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Akteneinsicht

Verfasst: 09.07.2013, 12:58
von Bora
Hallo zusammen,

gibt es besondere Gründe oder Gesetze auf die sich die KK beruft, um keine Akteneinsicht an den Versicherten zu gewähren?

Gruß Bora

Verfasst: 09.07.2013, 13:53
von broemmel
In welchem Zusammenhang muss man die Frage verstehen?

Akteneinsicht

Verfasst: 09.07.2013, 14:11
von Bora
Hallo Broemmel,

ich wollte Akteneinsicht haben, die wurde mir nicht gestattet, von daher meine Frage, ob das rechtlich ist.

Ich dachte immer, das sei überhaupt kein Problem.

Gruß Bora

Verfasst: 09.07.2013, 14:39
von KKA
Recht auf Akteneinsicht ist hier geregelt:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/25.html

Gruss
KKA

Akteneinsicht

Verfasst: 09.07.2013, 14:50
von Bora
Hallo KKH,

genau das hat mir die KK geschickt und hält sich weiterhin bedeckt. Wie muss ich das verstehen?

Gruß Bora

Re: Akteneinsicht

Verfasst: 09.07.2013, 15:12
von KKA
Bora hat geschrieben:Hallo KKH,

genau das hat mir die KK geschickt und hält sich weiterhin bedeckt. Wie muss ich das verstehen?

Gruß Bora
Das ist abhängig vom Grund, den Sie für die Forderung nach Akteneinsicht geltend gemacht haben. Ich denke Abs. 1 erklärt diesen Umstand. Benötigen Sie Ihre Akte im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahren, so ist Ihnen m.E. die Einsicht zu gestatten.

Hier agieren aber weitaus besser informierte Experten die Ihnen dazu Näheres mitteilen können.

Gruss
KKA

Akteneinsicht

Verfasst: 09.07.2013, 15:29
von Betty1
Hallo,
hier ist Betty1.

Hallo Bora, ich möchte von folgendem Fall berichten. Mein Mann hatte Widerspruch gegen seinen Bescheid vom Landesversorgungsamt erhoben. Gleichzeitig verlangte er Akteneinsicht, was ihm auch gewährt wurde. Sein Status war damals ein GdB 70. Während der Akteneinsicht fiel ihm auf, dass in wichtigen Gutachten teilweise Seiten fehlten, andere waren dafür mehrfach kopiert. Das ganze Prozedere dauerte einen Vormittag. Im Raum saß natürlich auch jemand vom Versorgungsamt, der sich die Sache auch nicht erklären konnte. Er hatte nun seinen Widerspruch darauf hin ergänzt, wieso die Behörde ihm einen abschlägigen Bescheid erteilen konnte, obwohl die Unterlagen nicht vollständig vorlagen. Sein Bescheid wurde abgeändert, von GdB 70 auf GdB 80. Hartnäckigkeit zahlte sich hier aus.
Ich will damit sagen, am Ball bleiben, es lohnt sich eventl.

LG
Betty1

Verfasst: 09.07.2013, 15:40
von derKVProfi
@ KKA

ich persönlich bevorzuge bei der Verlinkung vom Gesetzen immer die offizielle Seite des BMJ www.gesetze-im-internet.de:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Darauf kann mich mich sogar berufen!

Verfasst: 09.07.2013, 15:46
von Poet
@Betty1: Dafür könnte ich Dich knuddeln, deswegen bin ich so großer Verfechter davon, z.B. Widersprüche komplett an die WA zu senden und zwar selbst. Ich würde mich ungern darauf verlassen wollen was Dritte in meine "Akte" einfügen und was sie weglassen.

Verfasst: 09.07.2013, 16:01
von KKA
Poet hat geschrieben:@Betty1: Dafür könnte ich Dich knuddeln, deswegen bin ich so großer Verfechter davon, z.B. Widersprüche komplett an die WA zu senden und zwar selbst. Ich würde mich ungern darauf verlassen wollen was Dritte in meine "Akte" einfügen und was sie weglassen.
'WA'.... :?:

Gruss
KKA

Verfasst: 09.07.2013, 16:02
von KKA
derKVProfi hat geschrieben:@ KKA

ich persönlich bevorzuge bei der Verlinkung vom Gesetzen immer die offizielle Seite des BMJ www.gesetze-im-internet.de:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Darauf kann mich mich sogar berufen!
Kein Problem.


