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Frage zum AOK Vorschlag?

Verfasst: 22.05.2013, 09:51
von Desconocida
Guten Morgen,
Mein Arbeitsbeginn war der 1.4. (kein Aprilscherz) am 26.4. wurde ich krank geschrieben bis zum 29.04. Dann kam eine Folgebescheinigung zum 6.5. und eine Bescheinigung zum 27.05. Alles lückenlos. Ich verdiene in dieser Anstellung nicht viel und soll noch Aufstockung über das Jobcenter bekommen.
Am 6.5. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil ja noch Probezeit war.
Jetzt möchte die Krankenkasse die Gehaltsabrechnung sehen, das Problem ist der Arbeitgeber hat bis jetzt noch kein April Gehalt gezahlt und auch keine Abrechnung geschickt. Wird wohl zum Arbeitsgericht gehen.
Ich habe mich umgehend, trotz Krankmeldung beim Jobcenter gemeldet. Da ich aber noch bis zum 27.05. krank geschrieben bin, bekomme ich kein Hartz IV bezahlt sondern Krankengeld, so das Jobcenter.
Nun zum Problem: Ich bekam von der AOK einen Anruf, dass ich, wenn es doch möglich wäre, mich nicht noch mal krankschreiben lassen soll, sondern ab dem 28.05. ALG II beziehen sollte, das wäre höher als das Krankengeld was ich zu erwarten hätte. Ferner möchten Sie die schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber sehen und den Befund von dem MRT, was ich habe machen lassen.
Das Kündigungschreiben könnte brisant für die Krankenkasse werden, für das Jobcenter nicht, weil ja noch Probezeit war. Muss ich denen die Kündigung vorlegen?
Muss ich denen auch den Befund über die Krankheit vorlegen?
Ferner steht in absehbarer Zeit eine aufwendige OP an, wenn ich dann ALG II bekomme, wie läuft das dann mit dem Krankengeld nach 6 Woche, Voraussichtliche Krankheitsdauer ohne Komplikationen liegen bei 3 Monate.

Verfasst: 22.05.2013, 11:05
von derKVProfi
Anmerkung:
Während der Probezeit haben nämlich beide Seiten – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 2 Wochen ohne dass das Arbeitsverhältnis zum 15. oder zum Monatsende enden muss, sondern es endet taggenau 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung.
§ 622 BGB
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Quelle

versus
Am 6.5. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil ja noch Probezeit war.
Sie stehen weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber, wenn Ihre Schilderung richtig ist!
Ich bekam von der AOK einen Anruf, dass ich, wenn es doch möglich wäre, mich nicht noch mal krankschreiben lassen soll, sondern ab dem 28.05. ALG II beziehen sollte, das wäre höher als das Krankengeld was ich zu erwarten hätte.
Nett gemeint und inhaltlich richtig -juristisch aber bedenklich, weil Sie für HartzIV dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssten!

Befund ist der Kasse zugänglich zu machen!

Gehaltsabrechnung auch - die muss der Arbeitgeber auch erstellen!

Kündigungsschreiben weiß ich nicht sicher, denke aber ja, aber da gibt es noch andere, die antworten werden!

Verfasst: 22.05.2013, 12:13
von Poet
@Desconocida: Dein Arbeitsverhältnis läuft noch mind. bis 31.05., eine fristlose Kündigung ist hier nicht möglich, Du kannst am 06.05. (weil arbeitsunfähig) gar keinen Anlass für eine fristlose Kü gegeben haben.

Du hast nur noch bis 27.05. Zeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Hast Du einen Anwalt?

Verfasst: 22.05.2013, 12:40
von Desconocida
Nein habe ich nicht. Ich war bei unserem hiesigen Amtsgericht wegen Prozesskosten und Anwaltsbeihilfe, wegen meinem Gehalt und da sagten sie mir ich müßte bis zum 1.6. warten, denn dann wäre der Arbeitgeber mit dem Aprilgehalt im Verzug. Vorher würde das nichts bringen und schickten mich wieder weg.
Vor allen Dingen habe ich am 1. April das letzte Mal Hartz 4 bezogen und seitdem nichts mehr an Geld im Haus. Also mit Anwalt und Kündigungsschutzklage ist bei mir nicht mehr drin.
Die Kündigung vom 6.5. kam bei mir erst am 13.5. an (Briefumschlag habe ich noch) und das Jobcenter was ich kontaktierte, sagte mir dass nur 2 Tage Kündigungsfrist gewesen wären, weil ich in der Gastronomie beschäftigt war. Aber ich soll ja am 24.5. bei der KK irgendwie erscheinen, wegen dem (vielleicht nicht) Krankengeld. Irgendetwas scheint da eh im argen zu liegen, denn der Arbeitgeber hat mich erst am 28.4. rückwirkend zum 1.4 angemeldet und zum 1.5. noch vor der schriftlichen Kündigung abgemeldet.

