Welche Konsequenz bei Nichtbeachtung von Gesetzen?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Blühende_Orchidee
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Welche Konsequenz bei Nichtbeachtung von Gesetzen?

Beitrag von Blühende_Orchidee » 11.07.2013, 10:35

Hallo

welche "Strafe" bzw welche Konsequenz entsteht für einen Mitarbeiter der Krankenkasse, wenn er ein bestehendes Gesetz nicht beachtet bzw nicht nach diesem handelt?

Welche Möglichkeit habe ich als Versicherter dagegen anzugehen?

Vielen Dank schonmal für die kommende Hilfe

LG

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.07.2013, 11:16

Moin,

also als erstes handelt der Mitarbeiter im Auftrag der Krankenkasse. Es fällt eine Entscheidung im Namen der Krankenkasse.

Als Mittel, um dagegen anzugehen gibt es das Widerspruchsverfahren. Du legst also gegen die Entscheidung der Kasse Widerspruch ein. Der Widerspruch wird dahingehend geprüft, ob die ergangene Entscheidung korrekt war.

Gegebenenfalls wird dem Widerspruch abgeholfen und die Entscheidung korrigiert. Wenn nicht, ergeht im allgemeinen eine erneute ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Begründung.

Dann steht die Frage im Raum, ob der Widerspruch zurückgezogen wird oder ob er bestehen bleibt. Wenn er bestehen bleiben soll wird der Fall dem Widerspruchsausschuss der Kasse vorgelegt.

Das gleiche folgt. Entweder Abhilfe des Widerspruches oder es ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann man dann vor dem Sozialgericht klagen.

Das sind die Möglichkeiten als Versicherter gegen Entscheidungen der Kasse.

Wenn Du der Meinung bist das ein Mitarbeiter nicht korrekt handelt hast Du wie bei jedem Unternehmen die Möglichkeit Dich über den Mitarbeiter zu beschweren.

Was das für Konsequenzen hat steht in der Personalverantwortung der jeweiligen Kasse und bleibt intern.

Poet
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Beitrag von Poet » 11.07.2013, 13:18

...ergänzend zu broemmel's Ausführungen: Und es ist gut so, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht durch Kunden eingeleitet werden können sondern nur im Innenverhältnis Mitarbeiter - Vorgesetzter, angelehnt an die Gepflogenheiten und Bestimmungen, die im jeweiligen Unternehmen vorherrschen.

Sonst könnte jeder AG, der einen Mitarbeiter loswerden will, eine Kundenbeschwerde erzeugen und... Manche AG würden das rigoros nutzen.

KKA
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Beitrag von KKA » 11.07.2013, 14:47

Poet hat geschrieben:...ergänzend zu broemmel's Ausführungen: Und es ist gut so, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht durch Kunden eingeleitet werden können sondern nur im Innenverhältnis Mitarbeiter - Vorgesetzter, angelehnt an die Gepflogenheiten und Bestimmungen, die im jeweiligen Unternehmen vorherrschen.

Sonst könnte jeder AG, der einen Mitarbeiter loswerden will, eine Kundenbeschwerde erzeugen und... Manche AG würden das rigoros nutzen.
Das AG mittels Kundenbeschwerde einen unliebsamen Mitarbeiter loswerden (können), ist nachvollziehbar, sofern der Begriff 'unliebsam' nicht missbräuchlich zur Anwendung kommt. Ansonsten nimmt der AG seinen AN vornehmlich 'in Schutz'...und entschuldigt sich brav-formal beim Kunden, insbesondere im öD.
Ich hege große Zweifel, ob in Instituionen des öffentlichen Rechts mit multifacher Kundenbasis, also z.B. KK und AfA, Kundenbeschwerden angemessen rigoros bearbeitet werden und der/die Mitarbeiter(in) ernsthafte Konsequenzen zu fürchten haben. Zumindest gemessen an AN der freien Wirtschaft.
Im Übrigen kann bei entsprechend vorliegendem Beweis (z.B. Telefonlautsprecher/Mithörer) ein auf's übelste beschimpfter Kunde juristisch gegen jede Person vorgehen. Auch Mitarbeiter des öffentlichen Dienst.