Gruss
KKA

Verfasst: 09.07.2013, 18:08
von Bully
derKVProfi hat geschrieben:
ich persönlich bevorzuge bei der Verlinkung vom Gesetzen immer die offizielle Seite des BMJ www.gesetze-im-internet.de:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Darauf kann mich mich sogar berufen!

Naja, zwischen Theorie und Praxis da liegen aber Welten,

Gruß Bully

Verfasst: 09.07.2013, 19:37
von CiceroOWL
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... SGB10_25R2
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.http://www.deutsche-rentenversicherung- ... SGB10_25R8
R8 Versagen der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht bzw. die Herausgabe der Akten kann im Wege des pflichtgemäßen Ermessens versagt werden. Erweist sich das auf Akteneinsicht gerichtete Begehren als querulantisch oder ausschließlich verfahrensverzögernd, kann das erforderliche rechtliche Interesse >>(SGB X § 25 R2.1.1) verneint und somit auch die Akteneinsicht verweigert werden.
Über die Versagung der Akteneinsicht ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, der nach § 78 Abs. 1 SGG mit der Widerspruchsklausel zu versehen ist. Darin ist kenntlich zu machen, dass die Versagung der Akteneinsicht nicht selbständig angefochten werden kann, sondern nur, wenn auch der das Verwaltungsverfahren abschließende Verwaltungsakt angefochten wird (ISRV:NI:RBRTS 1/2011 13).

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... &f=SGGR4.3
R4.3 Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsichtnahme im sozialgerichtlichen Verfahren wird durch § 120 SGG geregelt. Rechtsgrundlage dafür ist für das Widerspruchsverfahren (ebenso wie für das Verwaltungsverfahren) ausschließlich >>(SGB X § 25 R0). Der mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft getretene § 25 SGB X regelt in seinen Absätzen 1 bis 4 das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht. Absatz 5 spricht die Fertigung bzw. Erteilung von Auszügen, Abschriften und Fotokopien aus den Akten an.
Beteiligter ist zunächst der Widerspruchsführer, aber auch der nach § 12 Abs. 2 SGB X Hinzugezogene (entspricht dem "Beigeladenen" im Sozialgerichtsverfahren). Hinzuzuziehen sind Dritte, deren rechtliche Interessen durch das Widerspruchsverfahren berührt werden können oder für die der Ausgang des Widerspruchsverfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat (z. B. wenn nach dem Tode eines Versicherten sowohl die Witwe als auch die geschiedene Ehefrau einen Hinterbliebenenrentenantrag stellen).
Die rechtliche Stellung des Beteiligten kraft Hinzuziehung unterscheidet sich dabei nicht von der des Widerspruchsführers.
Das Recht auf Akteneinsichtnahme besteht, soweit die Kenntnis der Verwaltungsakten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden.
Erweist sich das auf Akteneinsicht gerichtete Begehren allerdings als querulatorisch oder ausschließlich verfahrensverzögernd, kann das rechtliche Interesse verneint und somit auch die Akteneinsicht zurückgewiesen werden.
Das Recht zur Akteneinsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte von Beteiligten haben in gleichem Umfang wie die Beteiligten selbst einen Anspruch auf Akteneinsicht.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB X wird zwar das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB X grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit die Akten aber Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann dem Beteiligten der Akteninhalt statt durch eigene Einsichtnahme durch einen Arzt vermittelt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies soll geschehen, wenn zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Beantragt der Beteiligte im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht in den Gutachtenteil der Einheitsakte (Gutachtenakte), so ist vorher eine Stellungnahme der Abteilung Ärztliche Begutachtung, ob die Einsichtnahme in die Gutachtenakte mit Rücksicht auf den Beteiligten gesundheitlich unbedenklich ist und ob der Inhalt des Gutachtenteils eventuell durch einen Arzt - ggf. welchen - vermittelt werden soll, einzuholen. Dieses Verfahren setzt auch dann ein, wenn ein Bevollmächtigter Akteneinsicht beantragt. Besteht der Beteiligte/Bevollmächtigte aber auf voller Akteneinsicht - also einschließlich der u. U. ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zu vermittelnden ärztlichen Gutachten - so ist ihm diese zu gewähren (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB X).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgt die Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde. Diese Regel gilt nach § 84a SGG nicht für das Widerspruchsverfahren. Im Widerspruchsverfahren ist somit § 120 SGG *** anzuwenden, aus dem sich keine Einschränkungen zum Ort der Akteneinsichtnahme ergeben.
So soll dem Antrag eines Bevollmächtigten entsprechend eine Übersendung der Akten in dessen Büro/Kanzlei stattfinden, sofern es sich bei dem Bevollmächtigten um einen zugelassenen Rechtsanwalt, Rentenberater oder Verband (z. B. VdK, SoVD, DGB) handelt. Für die anderen Personen (Privatpersonen) gilt dieses nicht.
Die Einsichtnahme in die Akten ist aber auch bei einer anderen Behörde, einem Sozialgericht oder einer diplomatischen/konsularischen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland möglich.
Anspruch auf Einsichtnahme besteht nur in die Verwaltungsakte (ggf. einschließlich Gutachtenakte); nicht dagegen in Prozessakten/Handakten. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme beigezogener Akten von dritten Behörden (Versorgungsamt, Entschädigungsamt u. a.); es sei denn mit Zustimmung dieser Behörden.
Bei Aktenübersendung ist die Akte zu nummerieren und die Blattzahl (1 - X) auf der entsprechenden Aktenverfügung zu vermerken.
Die Zustellung sollte per Einschreiben erfolgen und ist auf 14 Tage zu beschränken.
Soweit Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Fotokopien durch die Behörde gegen Aufwendungsersatz anfertigen lassen >>(SGB X § 25 R6).
zum
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... SGB10_25R4

