Lohnfortzalung, Krankengeld, Selbsständigkeit

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Acanthops
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Lohnfortzalung, Krankengeld, Selbsständigkeit

Beitrag von Acanthops » 22.07.2013, 21:46

Hallo zusammen! Ich hoffe es ist nicht zu viel Text.

Bin selbstständig mit weniger als 15 Std. pro Woche und weniger als 360€ Einkünfte pro Monat. War bis zu letzt über meine Frau familienversichert, und vorher freiwillig Krankenversichert, als die Umsätze noch einiger maßen ertragfähg waren. Seit etlichen Monaten versuchte ich vergeblich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu kommen und einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit nach zu gehen.



Ich habe schon länger keinen Anspruch auf ALG 1 mehr und ALG2 wird höchsten einen Winzigbetrag gezahlt , da meine bessere Hälfte etwas mehr über den Satz verdient. Hatte auch bis zu letzt gehofft das mein Unternehmen wieder Früchte trägt.

Seit Anfang des Monats ist es mir nun endlich über einen xten Personaldienstleister gelungen eine Anstellung zu finden.

Der Arbeitgeber weiß natürlich von der selbsständigen Tätigkeit im Nebenerwerb und hat dies akzeptiert.

Ich stehe jetzt natürlich unter großen Zugzwang und Leistungsdruck die Probezeit zu überstehen und evtl. eine Festübernahme zu bekommen.

Aber seit Tagen schleppe ich mich mit starken Schmerzem am Bewegungsappart zur Arbeit und habe Angst länger auszufallen falls es schlimmer wird.

Zum Allgmeinen Verständnis hat man ja nach dem 1 Monat Beschäftigungszeit im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung. Später auch auf Krankengeld?
Was passiert wenn der Arbeitgeber während Krankheit die evtl. mehre Wochen andauern würde, kündigt? Eine 14tägige Kündigungsfrist besteht.

Fällt nach Ablauf der Kündigungsfrist die Lohnfortzahlung oder das Krankengeld automatisch weg, da das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde?

Was ist mit dem angemeldeten Gewerbe das noch besteht, aber während Krankheit auch keinerlei Einkünfte mehr erziehlt werden, hat dies auch Auswirkung darauf?

Vielen lieben Dank im voraus.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 23.07.2013, 10:29

bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159480&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv

finkenbusch.de/?p=2361

Anspruch auf Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht am dem 29 Tag der Beschäftiung. Ab dem 1 Tag zahlt ggf denn die Krankenkasse. Sofern denn das Gewerbe weiter besteht, allerdings nicht ausgeübt wird hat dies keine Auswirkung, grundsätzlich.

Es besteht auch grundsätzlich weiter Anspruch auf Krankengeld wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.

haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/krankengeld-arbeitsunfaehigkeit-ab-dem-letzten-arbeitstag_242_117860.html
Neues Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Krankengeldanspruch: Der 1. Senat entschied, dass Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe. In dem Verfahren (Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19711 R) ist die Krankenkasse unterlegen. Sie muss Krankengeld auch zahlen, wenn am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gar kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Sofern allerdings denn auch schonmal Vorerkrankungen bestanden haben innerhalb der letzten 3 Jahre / 6 monaten wegen der gleichen Erkrankung, müßte der Krankengeldanspruch erneut geprüft werden.

finkenbusch.de/?p=1626

Eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist jederzeit möglich.
allerdings sei auch darauf hingewiesen das wenn die die selbständige Tätigkeit bekannt ist, ggf eine Verweisung darauf erfolgen kann usw.

finkenbusch.de/wp-content/uploads/2011/09/Aufforderung-zum-Antrag-auf-Leistungen-zur-Teilhabe.pdf

kvwl.de/arzt/recht/kbv/richtlinien/richtl_au.pdf

Siehe Abs. 4 und 5

Das war nur ein kurzer Überblick, vieleichthaben die Kollegen hier noch bessere Ratschläge.

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 24.07.2013, 20:57

Hallo! Erstmal Danke für die vielen Links. Die letzten drei Jahre blieb die Krankenakte leer.

Diesen Satz verstehe ich nicht so ganz:

allerdings sei auch darauf hingewiesen das wenn die die selbständige Tätigkeit bekannt ist, ggf eine Verweisung darauf erfolgen kann usw.

Könntes du dies noch mal genauer erläutern?

Vielen Dank!

Gruß Acanthops
Zuletzt geändert von Acanthops am 24.07.2013, 21:01, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.07.2013, 20:59

Es könnte sein das die Krankenkasse deine selbständige tätigkeit prüft oder dich auf eine ander Tätigkeit verweist.

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 24.07.2013, 21:13

Wie soll denn so eine Prüfung von Statten gehen? Anhand eines Einkommsteuerbescheid für 2013?. Dieser ist ja erst nächstes Jahr möglich.

Oder eher eine Gewinn/Verlust Rechnung für einen Monat?

Seit Aufnahme des Angestelltenverhältnis habe ich erstmal praktisch keine Zeit mehr für das Gewerbe und erziele keine Einahmen/Umsätze. Das wird sich auch nicht ändern falls ich krank zu Hause liegen sollte.

Überlege es sogar abzumelden bzw. für einige Zeit ruhen zu lassen da ich nicht weiß wie die berufliche Zukunft aussehen wird.

Gruß

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.07.2013, 21:14

Das wäre jetzt die Frage wird das Gewerbe ausgeführt oder nicht, wenn nicht besteht grundsätzlich KG Anspruch.

Acanthops
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Beitrag von Acanthops » 24.07.2013, 21:32

Solange ich bei der neuen Firma arbeiten gehe, kann ich das Gwerbe ja neben her ausführen. Wenn ich arbeitsunfähig krank geschrieben wäre kann ich auch der selbsständigen Tätigkeit nicht nachgehen.

Denn der Job beim AG und mein Gewerbe ähneln sich vom Inhalt, das war auch u.a der Grund warum ich die Stelle bekommen habe, wg. der Erfahrung in dem Bereich.
Gruß

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 25.07.2013, 06:32

Gut, man müßte da nur aufpassen das das denn auch so bleibt.

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