Kostenübernahme für Begleitperson bei Schwerbehinderung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Kostenübernahme für Begleitperson bei Schwerbehinderung
Hallo, hier ist Betty1,
ich hätte eine Anfrage. Mein volljähriger Sohn muss in einem anderen Bundesland dringend operiert werden. Im Saarland gibt es keine Uni-Klinik, welche hier eingreifen kann. Mein Sohn ist mit einem GdB 90, Sonderkennzeichen "G" und mit dem Merkmal "B" (Begleitperson) auf Dauer vom Versorgungsamt eingestuft. Während seines Klinikaufenthaltes ist eine Begleitperson also erforderlich. Zurzeit wird noch abgeklärt, ob die Uni-Klinik Frankfurt oder in Mainz für diese OP in Frage kommt. Das sind vom Saarland aus doch ein paar Kilometer zu fahren.
Meine Fragen:
1.Steht mir als Mutter u. Begleitperson Sonderurlaub zu?
2.Wer finanziert diesen Urlaub, mein Arbeitgeber oder KK des Patienten?
3.Wer übernimmt die Kosten für Unterbringung u. Verpflegung der Begleitperson?
4.Wer übernimmt die Fahrtkosten?
Für eure Antworten, wie immer, besten Dank.
LG
Betty1
ich hätte eine Anfrage. Mein volljähriger Sohn muss in einem anderen Bundesland dringend operiert werden. Im Saarland gibt es keine Uni-Klinik, welche hier eingreifen kann. Mein Sohn ist mit einem GdB 90, Sonderkennzeichen "G" und mit dem Merkmal "B" (Begleitperson) auf Dauer vom Versorgungsamt eingestuft. Während seines Klinikaufenthaltes ist eine Begleitperson also erforderlich. Zurzeit wird noch abgeklärt, ob die Uni-Klinik Frankfurt oder in Mainz für diese OP in Frage kommt. Das sind vom Saarland aus doch ein paar Kilometer zu fahren.
Meine Fragen:
1.Steht mir als Mutter u. Begleitperson Sonderurlaub zu?
2.Wer finanziert diesen Urlaub, mein Arbeitgeber oder KK des Patienten?
3.Wer übernimmt die Kosten für Unterbringung u. Verpflegung der Begleitperson?
4.Wer übernimmt die Fahrtkosten?
Für eure Antworten, wie immer, besten Dank.
LG
Betty1
1. Nein
2 Stellt sich jetzt nur hast du einen Anspruch auf Haushaltshilfe durch die Krankenkasse?
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159524&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... on-52.html
4. zu den Fahrkosten hiermal ein Link
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159494&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
2 Stellt sich jetzt nur hast du einen Anspruch auf Haushaltshilfe durch die Krankenkasse?
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159524&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
3. Sofern die Mediznische Notwendig besteht meines Erachtens die Krankenkasse. Mit ärztlicher Begründung usw.Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann bestehen, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mit aufgenommen wird (BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95).
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist von einem bestehenden Versicherungsverhältnis abhängig. Der Anspruch ist dementsprechend ausgeschlossen, wenn der ausfallende Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... on-52.html
4. zu den Fahrkosten hiermal ein Link
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159494&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Hallo Betty,
Prüfung bitte die Tarifverträge. Die Kasse ist nur zuständig wenn eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt. Das wäre im Vorfeld mit dem Krankenhaus zu klären.
Fahrtkosten zur stationären Behandlung werden von der Kasse unternommen. Aber nur die Kosten bis zur nächsten Behandlungsmöglichkeit.
Das würde ich im Vorfeld mit der Kasse klären.
Prüfung bitte die Tarifverträge. Die Kasse ist nur zuständig wenn eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt. Das wäre im Vorfeld mit dem Krankenhaus zu klären.
Fahrtkosten zur stationären Behandlung werden von der Kasse unternommen. Aber nur die Kosten bis zur nächsten Behandlungsmöglichkeit.
Das würde ich im Vorfeld mit der Kasse klären.