R4 Ausschluss der Akteneinsicht wegen Geheimhaltung (Abs. 3)

Nach § 25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist die Behörde nicht nur "nicht verpflichtet", die Akteneinsicht zu gestatten, sondern sie darf diese Einsicht überhaupt nicht gewähren. Die Übermittlungsbefugnis richtet sich nämlich auch im Anwendungsbereich des Absatzes 3 der Vorschrift nach den Bestimmungen über den Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I >>(SGB I § 35 G0) in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X.
Der Begriff der "berechtigten Interessen", der weiter ist als der der "rechtlichen Interessen", umfasst alle nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigten Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der Intim- und Privatsphäre anderer Beteiligter und unbeteiligter Dritter, so etwa, wenn in den Akten Angaben über Einkommensverhältnisse, familiäre Zustände, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Gesundheitszeugnisse usw. enthalten sind. Die Einsichtnahme kann dem betroffenen Beteiligten nach Absatz 3 der Vorschrift verweigert werden, soweit berechtigte Interessen anderer Beteiligter tangiert werden. Ob berechtigte Interessen der Beteiligten oder dritter Personen beeinträchtigt werden, stellt sich häufig erst heraus, wenn Akteneinsicht gewährt worden ist und Tatsachen aus den Akten bekannt geworden sind. Deshalb muss schon die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung berechtigter Interessen ausreichen, um die Akteneinsicht verweigern zu dürfen (vgl. Auslegungsfrage Nr. 59 und 60 zum SGB X zu § 25 Abs. 3 im VDR-Rundschreiben vom 22.05.1981).
Nur "soweit" die Geheimhaltung erforderlich ist, wird die Akteneinsicht ausgeschlossen. Hierdurch ist sichergestellt, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet. Sofern sich die Vorgänge zur Einsichtnahme trennen lassen, muss deshalb die Einsichtnahme in die nicht geheim zu haltenden Teile gestattet werden. Nach Akteneinsicht ist der ursprüngliche Zustand der Verwaltungsakte wieder herzustellen.
Ich hoffe die Texte hellen das Ganze mal etwas auf, hoffe ich.

Verfasst: 09.07.2013, 19:42
von CiceroOWL
KKA hat geschrieben:
Poet hat geschrieben:@Betty1: Dafür könnte ich Dich knuddeln, deswegen bin ich so großer Verfechter davon, z.B. Widersprüche komplett an die WA zu senden und zwar selbst. Ich würde mich ungern darauf verlassen wollen was Dritte in meine "Akte" einfügen und was sie weglassen.

'WA'.... :?:

Gruss
KKA
Widerspruchs Ausschuss?

Verfasst: 09.07.2013, 20:03
von Poet
...ähm, ja, sorry...WA = Widerspruchsausschuss.