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2 Rahmenfristen - kein Krankengeld

Verfasst: 24.05.2013, 15:28
von Jolene
Hallo,

meine Krankenkasse hat bezugnehmend auf § 48 Abs. 2 SGB V meinen Antrag auf Krankengeld abgelehnt, da ich nicht seit mind. 6 Monaten arbeitsfähig/arbeitssuchend war - was auch stimmt.

Dann zitiert sie die Rahmenfrist wegen der Diagnose A, die am 1.2.13 endet und wo ich die 78 Wochen erschöpft habe - was auch stimmt - nur ist meine jetztige Diagnose eine andere - die B - die endet am 30.5.13 und da habe ich bei weitem die 78 Wochen nicht erreicht. (Die beiden Diagnosen haben sich in 2012 für kurze Zeit überlappt, aber das ist schon alles.)

Hat die Krankenkasse Recht? Wie soll ich den Widerspruch begründen?

Und endet dann mein Anspruch auf Diagnose B am 30.5.13, auch wenn ich die 78 Wochen bei Weitem nicht erreicht habe?

Für alle Eure Antworten bedanke ich mich herzlich im Voraus!

Verfasst: 25.05.2013, 17:30
von Krankenkassenfee
Hallo,

gerade weil die Diagnosen sich mal überlappt haben wird es kompliziert. Es gibt da ein entsprechendes BSG-Urteil, welches das genau regelt.

Ich würde so vorgehen:
Kasse anschreiben, dass sie Dir bitte
a) einen kompletten Auszug Deines AU-Registers schicken
b) die Blockfristen bitte anhand des BSG-Urteiles Dir erklären und aufzeigen

Damit gehst Du am besten dann zum Anwalt. Denn das ist so komplex, dass man das wirklich nu klären kann, wenn man die kasseninternen Beispiele aus dem Urteil mit all Deinen Krankheiten nebeneinander legt. Das sind Stunden an Arbeit das auseinander zu dröseln. Das geht im Internet nicht mal so eben.

LG, Fee

Verfasst: 25.05.2013, 18:06
von Jolene
hallo fee,

vielen dank für die antwort. ist es so, auch wenn es sich um zwei völlig verschiedene diagnosen handelt??

lg, jolene

Verfasst: 25.05.2013, 18:23
von Jolene
weiß jemand genau, um welches urteil es sich hier handelt / wie es genau heißt?

Verfasst: 26.05.2013, 09:26
von Krankenkassenfee
Hallo,

auch 2 völlig unterschiedliche Diagnosen können eine Ursache haben. Und wenn sie gleichzeitig einmal bestanden haben wird es kompliziert.

MIt dem Urteil muss ich morgen im Büro mal nachsehen, zuhause hab ich so was nicht parat.

LG, Fee

Verfasst: 26.05.2013, 09:53
von Jolene
bin gespannt... vielen dank, gute fee!

BSG Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

Verfasst: 26.05.2013, 13:40
von CiceroOWL
rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE110005774&st=ent

und das

lexetius.com/2011,4000


Ich glaube das Urteil ist gemeint

Verfasst: 26.05.2013, 13:51
von Jolene
vielen dank, cicero. nach diesem urteil scheint meine kasse doch kein recht zu haben?

Verfasst: 26.05.2013, 13:53
von CiceroOWL
Hm das kann ich jetzt und hier nicht beurteilen, das müßte denn von einem Experten geprüft werden. Ich maße mir da kein Urteil an. Grundsätzlich kann die Kasse sagen Krankheit B ist zu Krankheit A hinzugetreten und es ist als ein Zeitraum zu betracheten.

Da würde ich Fees Vorschlag beachten und mir die AU Daten geben lassen.

Verfasst: 26.05.2013, 14:08
von Jolene
meine kasse hat da keinen richtigen durchblick. die au-auflistung habe ich mir schon zusenden lassen. z. t. wurden diagnosen falsch aufgelistet, und dann musste ich mit kopien von alten AU-Bescheinigungen selber die jeweilige au-dauer beweisen. da ich vorher bei einer anderen kasse war, haben sie erst recht keinen durchblick.

Verfasst: 26.05.2013, 14:18
von CiceroOWL
Taja, denn würde ich mich nochmal mit meinem Hausarzt in Verbindung setzen und die jeweiligen AU daten abgeleichen und denn entsprechend auf die Differenzen hinweisen. Meiner Meinung nach.

http://www.finkenbusch.de/?p=1626
Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.
http://www.finkenbusch.de/?p=776

Verfasst: 26.05.2013, 14:31
von Jolene
danke für die links. diese seite beschreibt es sehr gut und verständlich, finde ich.

Verfasst: 26.05.2013, 14:34
von CiceroOWL
Bitte, ich hoffe mal das hilft erstmal weiter. Ist relativ gut beschrieben und erklärt denn auch, hoffe ich die derzeitige BSG Rechtsauffassung. Wie schon Fee geschieben hat du must nachweisen das es sich da um zwei unterschiedliche Diagnsoen handelt.

Verfasst: 26.05.2013, 14:40
von CiceroOWL
Übrigens nicht das die Kasse jetzt noch auf die Idee kommt § 51 SGB V aus der Kiste zu zaubern..

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/51.html

http://www.finkenbusch.de/?p=1959

http://www.finkenbusch.de/?p=909

Ich als zuständiger SB würde jetzt auf die Idee kommen.

Oder auf einen anderen Job zu verweisen

http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... igkeit.pdf

Verfasst: 26.05.2013, 14:51
von Jolene
reha-/rentenantrag? nein, noch nicht, aber die haben schon einen sehr baldigen termin beim mdk für mich erreicht, und zwar ohne meine einwilligung in datenweitergabe!! ist sowas überhaupt rechtens??

ich bekam einfach eine einladung vom mdk, damit aufgrund einer "beratung/untersuchung" weitere maßnahmen, z. b. reha, besprochen werden. obwohl das krankengeld verweigert wird!