Boah, wird demnächst alles besser?
Guckt ihr hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
Zitat:
§ 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben
Also nix mehr mit der Satzungsregelung der Kassen hinsichltich Erlass, Ermäßigung oder Stundung der nachzuzahlenden Beiträge.
Es geht aber weiter:
Zitat:
„§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden
und Säumniszuschlägen"
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst
nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, "soll" die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
Also nix mehr mit Gründen die der Versicherte nicht zu vertreten hat. Ferner ist es auch noch eine Sollvorschrift.
Dann geht noch einmal weiter:
Zitat:
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
Boah, alle exorbitanten Nachforderungen werden platt gemacht?!
Es geht immer noch weiter:
Zitat:
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 sowie für Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung
erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.
Boah, alles wird gut oder?!
Droht jetzt eine Kündigungwelle bei den Mitarbeitern des Hauptzollamtes?!
Nachzuzahlende Beiträge § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Moderator: Czauderna
Unter GP gibt es DAS nicht, sondern nur Presselinks!Poet hat geschrieben:Seniore Rossi, das Thema gibt es schon unter Gesundheitspolitik!
Ich bin noch skeptisch bzgl. der versichertenfreundlichen und pragmatischen Umsetzung. Da ist mir noch zu viel Wahlkampfgetöse dabei.
Und DAS wird Morgen beschlossen und geht dann in den Bundesrat ??!!
Wer will kann sich die Diskussion morgen ab 10 Uhr z.B. im Parlamentsfernsehen unter www.bundestag.de anschauen.
Insgesamt eine erfreuliche Entwicklung für die meist sehr klammen Betroffenen - die Forderungen der Kassen wären in der Regel ohnehin uneinbringlich gewesen.
Jetzt muss "nur" noch das Problem gelöst werden, dass die laufenden Beiträge gezahlt werden können. Das gilt besonders für die zuletzt privat Versicherten. Denen bleibt nach langer Zeit der Nichtversicherung oft nur der Basistarif mit über 600 EUR pro Monat. Aber immerhin gibt es künftig einen "Notlagentarif".
Für ein Wahlgeschenk hingegen sind zu wenige betroffen - offiziell ca. 0,2% der Bevölkerung sind nicht versichert, allerdings dürfte die Dunkelziffer deutlich höher liegen.
Insgesamt eine erfreuliche Entwicklung für die meist sehr klammen Betroffenen - die Forderungen der Kassen wären in der Regel ohnehin uneinbringlich gewesen.
Jetzt muss "nur" noch das Problem gelöst werden, dass die laufenden Beiträge gezahlt werden können. Das gilt besonders für die zuletzt privat Versicherten. Denen bleibt nach langer Zeit der Nichtversicherung oft nur der Basistarif mit über 600 EUR pro Monat. Aber immerhin gibt es künftig einen "Notlagentarif".
Für ein Wahlgeschenk hingegen sind zu wenige betroffen - offiziell ca. 0,2% der Bevölkerung sind nicht versichert, allerdings dürfte die Dunkelziffer deutlich höher liegen.
Was auch noch sehr interessant ist, dass demnächst wohl diejenigen die aus der Versicherungspflicht oder aus der Fami ausscheiden quasi automatisch in die freiw. Kv. katapultiert werden. Denn der Gesetzgeber denkt an eine ähnliche Lösung wie bei den Kunden die oberhalb der JAEG liegen.
Zitat:
§ 188 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
Die Begründung hierzu lautet:
Für Personen, die aus einer bei dieser Krankenkasse vorangegangenen Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, enthält der neue § 188 Absatz 4 SGB V eine Spezialregelung, die den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vorgeht.
Wenn Personen kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschieden sind und sich nicht nahtlos erneut ein Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht angeschlossen hat, hatten die Krankenkassen bislang keine Möglichkeit, die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V durchzuführen, wenn diese Personen zwar keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, sie sich aber auch auf Aufforderung der Krankenkassen, den weiteren Versicherungsschutz zu klären, nicht bei dieser gemeldet haben. Da die Mitgliedschaft der (nachrangig) nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen bereits mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall beginnt, konnten auf diese Weise erhebliche Beitragsrückstände bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem die Mitgliedschaft schließlich rückwirkend festgestellt wurde.
Die Neuregelung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 190 Absatz 3 SGB V an. Danach ist bereits jetzt für Personen, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ablauf eines Kalenderjahres endet, vorgesehen, dass sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortsetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorhergehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weiterer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand anschließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Versicherungspflicht. Sie vermeidet zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Beitragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversicherungszeiten wird für diese Personengruppen hier allerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (für Personen, die die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen oder ihr Beitrittsrecht nicht ausgeübt haben) wegen wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse erfolgen würde.
