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Änderung § § 188 Abs. 4 SGB V
Verfasst: 17.06.2013, 21:18
von CiceroOWL
[
b]Mitgliedschaften bleiben ohne Kündigung erhalten
Eine kleine Revolution zeichnet sich in den Regelungen zur Mitgliedschaft ab. Durch eine Neuregelung in § 188 Abs. 4 SGB V soll künftig der Entstehung von Beitragsschulden durch eine verspätete Anzeige der Voraussetzungen für die nachrangige Versicherungspflicht entgegen gewirkt werden. Wenn Personen kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausscheiden, setzt sich künftig die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Ein Austritt wird nur dann wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 SGB V). Bemerkenswert: Diese Personen müssen keine Vorversicherungszeiten erfüllen.[/b]
haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/niedrigerer-saeumniszuschlag-und-schuldenerlass-bei-gkv-rueckkehr_240_183420.html
Verfasst: 17.06.2013, 21:52
von Poet
@Cicero: Das halte ich auch für vernünftig sonst sind es ganz schnell wieder 100.000 Nichtversicherte.
Verfasst: 19.06.2013, 22:52
von heinrich
dies wird das pure Chaos.
98 % erfassten Mitgliedschaften muss dann nämlich wieder storniert werden.
Wie wird eingestuft:
Mindeststufe oder Höchststufe
Wer sich mit dem Thema freiwillige Versicherung (bzw. bisher mit dem Thema Lückenschließung bei 5,1,13 von Amts wegen) beschäftigt in der Praxis und Erfahrung hat, kann ahnen, was da kommt.
Dies wird schlimmer als die paar Leutchen, die bisher rückwirkend zur Zahlungspflicht herangezogen wurden
JETZT werden ALLE gepackt und haben dann Beitrgsrückstände.
Verfasst: 19.06.2013, 23:14
von CiceroOWL
Jo das wird lustig, aber mal kucken was der spibu denn dazu so schreibt.
wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Der Satz ist auch klasse , Familienversicherung geht ja noch, da sollte ja meist 4 Wochen vorher angeschrieben worden sein, mit dem hinweis das die Famileinversicherung endet.
Aber inerhalb von 14 Tagen, >>>heißt denn ja , Abmeldung zum 31.07.2013 z.B, Anschreiben durch die Kasse am 01.08.2013 +3 Tage Postweg und + 3 Postrückweg = 17 Tage und das Ganze am besten denn noch mit einer PZU mit dem ersten Schreiben und gleich du bis weiter hier versichert... Im Prinzip bleibt da nur die 14 Lücke zur Wahl einer anderen Kasse... Und denn am besten, wenn denn nicht gleich bis zum 21.08.2013 keine Rückmeldung erfolgt, gleich eine Freiwillige Versicherung mit Höchstbeitrageinstufung.
Verfasst: 20.06.2013, 07:49
von Czauderna
Hallo,
ich finde diese neue Regelung sehr gut und denke, dass es in der Praxis nicht mehr Arbeit für uns macht sondern eher weniger. Die Versicherten werden reagieren - wenn wir heute eine Anfrage versenden mit der Bitte uns zu sagen was denn der Einzelne ab dem Tag X macht, dann ist die Rücklaufquote schon sehr hoch - da es auch die mündliche Form der Erledigung gibt, passt das schon. Aber es gibt auch Menschen, die grundsätzlich erst mal nicht reagieren und dezufolge dann unversichert sind.
Dem ist nun ein Riegel vorgeschoben durch die "zwangsweise" freiwillige Versicherung. Meiner Meinung nach sollte da nicht gleich der Höchstsatz
vorgegeben werden - die Mindestbeitragsbemessungsgrenzer reicht aus.
Warten wir mal ab. was der Spibu. da vorgeben wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.06.2013, 08:05
von GerneKrankenVersichert
Die Regelung bedeutet ja nicht, dass 14 Tage nach dem Schreiben sofort eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden muss, ich denke, dass wir wie bisher zunächst versuchen werden, das Versicherungsverhältnis zu klären bzw. eine erneute Anmeldung durch einen AG, AfA oder das Jobcenter abwarten. Und erst wenn gar nichts mehr geht, wird die "freiwillige" Versicherung eingerichtet.
@Czauderna: Warum soll die Mindestbemessung reichen? Wer sich nicht meldet, der zahlt weniger? Das wird über kurz oder lang dazu führen, dass auch diejenigen keine Angaben mehr machen, die über höhere Einnahmen verfügen.
Verfasst: 20.06.2013, 08:20
von CiceroOWL
naja ..... 6 Wochen Zeit hat hat der aG zu melden, Spezialfall Insolvenzen usw, JobCentr usw...nugut Abmeldung zum 31.07.2013 > da muss denn eigentlich gleich angschrieben werden, eigentlich.. mal kucken was denn so passiert. Im Gesetz steht doch denn wohl innerhalb von 14 Tagen, stehn soll, steht es denn da auch.
Und denn noch der Fall Scheinselbständigkeit...
haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/selbststaendige-scheinselbststaendigkeit-erkennen-und-abwehren_240_183626.html
Nur mal so als Beispiel..
Verfasst: 20.06.2013, 09:20
von Czauderna
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Regelung bedeutet ja nicht, dass 14 Tage nach dem Schreiben sofort eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden muss, ich denke, dass wir wie bisher zunächst versuchen werden, das Versicherungsverhältnis zu klären bzw. eine erneute Anmeldung durch einen AG, AfA oder das Jobcenter abwarten. Und erst wenn gar nichts mehr geht, wird die "freiwillige" Versicherung eingerichtet.
@Czauderna: Warum soll die Mindestbemessung reichen? Wer sich nicht meldet, der zahlt weniger? Das wird über kurz oder lang dazu führen, dass auch diejenigen keine Angaben mehr machen, die über höhere Einnahmen verfügen.
Hallo,
warum nur die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ? - nun, eine solche Einstufung wird in den meisten Fällen sowieso nur eine "vorläufige" sein, es geht doch nur darum dass die Versicherten schriftlich haben, dass sie eben nun freiwillig versichert sind und Beiträge dem Grunde nach zahlen müssen und mit dem Mindestsatz reichtdas doch aus. Um die genaue Einkommensverhältnisse kann man sich später immer noch kümmern.
Fruss
Czauderna