Hallo, hier ist Betty1
Danke schon einmal für die Antworten. Den Link von CiceroOWL bin ich gefolgt. Dabei habe ich folgendes entdeckt:
Krankenhausbehandlung - Begleitperson
Normen
§ 11 Abs. 3 SGB V
Kurzinfo
Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Das Krankenhaus kann der Krankenkasse für Unterkunft und Verpflegung pro Tag 45,00 EUR in Rechnung stellen. Die Krankenkasse, die die Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt, hat auch den Verdienstausfall der Begleitperson zu übernehmen. Die Erstattung des Verdienstausfalls leitet sich aus § 11 Abs. 3 SGB V ab und ist nicht auf das Krankengeld nach § 45 SGB V beschränkt (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 27./28.11.1990).
Information
Einzelheiten der Vergütung bei Aufnahme von Begleitpersonen wurden in einer Vereinbarung zwischen den Krankenkassen-Spitzenverbänden, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der deutschen Krankenhausgesellschaft vom 16.09.2004 (in Kraft seit 01.01.2005) geregelt. Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können danach bei der vollstationären Behandlung nicht abgerechnet werden.
LG
Betty1
Danke schon einmal für die Antworten. Den Link von CiceroOWL bin ich gefolgt. Dabei habe ich folgendes entdeckt:
Krankenhausbehandlung - Begleitperson
Normen
§ 11 Abs. 3 SGB V
Kurzinfo
Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Das Krankenhaus kann der Krankenkasse für Unterkunft und Verpflegung pro Tag 45,00 EUR in Rechnung stellen. Die Krankenkasse, die die Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt, hat auch den Verdienstausfall der Begleitperson zu übernehmen. Die Erstattung des Verdienstausfalls leitet sich aus § 11 Abs. 3 SGB V ab und ist nicht auf das Krankengeld nach § 45 SGB V beschränkt (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 27./28.11.1990).
Information
Einzelheiten der Vergütung bei Aufnahme von Begleitpersonen wurden in einer Vereinbarung zwischen den Krankenkassen-Spitzenverbänden, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der deutschen Krankenhausgesellschaft vom 16.09.2004 (in Kraft seit 01.01.2005) geregelt. Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können danach bei der vollstationären Behandlung nicht abgerechnet werden.
LG
Betty1
Schwerhinderten Kindern,
Behinderte Kinder
Behinderte Kinder können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Das gilt für körperliche, geistige oder seelische Behinderungen gleichermaßen, die nicht nur vorübergehend sind, also länger als sechs Monate anhalten. Die Behinderung muss allerdings während der Familienversicherung begonnen haben.
http://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versiche ... zen/345768
Wie du schon geschrieben hast Broemmel, die Notwendigkeit muss nachgewiesen sein.
Ausserdem ist es leider so, das in den Kliniken nicht nachhaltig Personal für die Versorgung von Schwerbehinderten vorgehalten werden kann, wie es notwendig ist, aufgrund der bekannten personellen Engpässe.
Gruss.
Jochen
Behinderte Kinder
Behinderte Kinder können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Das gilt für körperliche, geistige oder seelische Behinderungen gleichermaßen, die nicht nur vorübergehend sind, also länger als sechs Monate anhalten. Die Behinderung muss allerdings während der Familienversicherung begonnen haben.
http://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versiche ... zen/345768
Wie du schon geschrieben hast Broemmel, die Notwendigkeit muss nachgewiesen sein.
Ausserdem ist es leider so, das in den Kliniken nicht nachhaltig Personal für die Versorgung von Schwerbehinderten vorgehalten werden kann, wie es notwendig ist, aufgrund der bekannten personellen Engpässe.
Gruss.
Jochen
Für Schwerbehinderte schon (sonst dürfte mich mein Mann auch ohne Kosten ins KH begleiten, anstatt ins Hotel zu gehen, wenn ich immer mal wieder 1 - 3 Tage stationär bin), nur nicht für sehr hohen Pflegebedarf.CiceroOWL hat geschrieben:Ausserdem ist es leider so, das in den Kliniken nicht nachhaltig Personal für die Versorgung von Schwerbehinderten vorgehalten werden kann, wie es notwendig ist, aufgrund der bekannten personellen Engpässe.
