gedroht.