Hallo Leute,
ich habe mal eine ganz spezielle Frage zum Thema KG-Berechnung bei Mindereinkommen wegen Provisionsrückzahlung.
Folgender Fall:
Ein Angestellter erhält neben seinem Festgehalt auch Vermittlungsprovisionen. Diese werden üblicherweise als Vorschüsse gezahlt und sind unter Umständen zurückzuzahlen, wenn Geschäfte doch nicht zustande kommen.
Nun werden in den maximal 3 KG-relevanten Abrechnungsmonaten keine Provisionen erzielt. Stattdessen zieht der AG in 2 dieser 3 Monate vom AN unverdiente Provisionsvorschüsse vom Festgehalt wieder ab, so das das vertragliche Festgehalt dadurch deutlich geringer als üblich ausfällt.
VDEK-Rundschreiben vom 29.11.2005:
„Neben dem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen – gleich welcher Natur sie sind - in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind.“
Beim Bezug solcher zusätzlichen Vergütungen gibt es zur Beurteilung der „Regelmäßigkeit“ einige Gerichtsurteile.
Aber was ist im obigen Fall, wenn die (an sich ohnehin schon einkommensneutrale) Rückerstattung von Provisionsvorschüssen nur in 2 der 3 Monate, also unregelmäßig vorkommt?
Ist dann trotzdem das vertraglich vereinbarte Gehalt zu Grunde zu legen?
Da steh‘ ich als Nichtjurist nun völlig dem Schlauch …
VG M.
KG-Berechnung bei gelegentlich reduziertem Gehalt
Moderator: Czauderna
Provsion
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159352&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159571&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Meiner Ansicht nach kann nur denn die Provision angerechnet werden wenn die denn gezahlt wurde und regelmäßig erbracht wurde und denn in dem Zeitraum , also 3 Monate , Bestandteil des Gehaltes / lohnes war. Also käme es jetzt drauf an in welchemZeitraum denn die Provision zurückgefordert wurde. Sagen wir mal März / April Provoision für Verträge XY, Mai Rückforderung Vertrag Z, = Mai keine Provision zu zurechnen als beitragspflichtiges Entgelt.
Ist allerdings nur meine Ansicht.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159571&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Meiner Ansicht nach kann nur denn die Provision angerechnet werden wenn die denn gezahlt wurde und regelmäßig erbracht wurde und denn in dem Zeitraum , also 3 Monate , Bestandteil des Gehaltes / lohnes war. Also käme es jetzt drauf an in welchemZeitraum denn die Provision zurückgefordert wurde. Sagen wir mal März / April Provoision für Verträge XY, Mai Rückforderung Vertrag Z, = Mai keine Provision zu zurechnen als beitragspflichtiges Entgelt.
Ist allerdings nur meine Ansicht.