Kostenübernahme für Begleitperson
Hallo , hier ist Betty1
Danke für die Antworten. Dass die erwachsenen Kinder in der Familienversicherung bleiben können, war mir bekannt. Mein Sohn arbeitet in einer Virtuellen Werkstatt u. erhält hieraus ein fiktives Gehalt, wovon er Kranken-, Pflegeversicherung u. Rentenbeiträge bezahlt. Dieses Einkommen wird mit der Grundsicherung verrechnet. Würde er also über die Familienversicherung mit versichert werden, wäre der Grundsicherungsbeitrag geringer, da sein Werkstattgehalt höher ist, also unterm Strich bleibt alles beim Alten.
Denn die Hinzuverdienstgrenzen sind ja festgelegt u. dürfen nicht überschritten werden. Selbst Sponsoring der Eltern müsste als Einkommen gemeldet werden???? Oder liege ich da falsch?
Im akuten Fall werde ich bei seiner KK (BEK) schriftlich Anfrage halten, ob sie die Kosten für mich als Begleitperson übernehmen werden. Die medizinische Notwendigkeit ist gegeben. Hierzu liegen einige Gutachten vor. Wir warten nun darauf, welche Uni-Klinik sich dem Fall annimmt.
Danke u.
LG
Betty1
Danke für die Antworten. Dass die erwachsenen Kinder in der Familienversicherung bleiben können, war mir bekannt. Mein Sohn arbeitet in einer Virtuellen Werkstatt u. erhält hieraus ein fiktives Gehalt, wovon er Kranken-, Pflegeversicherung u. Rentenbeiträge bezahlt. Dieses Einkommen wird mit der Grundsicherung verrechnet. Würde er also über die Familienversicherung mit versichert werden, wäre der Grundsicherungsbeitrag geringer, da sein Werkstattgehalt höher ist, also unterm Strich bleibt alles beim Alten.
Denn die Hinzuverdienstgrenzen sind ja festgelegt u. dürfen nicht überschritten werden. Selbst Sponsoring der Eltern müsste als Einkommen gemeldet werden???? Oder liege ich da falsch?
Im akuten Fall werde ich bei seiner KK (BEK) schriftlich Anfrage halten, ob sie die Kosten für mich als Begleitperson übernehmen werden. Die medizinische Notwendigkeit ist gegeben. Hierzu liegen einige Gutachten vor. Wir warten nun darauf, welche Uni-Klinik sich dem Fall annimmt.
Danke u.
LG
Betty1
Kostenübernahme Begleitperson
Hallo, hier ist Betty1,
besten Dank CiceroOWL für die Antwort. In Sachen Sponsoring durch die Eltern hatte ich mehrfach den Regionalverband Saarland um schriftliche Auskunft gebeten. Leider bekam ich keine Antwort zu diesem Thema.
Aber auch ich denke, dass eine unbare Zahlung an meinen Sohn mit der Grundsicherung verrechnet wird.
LG
Betty1
besten Dank CiceroOWL für die Antwort. In Sachen Sponsoring durch die Eltern hatte ich mehrfach den Regionalverband Saarland um schriftliche Auskunft gebeten. Leider bekam ich keine Antwort zu diesem Thema.
Aber auch ich denke, dass eine unbare Zahlung an meinen Sohn mit der Grundsicherung verrechnet wird.
LG
Betty1
Re: Kostenübernahme Begleitperson
Hier habe ich mich geirrt, ... leider
M
http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/ ... herung.pdf
W
http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Alter ... _node.htmlBetty1 hat geschrieben:Hallo, hier ist Betty1,
besten Dank CiceroOWL für die Antwort. In Sachen Sponsoring durch die Eltern hatte ich mehrfach den Regionalverband Saarland um schriftliche Auskunft gebeten. Leider bekam ich keine Antwort zu diesem Thema.
