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AOK-Antwortbogen zu Vorversicherungszeiten
Verfasst: 12.07.2013, 13:52
von Extrawelt-nCar
Guten Tag,
In den letzten 2 Jahren war ich nicht krankenversichert, eine freiwillige Versicherung in der letzten GKV habe ich in dieser Zeit versäumt. Nun habe ich Anfang Juni diesen Jahres eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Durch meinen Arbeitgeber wurde ich bei der AOK Sachsen/Thüringen angemeldet, die vorherige GKV war die KKH.
Nun habe ich von der AOK den Antwortbogen zur Feststellung der Vorversicherungszeiten erhalten, mit der Aufforderung die Kündigungsbestätigung der letzten GKV beizufügen - die ich nicht habe. Bis heute habe ich trotz mehrmaliger Aufforderung von mir gegenüber der AOK keine Gesundheitscard erhalten. Alle Antwort-Optionen in dem Fragebogen der AOK treffen in meinem Fall ja nicht zu, sollte ich diese wahrheitsgemäß beantworten, außer das ich keine Leistungen im Krankheitsfall erhalten habe. Welche Angaben soll/muss ich machen? Da ich schon eine Versichertennummer von der AOK erhalten habe, aber in dem letzten Schreiben der GKV von " bestimmten " Voraussetzungen die Rede ist, bin ich sehr " verunsichert ", was meinen Versichertenstatus anbelangt. Im Voraus danke für Eure Antworten.
Verfasst: 12.07.2013, 15:02
von GerneKrankenVersichert
Wenn du eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hast, kann die Kasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Und wenn du bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten nicht mitwirkst, hat die Kasse keine Handhabe, dich zu irgendwas zu zwingen.
Verfasst: 12.07.2013, 17:38
von Extrawelt-nCar
Danke für die Antwort. Wenn ich dazu noch einmal nachfragen darf?
Ich kann also die Beantwortung zur Feststellung der Versicherungszeiten als gegenstandslos betrachten? Muss ich damit rechnen, das die AOK mir keine Gesundheitscard ausstellt, sofern ich diesen Fragebogen nicht beantwortet habe?; denn ich warte seit 6 Wochen auf die Card.
Verfasst: 12.07.2013, 18:18
von Czauderna
Hallo,
wenn die AOK aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers eine Mitgliedschaft hergestellt hat, dann muss sie auch eine Karte rausgeben. es gibt keinen Grund für eine evtl. Leistungsverweigerung, zumal jetzt schon mehrere Monate vergangen sind. Also, Karte anfordern oder noch besser einen Behandlungsausweis sofort beantragen - du könntest ja mal zum Arzt muessen - kein Notfall, nur so eben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 12.07.2013, 21:15
von heinrich
seit ihr beiden Euch dann da sicher
Hat nicht rein faktisch in der Zeit der anscheinend Nichtversicherung
eine Mitgliedschaft im Rahmen der Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) bestanden.
Rein rechtlich war dies meines Erachtens der Fall.
Es sei denn, es hat durchgehend ein Anspruch auf SGB XII-Leistung bestanden oder zuletzt , und wenn es nur 1 Tag war, eine private Krankenversicherung.
Dies war aber aus der Frage nicht zu erkennen.
Verfasst: 12.07.2013, 21:26
von Poet
...heinrich, wie immer auf dem Pfad der Tugend! Zusatz: Oder unser TE war in der besagten Zeit im Nichteuropäischen Ausland wo er keine KV gebraucht hätte und es keinen Nachweis gibt...*räusper*
Die AOK hat aufgrund der ANME des Arbeitgebers doch keine Beitrittserklärung und damit keine Vorversicherungsangaben. Das holen Sie jetzt nach. Normal hätte ein Versicherungsschutz bestehen müssen in den letzten zwei Jahren. Hätte dieser bei einer gesetzlichen Kasse bestanden, hätte es einer Kündigung bedurft, um Mitglied der AOK zu werden.
Verfasst: 13.07.2013, 09:35
von Extrawelt-nCar
Vielen Dank für die Antworten.
Was mich weiterhin irritiert, ist, wenn die Mitgliedschaft durch die Anmeldung des Arbeitgebers bei der AOK hergestellt wurde - weshalb ich dann über den Antwortbogen zu den Versicherungszeiten, nochmals gefragt werde ob ich eine Mitgliedschaft in der AOK-PLUS wünsche. Muss ich meinen Beitritt zusätzlich erklären, obwohl eine Mitgliedschaft schon hergestellt ist?
