Frage: Versagungsbescheid und Widerspruchsfrist
Verfasst: 23.07.2013, 15:14
Hallo,
jetzt ist es passiert: Ich bin ratlos. Sehr ratlos. Und hoffe, Ihr könnt meine Gram durch Schläge mit guten Räten mildern.
Folgendes:
Einer Person wurden Leistungen versagt, weil er oder sie seinen oder ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Das Schreiben beginnt wie folgt:
"hiermit versagen wir Ihnen gemäß §§ 60, 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung..."
Am Ende, nachdem erklärt wurde, warum man das macht, steht eine Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben."
Soweit so gut (naja, nicht wirklich)
Nach einiger Zeit legt die Person die Unterlagen vor, und passiert - nichts.
Als ich gerade bei der Kasse anrief, und nachfragte, warum das so ist, das Nichts, bekam ich zur Antwort, der oder die Betroffene habe ja nur vier Wochen Zeit gehabt, die Mitwirkung nachzuholen, wegen der Widerspruchsfrist. Nun habe der Bescheid Bestandskraft, und es sei nichts mehr zu machen. Einen Ablehnungsbescheid werde man auch nicht ausfertigen, denn das sei ja nicht notwendig, weil die Leistungen ja bereits versagt worden seien.
Meine Frage, auf die sicherlich noch weitere folgen werden: Ist das tatsächlich so korrekt?
Vielen lieben Dank im Voraus.
jetzt ist es passiert: Ich bin ratlos. Sehr ratlos. Und hoffe, Ihr könnt meine Gram durch Schläge mit guten Räten mildern.
Folgendes:
Einer Person wurden Leistungen versagt, weil er oder sie seinen oder ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Das Schreiben beginnt wie folgt:
"hiermit versagen wir Ihnen gemäß §§ 60, 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung..."
Am Ende, nachdem erklärt wurde, warum man das macht, steht eine Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben."
Soweit so gut (naja, nicht wirklich)
Nach einiger Zeit legt die Person die Unterlagen vor, und passiert - nichts.
Als ich gerade bei der Kasse anrief, und nachfragte, warum das so ist, das Nichts, bekam ich zur Antwort, der oder die Betroffene habe ja nur vier Wochen Zeit gehabt, die Mitwirkung nachzuholen, wegen der Widerspruchsfrist. Nun habe der Bescheid Bestandskraft, und es sei nichts mehr zu machen. Einen Ablehnungsbescheid werde man auch nicht ausfertigen, denn das sei ja nicht notwendig, weil die Leistungen ja bereits versagt worden seien.
Meine Frage, auf die sicherlich noch weitere folgen werden: Ist das tatsächlich so korrekt?
Vielen lieben Dank im Voraus.