Gruss
KKA

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.07.2013, 15:30

das driftet mal wieder ab, aber KKA möchte es ja so.
Im Übrigen kann bei entsprechend vorliegendem Beweis (z.B. Telefonlautsprecher/Mithörer) ein auf's übelste beschimpfter Kunde juristisch gegen jede Person vorgehen. Auch Mitarbeiter des öffentlichen Dienst
Ich weiss zwar nicht was dieser super Einwand mit dem Thread zu tun hat, aber von mir aus.... KKA will wieder eine Grundsatzdiskussion.
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Nur für die die jetzt einen Mitschnitt planen ohne den Gesprächspartner darüber zu informieren und um Erlaubnis zu fragen.



Im übrigen ist der Beitrag von KKA mal wieder rein spekulativ. Da wird einfach ein Parole in die Gegend gebrüllt, die ohne Substanz ist.

Es wird einfach suggeriert das im öffentlichen Dienst, Kundenbeschwerden verpuffen. Die sachliche Begründung für diese These hätte ich gerne, ach lieber nicht, kommt sonst wieder zu einer sinnlosen Diskussion.

Fakt ist, es sind Arbeitgeber und wie Poet es geschrieben hat, werden solche Sachen im Innenverhältnis geregelt. Und zwar so wie in allen Unternehmen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.07.2013, 15:50

Den Schwenk vom Gesetze nicht beachtenden Mitarbeiter zum Kunden beschimpfenden Mitarbeiter kann ich nicht nachvollziehen.

Wenn aufgrund von Kundenbeschwerden auffällt, dass ein Mitarbeiter fachlich falsch liegt, so ist das bei uns (kann natürlich wieder nur für meinen AG schreiben) ein Grund für eine Nachschulung/-information oder Änderung der Nachschlagewerke. Wobei das meist nicht unbedingt an dem Mitarbeiter an sich liegt, sondern an fehlenden Informationen, Sonderfällen etc. Ganz ehrlich - viele der auflaufenden Fragen bei Neuerungen kann ich in der Praxis nur deshalb aus dem Stehgreif beantworten, weil sie hier schon vorher Gegenstand waren. Und die absolute Versicherungsfreiheit beim 5,1,13 hat sich erst nach mehrmaliger Schulung durch heinrich hier im Forum in mein Gedächtnis eingebrannt. Ich denke, niemand wird von sich behaupten, dass er perfekt ist und immer alles weiß. Fehler unterlaufen jedem einmal und fallen spätestens bei einem Widerspruch auf.

Etwas anderes sind natürlich die Vorgänge, bei denen ganz klar das Recht gebogen wird. Wenn z. B. behauptet wird, mit dem Ende des ALG-Anspruches ende auch der KG-Anspruch und auch ein Widerspruch nichts hilft. Wenn die Kasse weiterhin bei ihrer Auffassung bleibt (und damit der Irrtum eines einzelnen Mitarbeiters ausgeschlossen ist), bin ich der Meinung, dass die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden sollte.

röschen
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Beitrag von röschen » 11.07.2013, 16:40

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Wenn aufgrund von Kundenbeschwerden auffällt, dass ein Mitarbeiter fachlich falsch liegt, so ist das bei uns (kann natürlich wieder nur für meinen AG schreiben) ein Grund für eine Nachschulung/-information oder Änderung der Nachschlagewerke.
Aber "auffällige" Mitarbeiter gibt es doch überall. Ein Bekannter, der in der Widerspruchsstelle einer größeren Behörde arbeitet, klagte auch schon mal, von den Klienten mancher Kollegen kämen sehr viele Widersprüche, denen meist stattzugeben sei - die lernen es einfach nicht! Und da es dort Beamte sind, hoffen alle nur, dass die sich irgendwann wegbewerben. Das immerhin ist bei den Kassen einfacher.

KKA
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Beitrag von KKA » 11.07.2013, 16:41

Leute, Leute, bitte nicht aufregen. :wink:

Ich habe das Thema aus gutem Grund erweitert, nämlich das nicht nur die Frage nach der Konsequenz bei Verstößen gegen geltende Gesetzgebung von Interesse ist, sondern das Verhalten eines SB (am Telefon). Für mich durchaus relevant zum Erstpost und ich denke für Viele, die hier mitlesen.