Verfasst: 22.05.2013, 12:55
von Lady Butterfly
ab zum Anwalt (am besten Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht) - ohne Einkommen solltest du Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, d. h. die Kosten für den Anwalt übernimmt der Staat.

dann Kündigungsschutzklage einreichen und parallel Krankengeld und Arbeitslosengeld II beantragen - die Kasse muss wahrscheinlich mit dem Krankengeld in Vorlage gehen und sich das Geld von deinem AG zurück holen. Wenn das Krankengeld niedriger ist als dein Anspruch auf ALG II ist, hast du natürlich Anspruch auf den Differenzbetrag.

für dich allein wird das natürlich schwer werden - deshalb ist hier Hilfe durch einen Anwalt sinnvoll!

viel Erfolg!

Verfasst: 22.05.2013, 13:01
von Desconocida
[quote="derKVProfi"
Ich bekam von der AOK einen Anruf, dass ich, wenn es doch möglich wäre, mich nicht noch mal krankschreiben lassen soll, sondern ab dem 28.05. ALG II beziehen sollte, das wäre höher als das Krankengeld was ich zu erwarten hätte.
Nett gemeint und inhaltlich richtig -juristisch aber bedenklich, weil Sie für HartzIV dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssten!

![/quote]

Ja und da kommen dann die nächsten Probleme. Dem Jobcenter interessiert es nicht was man hat sondern ob man mehr als 3 Stunden arbeiten kann. Mehr als 3 Stunden könnte ich auch mit meiner Krankheit sitzend arbeiten, das Problem ist, ich habe mir bei der letzten Arbeitsstelle, mein schon seit 30 jahren angeschlagenes Knie ganz geschrottet. Also schwer heben so wie lange stehen sind mir zur Zeit nicht möglich, bei mir steht in der nächsten Zeit eine TEP an.
Aber das interessiert weder Jobcenter noch die Krankenkasse. Ich habe meinen Op-Termin wegen der fehlenden Masse auf meinem Konto und Geldbeutel am 4.6. absagen müssen, weil ich Angst habe, wenn ich aus dem KH rauskomme, obdachlos bin, wegen fehlender Mietzahlungen, weil der Arbeitgeber nicht zahlt und die KK überlegt ob sie überhaupt zahlen sollen.

Verfasst: 22.05.2013, 13:12
von Habssatt
Typisch Jobcenter Mitarbeiter,hoch Motiviert und Ahnungslos.Was hat ein Gewerbe mit dem Arbeitsvertrag zu tun?

Einzige Ausnahme für eine Kürzere(wenige Tage) Kündigungsfrist ist ein Aushilfevertrag.
Wenn du den nicht hast gilt die 14 Tage Frist,bei nicht Tarif-Vertrag.

Das Arbeitsgericht ist kostenlos,es gibt kein Anwaltszwang.Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht in erster Linie die Wirksamkeit der Kündigung, dies bedeutet, dass die soziale Rechtfertigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetz überprüft wird.

Da einige Formalien beim Antrag gefordert sind,hilft die Rechtsantragsstelle beim AG.
Kopien der der Kündigung und des Briefumschlages anfertigen und sofort hin.

LG

Habssatt

Verfasst: 22.05.2013, 18:49
von Desconocida
Nein es war ein Saisonvertrag befristet bis zum 30.08. mit einer Probezeit von 2 Monaten ab dem 1.4.. Deswegen die kurzen (angeblichen) Kündigungszeiten. Aber ich werde morgen mit in die Stadt genommen. Ich schneie mal beim Amtsgericht vorbei und mache mich schlau.

Verfasst: 22.05.2013, 19:06
von Krankenkassenfee
Hallo,

also ich denke, dass eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit in der Konstelleation so gut wie keine Erfolgsaussichten hat. Und die Kündigungsfrist regelt der Arbeitsvertrag, und die kann durchaus 2 Tage betragen.
Und Gründe muss der Arbeitgeber nicht angeben, und Krankheit schützt vor Kündigung nicht, auch wenn das landläufig so geglaubt wird.

