Krankengeldbezug
Verfasst: 08.07.2013, 09:26
Liebe Leute,
ich habe allerhand Fragen zu meinem Krankengeldbezug. Vielleicht wissen hier die Experten einige Antworten Schon mal besten Dank, Lotte
Hier die Fakten: 19.4.2011 bis 31.05.2011 Übergangsgeld bei Reha (psychosomatische Ursache, Kostenträger RV), seit 21.3. 2012 krankgeschrieben (auch wegen psychosomatischer Ursache) und Krankengeldbezug bis zum jetzigen Zeitpunkt.
1. und 2. Frage:
Gestern bekam ich einen Brief von meiner KK, dass der Krankengeldbezug am 5.8.2013 endet[b], da die Zeit des Übergangsgeldes mitberücksichtigt wird. Ist dies korrekt? (§ 48 Abs. 3 SGB V und § 49 Abs. 3 SGB V)
Irgendwo las ich, dass es eine Rolle spielen würde, ob man zum Zeitpunkt der Reha krankgeschrieben war. Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Reha nicht arbeitsunfähig war, würde die Rehazeit nicht auf den [/b]Höchstanspruch angerechnet werden. Es würde auch kein Ansruch auf Krankengeld bestehen, es kann somit auch nicht ruhen und kann deshalb auch nicht zum bei Krankengeldbezugsdauer hinzugerechnet werden. Ist die Zeit von Übergangsgeld auf jeden Fall Ruhezeit oder kann eventuell kein Anspruch auf Krankengeld bestehen (§ 44 SGB V Krankengeld und § 3 AU-RL Ausnahmetatbestände) und könnte damit auch nicht auf die Bezugsdauer angerechnet werden?
Während der Reha besteht Arbeitsunfähigkeit und demnach auch grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld, der bei Übergangsgeldbezug allerdings ruht. Das bedeutet aber, das Zeiten der Reha (Übergangsgeldbezug) auch auf die Gesamtanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet werden.
3. Frage:
Gesetzt den Fall die Entscheidung der KK wäre korrekt. Würde dann ein neuer 3-Jahreszeitraum am 19.04.2014 beginnen? (vgl. § 48 Abs. 1 SGB V).
Kann man so nicht sagen, das muesste aber im Bescheid über das Leistungsende drinnen stehen (3-Jahreszeitraum, in dem das Leistungsende eingetreten ist)
4.Frage:
In § 48 heißt es: Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren ...
Wann beginnt für mich dieser Zeitpunkt? 6 monate nachdem ich wieder angefangen habe zu arbeiten (also 6 Monate nach dem 5.8.2013) oder 6 Monate nach Ende der 3-Jahres-Blockfrist? (Oktober 2014?)
Meines Wissens nach beginnt die Zeit dieser 6-Monats-Regelung mit dem Folgetag nach Ablauf des Krankengeldanspruchs.
5.Frage:
so jetzt zu der merkwürdigsten Sache, die ich gar nicht verstehe:
Zu einem erneuten Anspruch wegen derselben Krankheit schreibt die KK, dass man wieder erwerbstätig sein muss und nicht wegen der jetzigen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein darf. So weit, so klar. Aber dann heißt es: Dass nach Beginn einer neuen Blockfrist kein neuer Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit nach der Leistungsunterbrechung weiter besteht. "Dies gilt auch, wenn sie trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Monate arbeitsfähig waren." Was bitte schön bedeutet das?
Das kann ich mir allerdings auch nicht erklären - ein Widerspruch in sich - trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit sechs Monate arbeitsfähig ??
Wenn ich jetzt am 5. 8. wieder arbeiten gehe (mir geht es nicht sehr prächtig, will es aber auf jeden Fall versuchen, weil ich nicht ausgesteuert werden will). Ab wann könnte ich dann wegen derselben Krankheit wieder Krankengeld beziehen? Und welche Auswirkung hat die obige Aussage. Wenn ich jetzt also mit meinen psychosomatischen Problemen wieder arbeiten gehe, entfällt dann mein Anspruch auf Krankengeld, sollte ich nach den „Sperrfristen“ wieder erkranken?
Wenn ich es richtig gelesen habe, willst du dem Leistungsende zuvorkommen und wieder arbeiten gehen, also bist du arbeitsfähig.
Wenn du allerdings wieder neu an der gleichen Diagnose erkranken solltest wird das Leistungsende neu berechnet, verschiebt sich also nur.
