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Bericht MDK
Verfasst: 16.07.2013, 19:28
von mannowar
Hallo!
Im Rahmen des Krankengeldfallmanagements wurde ich nach längerer Arbeitsunfähigkeit zum MDK eingeladen.
Der Bericht liegt nun dem behandelnden Arzt und der Kasse vor, jedoch weigern sich beide, mir eine Kopie davon zukommen zu lassen.
Grund Arzt: "Was unter Ärzten ausgetauscht wird, geht Sie nichts an."
Grund Kasse: "Nur zum internen Gebrauch."
Haben sie nicht beide Unrecht? Gibt es zumindest gegen die Kasse einen Paragraphen zum Nachweis, dass ich Akteneinsicht haben darf?
Dank Euch.
Verfasst: 16.07.2013, 20:06
von Czauderna
Hallo,
beantragen kannst du die Akteneinsicht, aber warum jetzt - es macht erst dann einen Sinn wenn durch die MDK Untersuchung sich etwas ergibt von dem du meinst dass es für dich zum Nachteil gereicht, also im Widerspruchsverfahren. Ohne Grund, einfach nur so,. das wird die Kasse
nicht machen und wenn ich es recht gelesen habe, dein Arzt auch nicht.
Ich meine, es gibt da auch schon Urteile dazu, dass eben eine triftige Begründung vorliegen muss.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 16.07.2013, 20:48
von hedi
hallo manowar @Czauderna,
meines Wissens hat jeder ein Recht auf seine Arztberichte. Ich habe
beide MDK-Gutachten sofort in Kopie von meinem Hausarzt erhalten.
Da kann ja sonst jeder Arzt oder MDK sonstwas über mich schreiben
und ich weiss es noch nicht einmal bzw. könnte es noch nicht einmal richtig stellen!
Auch von meinen Operationen habe ich sogar die OP-Berichte. Einen
hatte ich mal 3 Jahre später angefordert und problemlos von der Klinik
bekommen.
Da würde ich mich mal schlau machen, warum Dein Arzt es Dir nicht
aushändigt!
Gruß Hedi
Verfasst: 17.07.2013, 07:44
von Czauderna
Hallo Hedi,
sicher besteht der Rechtsanspruch, und wer deinen Fall verfolgt hat, der weiss dass Du sehr triftige Gründe für eine Akteneinsicht hattest bzw. hast.
Geregelt ist übrigens das Recht auf Akteneeinsicht durch Beteiligte im § 25 SGB X.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.07.2013, 10:51
von KKA
Während Abs. 2 des § 25 SGB X in Teilen nachvollziehbar und m.E. auch richtig ist, erschließt sich mir Abs. 3 =
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
in Bezug auf 'geheim gehalten werden müssen' absolut nicht.
Wenn sich medizinische Einrichtungen/Behörden mit anderen/ Dritten und/oder meinem Arzt austauschen, hätte ich am Inhalt dieses Austausches durchaus ein Interesse. Letztlich betrifft es meine Person und warum die Gesetzgebung diesbez. keine Akteneinsicht gewährt, sofern Abs. 2 nicht anwendbar ist, ist für mich nicht erkennbar. Was bedeutet in diesem Zusammenhang 'geheim gehalten werden müssen'? Geheim halten bedeutet letztendlich nichts anderes, als dass die Behörde/KK/MDK, oder wer auch immer, den Inhalt einer meine Person betreffende Sacheinschätzung zu verbergen haben. Fällt diese für mich nachteilig aus, und dies völlig unabhängig davon, ob ein laufender Verwaltungsakt besteht oder nicht, habe ich keine Möglichkeit zur Korrektur.
Per se eine berechtigte Einschränkung?
Gruss
KKA
Verfasst: 17.07.2013, 12:52
von broemmel
Eine berechtigte Einschränkung.
Wenn schutzbedürftige Daten Dritter in den Unterlagen enthalten sind können die geheim gehalten werden.
Dann ist die nächste Frage wie die geheim gehalten werden. Entweder indem die Akten nicht herausgegeben werden oder indem die Daten geschwärzt werden.
Verfasst: 17.07.2013, 13:28
von hedi
hallo Broemmel,
dritte Personen, da magst Du Recht haben, aber alles was mich betrifft,
habe ich ein Recht, zu erfahren!
Was haben im Übrigen 3.Personen in einem über mich erstellten Gutachten zu suchen. Es geht um den Gesundheitszustand der zu begutachtenden Person.
Wo kämen wir denn hin, wenn jeder x-Beliebige ( damit meine ich auch
den MDK, zum Teil sind es sogar fachfremde Ärzte) machen könnten, was sie wollen. Man wäre Ihnen auf Gedeih und Verderb ausgeliefert!
Es wird doch immer dafür plädiert, daß Patienten und Ärzte sich auf
Augenhöhe begegnen sollen.
Wir leben in einem demokratischen Rechtsstaat, wo man die Einsicht in seine Akten haben kann, wenn man es denn möchte!
Gruß Hedi
Verfasst: 17.07.2013, 13:59
von broemmel
Der § 25 SGB X ist nicht nur für Gutachten erstellt worden.
Der gilt für die Verwaltungsakten. Also können ohne weiteres Information über 3. Personen in den Verwaltungsakten enthalten sein. In Gutachten nicht, da gebe ich Dir recht, aber löst Euch bitte von der Schlussfolgerung Akteneinsicht=MDK Gutachten.
Die Frage von KKA war, ob das eine berechtigte Einschränkung ist. Und das ist sie.
