Frage an die Experten:
Mein werter Nachbar behauptet, dass sich JEDER sozialversicherungspflichtige Angestellte, dessen Gehalt unterhalb der JAEG liegt, privat versichern kann, sofern der GKV ein entsprechender Nachweis vorliegt.
Das wäre mir neu.
Hat er Recht? (Soll angeblich 2008 geändert worden sein).
Gruss
KKA
Versicherungspflicht
Moderator: Czauderna
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
Bleiben nur noch die Möglichkeiten in § 8 SGB V ("Befreiung von der Versicherungspflicht"), z.B. eintretende Versicherungspflicht wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das beinhaltet die Aussage Deines Nachbarn nicht.
Insofern ist sie großer Käse.
Trifft auf den Personenkreis zu.Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
Trifft nicht zu, also bleibt es bei Versicherungspflicht.Versicherungsfrei sindArbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt
Bleiben nur noch die Möglichkeiten in § 8 SGB V ("Befreiung von der Versicherungspflicht"), z.B. eintretende Versicherungspflicht wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das beinhaltet die Aussage Deines Nachbarn nicht.
Insofern ist sie großer Käse.