Aber auch ich denke, dass eine unbare Zahlung an meinen Sohn mit der Grundsicherung verrechnet wird.
LG
Betty1
http://www.familienratgeber.de/schwerbe ... herung.phpErhalten auch behinderte Menschen, die bei ihren Eltern wohnen, die Grundsicherung?
Für volljährige behinderte Kinder, die bei ihren Familien leben, führt die Grundsicherung in vielen Fällen erstmals zu einem eigenen Anspruch auf eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Auch hier setzt sich der Bedarf zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz und den eventuell vorhandenen Mehrbedarfen. Bei den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten wird nach Köpfen der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Lebt das volljährige behinderte Kind nur mit seinen Eltern zusammen, so besteht ein Drei-Personen-Haushalt. Es werden also 1/3 der Kosten als Bedarf beim volljährigen behinderten Kind berücksichtigt. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen von zusammen weniger als 100.000 Euro, deren behinderte Kinder im elterlichen oder in einem eigenen Haushalt leben, führt dies zu einer erheblichen Entlastung
M
Das ist allerdings der SGB XII Bereich. Nicht meine Baustelle. Da müßte rossi denn mal was zu schreiben.it zwei Urteilen vom 8.Februar 2007 (Az.: B 9b SO 5/06 R, Az.: B 9b SO 6/06 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2004 bestätigt. Erhalten Eltern für ihr volljähriges Kind mit Behinderung Kindergeld, so darf dieses nicht auf die Grundsicherungsleistung, die ihr voll erwerbsgemindertes Kind erhält, angerechnet werden.
http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/ ... herung.pdf
W
ird das Einkommen und Vermögen von anderen Personen im Haushalt angerechnet?
Nein. Das Einkommen und Vermögen von anderen Personen, die ebenfalls im Haushalt wohnen (Haushalts- oder
Wohngemeinschaft), werden bei der Grundsicherung – anders als bei der Sozialhilfe – grundsätzlich nicht vom Grund
-
sicherungsbedarf der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abgezogen. Wer also mit Verwandten, Verschwägerten
oder mit anderen Personen in einem Haushalt zusammenwohnt, muss nicht befürchten, dass das Einkommen und Ver
-
mögen dieser Personen bei der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung berücksichtigt wird
Hallo,
ich kenne es so, dass ausschließlich das Krankenhaus entscheidet ob die Mitaufnahme einer gesunden Begleitperson medizinisch erforderlich ist - in diesem Fall kommen für die Begleitperson keine Kosten zu. Der ggf. entstandene Verdienstausfall übernimmt in diesem Falle die Kasse des Versicherten.
Alter und die Frage ob Schwer-behindert oder nicht, spielen dabei keine unmittelbare Rolle.
Gruss
Czauderna
ich kenne es so, dass ausschließlich das Krankenhaus entscheidet ob die Mitaufnahme einer gesunden Begleitperson medizinisch erforderlich ist - in diesem Fall kommen für die Begleitperson keine Kosten zu. Der ggf. entstandene Verdienstausfall übernimmt in diesem Falle die Kasse des Versicherten.
Alter und die Frage ob Schwer-behindert oder nicht, spielen dabei keine unmittelbare Rolle.
Gruss
Czauderna
Und was mich auch wundert:
ich finde hier keinen ausführlichen Befund, etc. - ohne das kann man die Frage doch gar nicht seriös beantworten!
Es ist also ein Antrrag zu stellen und irgendwer wird die Kosten übernehmen oder sich beteiligen oder man trägt die Kosten selber!G - Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muß.
Diese Voraussetzungen können auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z. B. Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen oder schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit (durch Seh-, Hör- oder geistige Behinderung) vorliegen.
B - Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht.
ich finde hier keinen ausführlichen Befund, etc. - ohne das kann man die Frage doch gar nicht seriös beantworten!