Seite 1 von 1

KK weigerts sich aok-Karte auszustellen wegen Rückstand

Verfasst: 10.06.2013, 06:42
von casquito
Hallo liebes Forum,

ich konnte in der Vergangenheit meine Krankenkassenbeiträge nicht immer zahlen. Mitterlweile bekomme ich ALG II und wurde gesetzlich pflicht versichert bei der selben Krankenkasse (AOK Rheinlandpfalz) bei der ich Rückstände hatte. Diese weigert sich jetzt mir meine AOK-Karte auszustellen bis ich den Rückstand vollständig zurückgezahlt habe. Es handelt sich um etwa 1500 Euro aber als ALGII Empfänger kann ich so einen Betrag nicht aufbringen (hab ja kaum genug zum leben). Ich bin dringend auf medizinische Versorgung angewiesen. Ist das zulässig, dass mir die Krankenkassenleistungen vorenthalten werden? Wenn ja was für Lösungsmöglichkeiten gibt es da?

VielenDank im Voraus für alle Antworten

Verfasst: 10.06.2013, 07:32
von CiceroOWL
Antrag auf Beitragserlass oder Stundung stellen

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html

http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 2.2010.pdf

Grundsätzlich wird denn nur das medizinisch notwenidge übernommen, wurde denn der Vorgang schon an das Hauptzollamt abgegeben?

Re: KK weigerts sich aok-Karte auszustellen wegen Rückstand

Verfasst: 10.06.2013, 07:56
von Swantje B.
casquito hat geschrieben:Ist das zulässig, dass mir die Krankenkassenleistungen vorenthalten werden? Wenn ja was für Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Hallo casquito,

nein, das ist nicht zulässig. Wenn Du ALG II erhältst, muss dir die AOK eine Versichertenkarte ausstellen.

Grundsätzlich gilt: Wenn du Beitragsrückstände in einer bestimmten Höhe hast, ruht der Leistungsanspruch.

Aber (§ 16 Abs. 3a SGB V):
[...] ausgenommen sind [...] Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände [...] erforderlich sind

und

das Ruhen endet, [...] wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.

ALG II ist "Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches". Die Leistungsverweigerung/das Leistungsruhen ist damit rechtswidrig.

Gegenfrage zur Frage, was man tun kann: Hast du von der AOK schriftlich, dass sie nicht leisten/keine Karte ausstellen?

Gruß
Swantje

Verfasst: 10.06.2013, 19:18
von Krankenkassenfee
Hallo,

doch es ist korrekt, dass die AOK die Karte nicht ausstellt. Denn offensichtlich hast Du ein Ruhen der Leistungen. Und mit der Karte würdest Du das umgehen können.
Du hast im akuten Notfall aber Anspruch auf einen Behandlungsausweis, der Dich leider auch brandmarkt ...

Mach es so, wie Du es im ersten Beitrag als Tipp bekommen hast. Stelle einen Antrag auf Erlass. Du die (geplante) Änderung der Zinsen wird sich die Forderung eh reduzieren.

LG, Fee

Verfasst: 10.06.2013, 19:23
von GerneKrankenVersichert
Hallo Fee,

casquito bezieht mittlerweile ALG 2, damit endet das Leistungsruhen und es besteht wieder voller Leistungsanspruch.

Verfasst: 10.06.2013, 19:33
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja, nur die Schulden bleiben aufgrund des Nachweises das ALG II bezogen wird liegt eine Bedürtigkeit vor , die grundsätzlich zu einer Verminderung bezw Erlaß des Rückstandes führen kann.

Verfasst: 10.06.2013, 21:43
von Rossi
Nun ja, die entsprechende Passage, die hier sehr eindrucksvoll von Swantje B. eingestellt wurde (Ruhen endet, wenn ALG II gewährt wird) scheint wohl eher eine Theorie darzustellen.

Wie sieht es denn wirklich in der Praxis aus?

Bei meinem letzten Fall hat es sage und schreibe 3 Monate gedauert (mehrere Schreiben / Anrufe) bis man endlich die Ruhenphase aufgehoben hat und die Versichertenkarte ausgestellt wurde.