Und, BITTE, vorher genau lesen was ich schrieb:

'Ich HEGE große Zweifel...', daraus macht broemmel
'Da wird einfach ein Parole in die Gegend gebrüllt, die ohne Substanz ist.
und
Es wird einfach suggeriert das im öffentlichen Dienst, Kundenbeschwerden verpuffen
Wo schrieb ich, Kundenbeschwerden würden 'verpuffen', oder nicht bearbeitet? Genau, nirgendwo!
Den Schwenk vom Gesetze nicht beachtenden Mitarbeiter zum Kunden beschimpfenden Mitarbeiter kann ich nicht nachvollziehen.
Ganz simpel: Es geht mir um disziplinarische Konsequenzen bei Beschwerden über den EINZELNEN SB bzw. dessen Verhalten am Telefon , oder beschäftigen die KK nur mit umfassender Sozialkompetenz ausgerüstete Mitarbeiter? Nicht böse gemeint, aber hier wird der Anschein erweckt, SBs würden sich nie im Ton vergreifen.

Und, @ broemmel, wie ich bereits schrieb, erst lesen, dann verstehen und danach antworten. 'Telefonlautsprecher' aktivieren, so dass eine dritte Person mithören kann...fällt wohl kaum unter den von dir zitierten §. Überhaupt, wo schreibe ich etwas von 'Wanzen', oder Mitschneiden?

Deine rhetorischen Meisterleistungen verblüffen mich immer wieder...

Gruss
KKA

Poet
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Beitrag von Poet » 11.07.2013, 18:00

@KKA & broemmel: Genau, keinen Streit anzetteln. Die Wahrheit liegt in der Mitte...grds. müsste ich nach §201 den anderen fragen wenn ich vorhabe jmd. Drittes mithören zu lassen, besonders dann wenn ich vorhabe gegen eine Sache vorzugehen und Zeugen zu schaffen.

Ich darf unbefugt nicht aufzeichnen.

Ein Richter kann aber sehr wohl eine dritte Person, die ein gesprochenes Wort mitgehört hat, als Zeugen berufen. Dass ein menschlicher Zeuge entgegen aller Behauptungen das bescheidenste weil angreifbarste und zurückweisbarste Mittel ist, sollte man natürlich auch berücksichtigen...

Grds. kann ich auch ohne Beweis bei Beschimpfungen juristisch dagegen vorgehen, mit Beweis halt einfacher.

Meine Erfahrung ist eher eine andere: Es wird bei den Kassen und im ÖD mehr mit Kunden-Beschwerden gearbeitet um Verhaltensänderungen bei MA zu erwirken, denn rein arbeitsrechtlich haben die Führungskräfte dort schlechtere Karten als in der freien Wirtschaft...:-)

Für die Frage nach der Konsequenz müssten wir alle ersteinmal ein gemeinsames Verständnis haben was denn Konsequenz ist.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.07.2013, 18:16

Natürlich arbeiten bei einer Kasse nicht nur sozialkompetente Leute. Aber Leute, die nicht für den Kundenkontakt geeignet sind, werden halt dahin versetzt, wo sie wenig bis keinen Kundenkontakt haben. Was durchaus im Sinne des Angestellten sein kann. Letztens bei uns wieder geschehen, ein älterer Mitarbeiter wird von der Front abgezogen, da er dem Stress und Druck nicht mehr gewachsen ist. Ist doch gut, wenn es solche Möglichkeiten gibt und man nicht direkt mit der Kündigungskeule drohen muss (kann), wenn jemand nicht (mehr) für den Kundenkontakt geeignet ist. Es gibt ja glücklicherweise noch andere Möglichkeiten.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 11.07.2013, 18:47

hallo GKV,

danke für das Kompliment, das Du immer wieder ausgräbst.

Ich genieße es immer wieder.

SV-Recht ist Hölle schwer. So hatte ich vor über 10 Jahren beim Muterschaftsgeldund Beitragsfreiheit mit Märzklausel usw. doch gemeint , ich könnte Beiträge sparen und dabei schoss ich mir ins eigene Knie,als dann doch Beitragspflicht entstand.