Ob Gesetzes der Entgeltfortzahlung verletzt wurden wird die AOK schon klären. Die sich allerdings wohl aus der Krankengeldzahlung elegant rausziehen will. Also da würde ich surchaus gegen vorgehen.

Aber auch hier kann es sich nicht lohnen, denn wenn das Jobcenter nachher sagt, das Krankengeld gilt in dem Monat als bezogen, wo es auf dem Konto landet, und Du noch länger Ärger mit der AOK hast, dann guckst Du in die Röhre... Dann spart nur das Jobcenter.
Und ganz ehrlich: Das kann nicht auf Deinem Rücken ausgetragen werden. Das Jobcenter soll zahlen und sich das Geld bei er AOK über einen Erstattungsanspruch wiederholen.

LG, Fee

Verfasst: 22.05.2013, 19:50
von derKVProfi
Krankenkassenfee hat geschrieben: also ich denke, dass eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit in der Konstelleation so gut wie keine Erfolgsaussichten hat. Und die Kündigungsfrist regelt der Arbeitsvertrag, und die kann durchaus 2 Tage betragen.

Nein, nur in einem Tarifvertrag könnte eine vom BGB abweichende, auch kürzere Kündigungsfrist, vereinbart sein!

Und Gründe muss der Arbeitgeber nicht angeben, und Krankheit schützt vor Kündigung nicht, auch wenn das landläufig so geglaubt wird.

Das ist richtig!
Sorrym aber da musstre ich korrigierend eingreifen! es gilt das BGB, es sei ein tarifvertrag regelt etwas anderes!

Verfasst: 22.05.2013, 19:52
von derKVProfi
z. B. MTV Rheinland Pfalz:
Probezeit
Bei Arbeitern gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen im ersten, 5 Tagen im zweiten und 7 Tagen im dritten Monat. In allen Fällen kann die Kündigung zu jedem Kalendertag erfolgen.
Bei Angestellten gelten die ersten drei Monate als Probe-zeit. Diese kann im beiderseitigen Einvernehmen um weitere 3 Monate verlängert werden. In beiden Fällen gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu jedem Kalendertag.

Verfasst: 22.05.2013, 21:24
von Habssatt
Zur Klarstellung: Es ist deshalb wichtig die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung prüfen zu lassen,um nicht nachher von keiner Seite Geld zu bekommen.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt.

Sollte das AG zu der Auffassung kommen,dass die Kündigung nur auf Anlass der Krankheit
ausgesprochen wurde ( Nachteil für den Arbeitgebers bei fehlender Begründung)dann muss er die volle Lohnfortzahlung (also 6 Wochen) leisten,auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet.

Dann kommt die Krankenkasse zum Zuge und nicht das Jobcenter.Wenn das Einkommen in Form von Krankengeld nicht ausreicht, um deinen Lebensunterhalt zu decken, hast du Anspruch auf ergänzendes ALG II.Und es besteht keine Gefahr,dich mit Operiertem Knie,als Liegestuhl-Eintritsskarten-Abreißer zu vermitteln.

LG

Habssatt

Verfasst: 23.05.2013, 04:01
von derKVProfi
Habssatt hat geschrieben:Zur Klarstellung: Es ist deshalb wichtig die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung prüfen zu lassen,um nicht nachher von keiner Seite Geld zu bekommen.
Bitte § 26 KSchG beachten:
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
http://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html

Das könnte so sein, hängt aber wieder von bestimmten Faktoren ab, deren Gültigkeit wir nicht geprüft haben!

Verfasst: 23.05.2013, 11:36
von Lady Butterfly
sehe ich auch so - ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist oder nicht, können wir von hier nicht entscheiden, da uns die notwendigen Informationen (und auch die Fachkompetenz eines Fachanwalts für Arbeitsrecht) fehlen

ebenso ist es mit der Frage, inwiefern Anträge auf Kranken- und Arbeitslosengeld II sinnvoll und notwendig sind - Desconocida kennt die Faktenlage zwar, aber aufgrund der Tatsache, dass hier mehrere Dinge sich überschneiden (Arbeitsrecht, Krankengeld, ALG II) ist es für Laien schwer, hier sinnvoll zu agieren.

daher mein Rat weiter oben: ab zum Anwalt! der kennt sich aus (sollte es zumindest) und kann gegenüber den jeweiligen Stllen auch ganz anders auftreten.

Verfasst: 23.05.2013, 11:57
von derKVProfi
und der stellt auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe und zwar in der Regel etwas korrekter und damit auch erfolgversprechender, wobei wenn man an einen guten und motivierten Rechtspfleger gerät ...