Verfasst: 13.07.2013, 09:38
von Poet
@Extrawelt: Rein rechtlich hätte die Beitritts-Erklärung bis spätestens 14Tage nach Beschäftigungsbeginn gemacht werden müssen. Dir wird's natürlich egal sein -> Hauptsache wieder versichert.
Verfasst: 13.07.2013, 09:49
von Jessica1600
Meines Erachtens bist Du auf jeden Fall versichert, da die Versicherung über Deinen Arbeitgeber läuft. Die Krankenkasse kann das nicht ablehnen. Wenn telefonische Aufforderungen nichts bringen, würde ich mir die Zeit nehmen und zu einer Anlaufstelle der AOK fahre, um dort die Problematik mit Deiner Karte persönlich zu klären. Wenn Du zum Arzt musst und keine Karte vorweisen kannst, wird es schwierig werden Dich kostenlos zu behandeln.
Verfasst: 13.07.2013, 11:08
von heinrich
jessica, bist Du bei einer Krankenkasse beschäftigt.
Was ist mit dem aktiven Wahlrecht innerhalb von 14 Tagen.
Hast Du dies bedacht.
Was ist mit der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V.
Bei der letzten Krankenkasse hat faktisch eine Mitgliedschaft bestanden.
Wenn man dies jetzt mal sieht, dann kann sogar noch nicht mal innerhalb der Frist von 14 Tagen mit dem aktiven Wahlrecht eine neue KK gewählt werden.
Mir ist es ja egal, ob der Fragesteller bei der KK a, b oder c versichert ist.
Es finde nur, dass man hier richtige Auskünfte geben sollte.
FRAGESTELLER: SRECHE mal mit Deiner Krankenkasse . SPRECHENDEN Menschen kann man unglaublich gut helfen. Schreiben kann hier jeder alles. Leider glauben viele Menschen, was irgendein Depp im Internet schreibt.
Verfasst: 13.07.2013, 11:24
von broemmel
Jessica ist nur damit beschäftigt dümmliche Werbelinks unterzubringen
Verfasst: 13.07.2013, 12:19
von GerneKrankenVersichert
heinrich hat geschrieben:seit ihr beiden Euch dann da sicher
Ich mir schon. Stand so in einem Schreiben von BVA und BMG. Ohne Mitwirkung des Versicherten hat die Kasse keine Chance, die Versicherungspflicht nach 5,1,13 festzustellen. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach 5,1,1 oder anderen Rechtsvorschriften darf deshalb nicht abgelehnt werden.
heinrich hat geschrieben:
Hat nicht rein faktisch in der Zeit der anscheinend Nichtversicherung
eine Mitgliedschaft im Rahmen der Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) bestanden.
Ja, hat sie, kann aber nur festgestellt werden, wenn der Versicherte mitwirkt oder Leistungen in Anspruch nimmt (und damit dokumentiert, dass er über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfügt).
Der Gesetzgeber hat ja nach knapp 6 Jahren reagiert und demnächst liegt die Beweislast über eine anderweitige Absicherung beim Versicherten und wenn kein Nachweis vorgelegt wird, setzt sich die Mitgliedschaft automatisch fort.
Verfasst: 13.07.2013, 12:24
von Poet
...sehe ich genauso wie GKV aber die AOK muss sich dennoch vergewissern, dass diese nicht bestanden hat und das tut sie mit der Abfrage oder ggf. der nachgeholten Beitrittserklärung.
Nicht 100% exakt aber das wird Extrawelt ja wurscht sein.
Verfasst: 13.07.2013, 12:27
von GerneKrankenVersichert
Genau. Die AOK muss das machen und bei fehlender Mitwirkung noch ein Schreiben nachschieben, das auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung und die Möglichkeit der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht hinweist. Ich nehme an, dass das Schreiben demnächst folgen wird.
Verfasst: 13.07.2013, 13:57
von Rossi
Nun ja, es wird doch langsam Zeit, dass die neuen Änderungen in Kraft treten.
Nach dieser Änderung kannst Du die Lücke mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schließen. Die nachzuzahlenden Beiträge "sollen" erlassen werden. Dann dürfte hoffentlich Ruhe im Karton sein.