Peinlich peinlich und damals war ich auch noch im Bereich "Arbeitgeberkontenführung" tätig.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 11.07.2013, 19:35

zunächst mal zur rechtlichen Seite:

was den einzelnen Mitarbeiter betrifft, gibt es die "Amtspflicht" bzw. die "Amtspflichtverletzung":
§ 839 BGB hat geschrieben: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
wobei der Begriff "Beamter" weit zu fassen ist - damit ist jeder gemeint, der öffentliches/hoheitliches Recht anwendet. Also auch Mitarbeiter von Krankenkassen. Bei Interesse einfach mal googeln....

und natürlich auch "Amtsdelikte" - die ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen haben: http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstue ... mtsdelikte

was die Ansprüche gegen die Kasse betrifft....bei falscher Beratung oder Auskunft hast du einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialrech ... gsanspruch

Und natürlich gibt's dann auch noch den Artikel 34 des Grundgesetzes:
Artikel 34 Grundgesetz hat geschrieben:Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
das sind aber Keulen, die man nur im Ausnahmefall schwingen sollte - und dann sollte man bedenken, dass die Mühlen der Justiz recht langsam mahlen...

im Normalfall - also wenn ein Kundenberater unfreundlich und/oder nicht hilfsbereit ist, vielelicht auch unkompetent ist, würde auch ich eine Beschwerde empfehlen - ich denke, der wird jede Kasse nachgehen. Schon im eigenen Interesse. Wenn ein Mitarbeiter dann mehrfach auffällt, wird der Arbeitgeber wohl auch entsprechende Maßnahmen ergreifen: Nachschulung, Coaching, Änderung von Abläufen/Anweisungen, und last but not least: eine Versetzung.

und ich stimme meinen Vorschreibern zu: Sozialrecht ist umfangreich, kompliziert und ändert sich häufig. Wer da behauptet, immer und in jedem Fall die richtige Antwort geben zu können, überschätzt sich meiner Meinung ganz gewaltig.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.07.2013, 20:14

Hallo,
mich wundert allein schon die Fragestellung als solches.
Was will ein "Kläger" erreichen mit einer Klage gegen einen Bediensteten einer Behörde ??.
Der Mitarbeiter handelt im Auftrag seines Arbeitgebers und hat ihm gegenüber die Verpflichtung seine Arbeit nach bestem Wissen ud Gewissen
zu erledigen und sich auch regelmässig weiter zu bilden. Wenn er dann trotzdem in einem Fall falsch und dann zum Nachteil des Versicherten entschieden hat, dann hat dies allenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen oder bei besonderen Fallkonstellationen auch finanzielle Folgen.
Eine zivilrechtliche Verfolgung einer solchen Handlung halte ich nur dann für angezeigt, wenn sich der Mitarbeiter gegenüber dem Kunden so verhalten hat, dass dies auch im Privatleben für eine Klage Anlass geben könnte.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 11.07.2013, 21:15

@Czauderna: Ich denke für den TE sind alle Fragen beantwortet und KKA ging es darüberhinaus um Konsequenzen bei bestimmten Verhalten der Rubrik "Verbalangriffe." Hier hilft aus meiner Sicht die Dienstbeschwerde noch am meisten auch wenn wie immer die Gefahr besteht, dass der MA sich seine Version zurecht biegen wird und die Führungskraft die Mitarbeiter deckt. Dem Versicherten nützt in so einem Fall weder die Regelung zur Amtspflichtverletzung, noch das SGB, noch das Grundgesetz, die helfen ihm "nur" haftungsrechtlich. Zivilrechtlich kann man auch dagegen angehen, nur machen wir uns nichts vor, es endet doch für den Versicherten auch wie folgt: Aussage gegen Aussage.

Der Versicherte kann nur hoffen, dass seine Beschwerde an eine Führungskraft gerät, die auch das Verhalten der eigenen Mitarbeiter kritisch hinterfragt und nicht in Abhängigkeiten steckt, die genau das unmöglich machen. Die Chancen stehen meiner Meinung maximal 50:50.

KKA
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Beitrag von KKA » 11.07.2013, 21:59

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:...Ist doch gut, wenn es solche Möglichkeiten gibt und man nicht direkt mit der Kündigungskeule drohen muss (kann), wenn jemand nicht (mehr) für den Kundenkontakt geeignet ist. Es gibt ja glücklicherweise noch andere Möglichkeiten.
Zustimmung, in der freien Wirtschaft sieht das unbestritten ganz anders aus.

Die Frage, was geschieht mit einem der verbalen Entgleisung überführten MA, ist nach wie vor unbeantwortet. In der freien Wirtschaft sind Abmahnungen an der Tagesordnung, insbesondere bei fachlichen Fehlern (die bekanntermaßen i.d.R. Geld kosten). Zusätzlich noch die Frage, wie oft sich ein öD MA trotz diverser Nachschulungen fachlich disqualifizieren 'darf', bis eine Abmahnung erfolgt?

Gruss
KKA

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