Seite 1 von 1

freiwillige GKV + Kapitalerträge

Verfasst: 10.07.2013, 13:49
von twnbts
Hallo, liebe Experten!

Meine Frage ist rein akademischer Natur. Mir geht es auch nicht um Fragen der Beitragsgerechtigkeit, sondern nur um das Verständnis der Berechnung. Dazu folgendes konstruierte Beispiel:

'Hans im Glück' gewinnt im Lotto und hängt seinen Job an den Nagel und wird entsprechend fortan als "freiwillig Versicherter" bei seiner GKV geführt. Er lebt zunächst aus seinem üppig gefüllten Sparstrumpf (kein zu versteuerndes Einkommen -> KK-Mindestbetrag 150 €/M). Einen Teil seines Gewinns legt er allerdings an. Nach ein paar Jahren, sagen wir am 29.12.2012, werden ihm dafür Zinsen in Höhe von 48.000 € (entspricht aufs Jahr gerechnet einem monatl. Einkommen von 4000 €) überwiesen (= Kapitalerträge). Steuerrechtliche Taschenspielertricks (Werbungskosten usw) mögen unberücksichtigt bleiben. Stichtag für die Berechnung der Einkünfte für die Krankenkasse sei der 01.01. eines jeden Jahres. Bei einem monatlichen Einkommen von 4000 € wird einfachshalber ein KK-Beitrag von 600 €/M angenommen. Obwohl er keine weiteren Einkünfte aus Kapitalerträge im folgenden Jahr (2013) erzielt, wird ihm trotzdem auf der Grundlage seiner Einkünfte in 2012 (48.000 €) ein fiktives Einkommen in Höhe von 4000 €/M von der GKV unterstellt. Hans zahlt also in 2013 zwölf Monate lang schön brav einen KK-Beitrag von 600 €. Das müsste soweit richtig sein, oder?

Hier aber nun meine eigentliche Frage: Wirken sich die 48.000 € auch bereits im Jahr 2012 aus? Einkommensänderungen müssen der GKV doch, wenn ich richtig informiert bin, unverzüglich bekannt gemacht werden und werden auch sofort wirksam, oder? Welche Alternative ist also richtig:

A. Die 48.000 €, obwohl sie erst im Dezember 2012 angefallen, werden fiktiv dem ganzen Jahr 2012 zugerechnet (= 4000 €/M). Daher KK-Beitrag 2012: 600 €/M -> saftige Nachzahlung :x

B. Die 48.000 € werden zwar fiktiv auf 12 Monate aufgeteilt (= 4000 €/M), aber erst ab dem Monat wirksam, in dem sie tatsächlich anfallen. Daher KK-Beitrag nur Dezember 2012: 600 €/M. Januar - November 2012: 150 €/M

C. Die 48.000 € werden ab dem Tag wirksam, an dem sie anfallen, d.h. Hans müsste ab dem 29.12. bis zum 31.12. einen erhöhten KK-Beitrag bezahlen (150€/28 Tage + 600€/2 Tage).

D. Die 48.000 € werden erst im darauffolgenden Monat wirksam, in dem sie anfallen. In diesem Fall also Januar 2013, was allerdings unerheblich wäre, weil hier sowieso von einem fiktiven Monatseinkommen von 4000 € ausgegangen wird (neues Berechnungsjahr).

E. ???

Vielen Dank für euere Hilfe. Bin gespannt auf euere Antworten! :lol:

Verfasst: 10.07.2013, 14:12
von broemmel
Ist das hier ein Quiz?

Kann ich auch:

Fussballer A schiesst aus 16 Metern aufs Tor. Optimal getroffen, der Ball fliegt mit gefühlten 300 km/h Richtung Tor.

Nach 8 Metern löst sich die Lederummantelung des Balles. Die Lederhülle fällt zu Boden, die innenliegende gummiblase fliegt weiter und schlägt im Tor ein.

Entscheidung?

A. Tor

B. Gelbe Karte für Spieler A wegen unsportlichem Verhalten (sowas macht man halt nicht)

C. Schiedsrichterball

D. Rote Karte für den gegnerischen Torwart.

E. ...

Bin gespannt, was für Alternativen noch kommen :roll:

Verfasst: 10.07.2013, 14:33
von twnbts
Nein, das war keineswegs als Witz gemeint. Ich wollte mit der Alternativenauswahl lediglich dem antwortenden Experten die Arbeit erleichtern. "Antwort A" ist halt leichter getippt, als eine seitenlange Erklärung.

Verfasst: 10.07.2013, 21:58
von heinrich
die Lösung steht hier

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf

und dort genau im § 5 Abs. 7


Man arbeitet seiten des Spitzenverbandes aber noch daran, dass diese Regelung künftig ein wenig anders aussieht,,, aber nur ein wenig.
Dies nur so am Rande.

Verfasst: 10.07.2013, 22:26
von Poet
@twnbts: Antwort E! Die Höherstufung aus 48.000/12 erfolgt für die Zukunft. Hier der Passus, den heinrich meint:

(7) Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ab dem Zeitpunkt der der Nachweisführung folgenden Anpassung der Beitragsfestsetzung wegen der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des um die Werbungskosten nach § 3 Abs. 1b Satz 3 geminderten Jahresbetrags für zwölf Monate zuzuordnen.

Die Frage steht so in der Praxis nicht, am 29.12. liegt trotz der Einnahmen aus Kap-Vermögen ja kein Nachweis vor. :-)

@broemmel: Antwort E! Es war Abseits.

Verfasst: 10.07.2013, 22:40
von twnbts
@heinrich @Poet

Vielen Dank für euere Mühe und die kompetente Auskunft. :D Ihr habt es echt drauf! 8) Jetzt fehlt nur noch der Lottogewinn, um mein neu gewonnenes Wissen auch in die Praxis umzusetzen. :lol: :lol: :lol:

Einen schönen Abend,

twnbts

Verfasst: 10.07.2013, 23:04
von Poet
twnbts hat geschrieben:@heinrich @Poet

Vielen Dank für euere Mühe und die kompetente Auskunft. :D Ihr habt es echt drauf! 8)
@twnbs: Der broemmel hat es aber noch viel mehr draufer als der heinrich und ich!

Verfasst: 11.07.2013, 07:20
von broemmel
@ Poet

Der Broemmel ist doof :lol:

Verfasst: 11.07.2013, 23:04
von roemer70
Kinder, muss ich Euch wieder auseinander setzen? :wink:

Verfasst: 11.07.2013, 23:10
von broemmel
No. Aber einen Eimer kaltes Wasser bereithalten :)