Und der demokratische Rechtsstaat hat eine Regelung getroffen unter denen man Einsicht in seine Akten haben kann. Und zwar nicht wenn man es denn möchte sondern auch mit einer Einschränkung. Hatten wir doch gerade erst vor kurzem hier im Forum. Da wollte evtl. jemand Einsicht "nur so, weil er es will" haben. Das funktioniert nicht
1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Verfasst: 17.07.2013, 14:30
von Czauderna
Hallo,
zu dem Thema will ich noch den § 83 SGB X. beisteuern.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.07.2013, 14:48
von KKA
1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Hast Recht, Broemmel, das wurde an anderer Stelle bereits diskutiert.
Trotzdem, mir erschließt sich einfach nicht, warum meine Person betreffende Unterlagen mir nicht zugänglich sein sollen, wenn ich diese einfordere. Das der Gesetzgeber das 'so will' ist eine Sache, dass der Gesetzgeber Verordnungen und Gesetze nicht immer im Sinne seiner Bürger, ja sinnfrei gestaltet, ist eine andere. Beispiele dafür gibt es hinreichend.
Ja, ich weiss, dann solle ich mich gefälligst in den Bundestag wählen lassen, um das zu ändern (haben wir hier des öfteren zur Antwort erhalten)...eine billige und natürlich irreale Aufforderung.
Übrigens, wer oder was könnte eine '3. Person' in einem über mich verfassten Gutachten sein? Und die Sinnfrage: Vor was soll die 3. Person mittels Einsichtverbot für die 1. Person geschützt werden?
Gruss
KKA
Verfasst: 17.07.2013, 15:58
von broemmel
Soweit es einen betrifft hat man doch Akteneinsicht. Wo ist denn das Problem?
Der Passus ist doch gemacht worden, um zu verhindern das man aus "Lust und Laune" Akteneinsicht fordert, einfach mal um zu gucken was da so alles drinsteht. Wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist hat es doch auch keinen Sinn mehr "einfach so zu gucken".
Im Endeffekt verhindert dieser Passus das unnötigerweise Kosten verursacht werden. Wenn sie sinnvoll ist, wird ja auch Auskunft übermittelt.
Bei Auskünften über gesundheitliche Belange kann die Kasse als Nichtmediziner ja auch die Auskunft über den Arzt laufen lassen (das trifft wohl eher auf die Ursprungsfrage des TE zu). Der entscheidet dann was er mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Belange weitergibt.
Ich persönlich glaube nicht das der § in nächster Zukunft gross geändert wird. Egal wie viele sich deshalb in den Bundestag wählen lassen
.
In Kurzform: Wenn es einen betrifft erhält man Auskunft, wenn man gesundheitlichen Schaden davon erleiden könnte erhält man Auskunft über einen Arzt. Und Inhalte die Dritte betreffen werden einem nicht zugänglich gemacht.
Übrigens, wer oder was könnte eine '3. Person' in einem über mich verfassten Gutachten sein?
Nochmal. Es geht hier in dem § um Verwaltungsakten. Nicht nur um Gutachten. In Verwaltungsakten können ohne weiteres Datenüber 3. enthalten sein die nicht weitergegeben werden dürfen.
Einfaches Beispiel sind doch Verwaltungsakten über Regressansprüche mit beteiligten Dritten, Zeugenaussagen usw.
Und die Sinnfrage: Vor was soll die 3. Person mittels Einsichtverbot für die 1. Person geschützt werden?
Diese 3. Personen haben übrigens auch ein Recht darauf das ihre Daten geschützt werden.
Verfasst: 17.07.2013, 18:42
von KKA
Alles verstanden, Broemmel, war mir bereits bewusst.
Gehen wir auf den Eingangsbeitrag zurück.....
Der Fragesteller hat, und
das ist mein Punkt, m.E. ein berechtigtes Interesse zu erfahren, was der zwischen MDK/Kasse und dem behandelnden Arzt erstellte Bericht beinhaltet, auch wenn wir nicht wissen, ob ein Verwaltungsakt in diesem Fall vorlag oder nicht.
Aus dieser Sicht allein bezogen sich meine Fragen/Anmerkungen und ich erkenne - in diesem Fall - keine 'Lust-und-Laune' Anfrage. Die Frage, wessen Daten hier geschützt werden stellt sich m.M.n. nicht, denn diese Daten thematisieren den Fragesteller, und der sollte das Recht auf Akteneinsicht haben.
Nur meine bescheidene Meinung, Broemmel. Und, nein, ich stehe für den Bundestag nicht zur Verfügung.....obgleich, die Vergütung könnte mir gefallen...
Gruss
KKA
Verfasst: 17.07.2013, 21:25
von broemmel
Die Pensionsregelung ist im Bundestag auch nicht zu verachten
Zurück zum Ausgangspost. Die Auskunft der Kasse ist in dieser Form natürlich Schrott. Die des Arztes ebenso.
Da muss eine ordentliche Begründung, bezogen auf diesen Fall genannt werden.
Wir sehen uns dann im Bundestag
Verfasst: 17.07.2013, 22:07
von KKA
broemmel hat geschrieben:Die Pensionsregelung ist im Bundestag auch nicht zu verachten
Wir sehen uns dann im Bundestag
Ich befürchte nur, dass du im 'falschen Flügel' sitzt....
Einkommensschwund, oder gar Verlust von Pensionsansprüchen, ist nicht zu befürchten. Garantiert.
Gruss
KKA