Wir (SGB XII-Träger) hatten der Kasse mitgeteilt, dass wir ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder die Beiträge direkt an die Kasse zahlen.

Auf die glohreiche Idee dann das Ruhen zu beenden, ist man natürlich nicht gekommen. Obwohl dies wohl - ohne einen Antrag - kraft Gesetz eintritt oder?!

Es war auch eine Kasse mit den schönen grünen Logo.

Der Kunde hat sich die Hacken abgerannt. Ich habe dann zum Schluss mit dem Geschäftstellenleiter gesprochen; danach ging es.

Verfasst: 10.06.2013, 22:23
von Poet
@Rossi: Die Gründe dafür liegen hier -> SGB V § 270
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben. Was besseres als ein ruhender LA kann der Kasse ja in der aktuellen Finanzierungs-Systematik aus dem GF nicht passieren.

Schwacher Trost: Es ist nicht die einzige Verwerfung.

Verfasst: 10.06.2013, 22:29
von Rossi
Nun ja Poet; iss ja nicht wahr!

Das sog. Töpfchenspiel.

Bei meinem nächsten Fall werde ich den Kunden sofort zum Fachanwalt verweisen.

Denn ich habe keinen Bock dauernd zu schreiben und zu telefonieren.

Verfasst: 10.06.2013, 22:31
von Poet
@Rossi: Ich wollte den Begriff schon verwenden aber Du hast das Copyright drauf und ich etwas Angst vor einer Abmahnung...:-)

Verfasst: 10.06.2013, 22:50
von Rossi
Poet, Du bekommst keine Abmahnung. Denn Du bist ja kein Sofa.

Der nächste Fall geht sofort zum Fachanwalt; er schreibt einen Zweizeilter und bekommt dafür 300 Glocken. Schneller kann man sein Geld in der heutigen Zeit nicht verdienen.

Verfasst: 11.06.2013, 00:19
von Swantje B.
Rossi hat geschrieben:Nun ja, die entsprechende Passage, die hier sehr eindrucksvoll von Swantje B. eingestellt wurde (Ruhen endet, wenn ALG II gewährt wird) scheint wohl eher eine Theorie darzustellen. Wie sieht es denn wirklich in der Praxis aus?
Hallo Rossi,

bei uns sieht auch die Praxis so aus, dass mit ALG-II-Bezug das Leistungsruhen endet. Ohne viel Federlesen. Für andere Kassen kann ich nicht sprechen.

Natürlich verschwinden die Schulden nicht auf irgendeine magische Weise. Dass ein Antrag auf Erlass sinnvoll sein kann, ist für mich eine andere Baustelle. Denn um die Schulden ging's im Eröffnungspost ja auch nicht wirklich. Sondern darum, dass jemand dringend medizinische Versorgung benötigt, die ihm (rechtswidrig) vorenthalten wird.

Das Gesetz ist eindeutig. Wenn ich mir als Kasse aussuche, an welche Gesetze ich mich freiwillig halte, und welche ich eher als Empfehlung betrachte, geht der Rechtsstaat vor die Hunde.

Was man tun kann? Vorstandsbeschwerde, Aufsichtsbehörde einschalten, einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen. Oder erstmal (nur) Widerspruch einlegen. Oder alles zusammen.

Gruß
Swantje

Verfasst: 11.06.2013, 07:40
von Czauderna
Hallo,
auch ich kenne es nur so, dass bei ALG-2 Gewährung sofort der volle Leistungsanspruch wieder eintritt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 11.06.2013, 08:03
von Rossi
Nun ja, dann wollen wir mal hoffen, dass es nur Ringeltauben sind, die ggf. aus der Reihe tanzen.

Bei einem Sozialamt hat es letztens funtkioniert. Der Kunde war in Rückstand (ca. 5.000,00 €). Das Sozialamt hat den Rückstand ausgeglichen, damit der Kunde wieder die vollen Leistungen bekommt. Na ja, wenn man sich ins Bockshorn jagen lässt.