Gruss
Czauderna
ich habe allerhand Fragen zu meinem Krankengeldbezug. Vielleicht wissen hier die Experten einige Antworten Schon mal besten Dank, Lotte
Hier die Fakten: 19.4.2011 bis 31.05.2011 Übergangsgeld bei Reha (psychosomatische Ursache, Kostenträger RV), seit 21.3. 2012 krankgeschrieben (auch wegen psychosomatischer Ursache) und Krankengeldbezug bis zum jetzigen Zeitpunkt.
1. und 2. Frage:
Gestern bekam ich einen Brief von meiner KK, dass der Krankengeldbezug am 5.8.2013 endet[b], da die Zeit des Übergangsgeldes mitberücksichtigt wird. Ist dies korrekt? (§ 48 Abs. 3 SGB V und § 49 Abs. 3 SGB V)
Irgendwo las ich, dass es eine Rolle spielen würde, ob man zum Zeitpunkt der Reha krankgeschrieben war. Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Reha nicht arbeitsunfähig war, würde die Rehazeit nicht auf den [/b]Höchstanspruch angerechnet werden. Es würde auch kein Ansruch auf Krankengeld bestehen, es kann somit auch nicht ruhen und kann deshalb auch nicht zum bei Krankengeldbezugsdauer hinzugerechnet werden. Ist die Zeit von Übergangsgeld auf jeden Fall Ruhezeit oder kann eventuell kein Anspruch auf Krankengeld bestehen (§ 44 SGB V Krankengeld und § 3 AU-RL Ausnahmetatbestände) und könnte damit auch nicht auf die Bezugsdauer angerechnet werden?
Während der Reha besteht Arbeitsunfähigkeit und demnach auch grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld, der bei Übergangsgeldbezug allerdings ruht. Das bedeutet aber, das Zeiten der Reha (Übergangsgeldbezug) auch auf die Gesamtanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet werden.
3. Frage:
Gesetzt den Fall die Entscheidung der KK wäre korrekt. Würde dann ein neuer 3-Jahreszeitraum am 19.04.2014 beginnen? (vgl. § 48 Abs. 1 SGB V).
Kann man so nicht sagen, das muesste aber im Bescheid über das Leistungsende drinnen stehen (3-Jahreszeitraum, in dem das Leistungsende eingetreten ist)
4.Frage:
In § 48 heißt es: Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren ...
Wann beginnt für mich dieser Zeitpunkt? 6 monate nachdem ich wieder angefangen habe zu arbeiten (also 6 Monate nach dem 5.8.2013) oder 6 Monate nach Ende der 3-Jahres-Blockfrist? (Oktober 2014?)
Meines Wissens nach beginnt die Zeit dieser 6-Monats-Regelung mit dem Folgetag nach Ablauf des Krankengeldanspruchs.
5.Frage:
so jetzt zu der merkwürdigsten Sache, die ich gar nicht verstehe:
Zu einem erneuten Anspruch wegen derselben Krankheit schreibt die KK, dass man wieder erwerbstätig sein muss und nicht wegen der jetzigen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein darf. So weit, so klar. Aber dann heißt es: Dass nach Beginn einer neuen Blockfrist kein neuer Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit nach der Leistungsunterbrechung weiter besteht. "Dies gilt auch, wenn sie trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Monate arbeitsfähig waren." Was bitte schön bedeutet das?
Das kann ich mir allerdings auch nicht erklären - ein Widerspruch in sich - trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit sechs Monate arbeitsfähig ??
Wenn ich jetzt am 5. 8. wieder arbeiten gehe (mir geht es nicht sehr prächtig, will es aber auf jeden Fall versuchen, weil ich nicht ausgesteuert werden will). Ab wann könnte ich dann wegen derselben Krankheit wieder Krankengeld beziehen? Und welche Auswirkung hat die obige Aussage. Wenn ich jetzt also mit meinen psychosomatischen Problemen wieder arbeiten gehe, entfällt dann mein Anspruch auf Krankengeld, sollte ich nach den „Sperrfristen“ wieder erkranken?
Wenn ich es richtig gelesen habe, willst du dem Leistungsende zuvorkommen und wieder arbeiten gehen, also bist du arbeitsfähig.
Wenn du allerdings wieder neu an der gleichen Diagnose erkranken solltest wird das Leistungsende neu berechnet, verschiebt sich also nur.
Gruss
Czauderna