Wie auch nach bislang geltendem Recht kann, da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, der Austritt aus der Mitgliedschaft bis zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit erklärt werden. Es wird allerdings klargestellt, dass ein Austritt – wie auch die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V – nur dann wirksam wird, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (s. dazu auch unter Nummer 0). Ist die Austrittsfrist abgelaufen, kann die freiwillige Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 175 Absatz 4 SGB V gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft wird ab dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem die vorangegangene Versicherung bzw. Mitgliedschaft geendet hat, ohne dass sich unmittelbar eine weitere, vorrangige Versicherungspflicht angeschlossen hat, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Liegen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor, hat diese allerdings Vorrang vor der freiwilligen Versicherung (insoweit gilt der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V genannte Vorrang der freiwilligen Versicherung nicht). Gleiches gilt – wie bereits im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (s. § 5 Absatz 8a Satz 4 SGB V) – für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V, allerdings nur, sofern im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann.
Oh weia, oh weia. Viele werden jetzt automatisch versichert. Na wunderbar, die Kasse schreibt den Kunden an und verweist auf die 14 Tagesfrist.
Nun ja, ich gehe mal davon aus, dass sich viele der betroffenen Kunden dann innerhalb der 14 Tagesfrist nicht melden werden.
Dann geht es weiter; die Kasse muss ja den Beitrag festsetzen. Auch hier müsste sich der Kunde melden. Tut er auch nicht und hopsa dann gibt es den Höchstbeitrag.
Zitat:
§ 188 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
Die Begründung hierzu lautet:
Für Personen, die aus einer bei dieser Krankenkasse vorangegangenen Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, enthält der neue § 188 Absatz 4 SGB V eine Spezialregelung, die den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vorgeht.
Wenn Personen kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschieden sind und sich nicht nahtlos erneut ein Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht angeschlossen hat, hatten die Krankenkassen bislang keine Möglichkeit, die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V durchzuführen, wenn diese Personen zwar keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, sie sich aber auch auf Aufforderung der Krankenkassen, den weiteren Versicherungsschutz zu klären, nicht bei dieser gemeldet haben. Da die Mitgliedschaft der (nachrangig) nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen bereits mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall beginnt, konnten auf diese Weise erhebliche Beitragsrückstände bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem die Mitgliedschaft schließlich rückwirkend festgestellt wurde.
Die Neuregelung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 190 Absatz 3 SGB V an. Danach ist bereits jetzt für Personen, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ablauf eines Kalenderjahres endet, vorgesehen, dass sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortsetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorhergehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weiterer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand anschließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Versicherungspflicht. Sie vermeidet zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Beitragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversicherungszeiten wird für diese Personengruppen hier allerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (für Personen, die die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen oder ihr Beitrittsrecht nicht ausgeübt haben) wegen wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse erfolgen würde.
Wie auch nach bislang geltendem Recht kann, da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, der Austritt aus der Mitgliedschaft bis zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit erklärt werden. Es wird allerdings klargestellt, dass ein Austritt – wie auch die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V – nur dann wirksam wird, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (s. dazu auch unter Nummer 0). Ist die Austrittsfrist abgelaufen, kann die freiwillige Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 175 Absatz 4 SGB V gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft wird ab dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem die vorangegangene Versicherung bzw. Mitgliedschaft geendet hat, ohne dass sich unmittelbar eine weitere, vorrangige Versicherungspflicht angeschlossen hat, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Liegen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor, hat diese allerdings Vorrang vor der freiwilligen Versicherung (insoweit gilt der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V genannte Vorrang der freiwilligen Versicherung nicht). Gleiches gilt – wie bereits im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (s. § 5 Absatz 8a Satz 4 SGB V) – für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V, allerdings nur, sofern im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann.
Oh weia, oh weia. Viele werden jetzt automatisch versichert. Na wunderbar, die Kasse schreibt den Kunden an und verweist auf die 14 Tagesfrist.
Nun ja, ich gehe mal davon aus, dass sich viele der betroffenen Kunden dann innerhalb der 14 Tagesfrist nicht melden werden.
Dann geht es weiter; die Kasse muss ja den Beitrag festsetzen. Auch hier müsste sich der Kunde melden. Tut er auch nicht und hopsa dann gibt es den Höchstbeitrag.