Rentner in freiwilliger GKV, zugleich pflichtversichert

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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freiwillig
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Rentner in freiwilliger GKV, zugleich pflichtversichert

Beitrag von freiwillig » 21.05.2013, 22:08

Ein Rentner in Altersrente ist freiwilliges Mitglied in der GKV der Rentner.
Die Rente beträgt lediglich 500 Euro.
Zur Aufbesserung seiner Bezüge nimmt der Rentner eine pflichtversicherte Beschäftigung auf (mit Unterbrechungen), die im Monatsschnitt 2000 Euro brutto erbringt.

Ein schwieriger Mischbetrieb:
Nach meiner Ansicht ist die Pflichtversicherung nun die "aktive" Versicherung.
Dort wird der Beitrag gemeinsam von AG und AN getragen.
Die Mitgliedschaft in der freiwilligen GKV der Rentner wird jedoch/nur beitragsmäßig weitergeführt. Dabei entfällt der bisherige Beitragszuschuss.

Nun die Frage:
Die pflichtversicherte Beschäftigung weist zeitliche Lücken auf, die vor Rentenbeginn mit dem nachlaufenden Leistungsanspruch überbrückt werden konnte.
Wie ist es aber nach Rentenbeginn ( mit der im Hintergrund schlummernden freiwilligen GKV der Rentner ) ?
Greift in die Beschäftigungslücken sofort die freiwillige GKV, oder darf weiter mit dem nachlaufenden Leistungsanspruch überbrückt werden ?

Vielen Dank für Anregungen

Rossi
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Beitrag von Rossi » 21.05.2013, 23:17

Nun ja, für eine freiw. Kv. muss man explitzit innerhalb von 3 Monaten einen Beitritt erklären. Versäumt man diese Frist, dann ist eine freiw. Kv. nicht mehr möglich.

Aber dann kommt leider die bestehende Versicherungspflicht in Deutschland. Hieraus kann man leider nicht kriechen.

Diese Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die vermeintliche Versicherungslücke unterhalb von 1 Monat liegt (nachgehender Leistungsanspruch).

Ist die Lücke größer als 1 Monat, dann hat man leider Pech.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 22.05.2013, 09:36

@Rossi

Vielen Dank.

Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht bereits.
Die Frage ist, was nun die zusätzliche Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ( mit Unterbrechungen ) bewirkt.

Offenbar ist die Praxis, dass die freiwillige Mitgliedschaft beitragsmäßig weiter geführt wird ( ohne Anspruch auf Zuschüsse).
Hier entstehen sofort mehrere Fragen:
Eine ist die, ob der bereits erreichte Anspruch auf freiwilllige Mitgleidschaft durch ungeschicktes Timing bei der versicherungspflichtigen Beschäftigung gefährdet werden kann.

(Eine weitere Frage betrifft die Beitragsfindung bei der "Freiwilligen")

Vielen Dank Für Anregungen und Hinweise

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.05.2013, 13:03

Hallo,
die freiwillige Versicherung als Rentner wird durch die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer abgelöst - während der freiwilligen Versicherung entfällt der Beitragszuschuss des RV-Trägers, dafür werden von der Renten Pflichtbeiträge abgeführt, oder war das nicht das Problem ?
Gruss
Czauderna

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 22.05.2013, 22:28

@Cauderna ... vielen Dank

@all : Verstehe ich das richtig ? ( Es geht um einen "Altersrentner")

1.
Wenn ein freiwilliges Mitglied der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, endet die freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR.

2.
Zur Bestimmung des Beitrages des nun pflichtversicherten Rentners werden zwei Einkunftsarten herangezogen:
Einmal das Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dabei "teilen" sich Arbeitgeber und Rentner den resultierenden Beitrag.
Daneben wird aber auch die Rente "verbeitragt". Den resultierende Betrag trägt der Rentner allein - ohne den sonst üblichen Zuschuss.

3.
Arbeitet der Rentner nun unregelmäßig (mit Unterbrechungen) kann er den nachgehenden Leistungsanspruch nach den allgemeinen Regeln nutzen.
( Der Gegensatz wäre ein unverzüglicher Rückfall in die vorab bestehende freiwilige Mitgliedschaft )

4.
Nach Beendigung der Pflichtversicherung ( z.B. durch endgültige Aufgabe der Beschäftigung) steht dem Rentner der Rückweg in die freiwillige Versicherung nur nach den "Jedermannsregeln" (Vorversicherungszeiten) offen.
( Oder besteht die "alte" freiwillige Mitgliedschaft in irgendeiner Form ruhend, um dann am Ende der Pflichtversicherung wie von selbst wieder aufzuleben ?)

Ich freue mich über jede Antwort, Danke

Rossi
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Beitrag von Rossi » 22.05.2013, 22:45

Nun ja Günter, ich glaube dass der Poster auf etwas Anderes hinaus will.

Nehmen wir mal an, dass der seit dem 01.01.2012 freiwillig versichert ist und hierfür immer schön die Beiträge gezahlt hat.

Es geht hier dann wohl um die Unterbrechungen durch die Pflichtmitgliedschaft.

Also spielen wir das Spielchen mal durch:

- ab 01.01.2012 freiwillig versichert
- Arbeitsaufnahme 01.03.2013 - 15.04.2013
- 16.04.2013 keine neue Beitrittsanzeige zur freiw. Kv.
- erneute Arbeitsaufnahme am 10.05.2013



Jetzt fällt es auf. Der Arbeitgeber hat - von mir aus - die Meldung verspätet abgegeben.

Was machst Du mit den bisher gezahlten Beiträgen zu freiwilligen Krankenverischerung.

Ich denke mal, dass wir uns einig sind, dass die seit dem 01.01.2012 bestehende freiwillige Kv. ab dem 01.03.2013 kraft Gesetz beendet wird.

Somit sind die Beitäge für die freiw. Kv. ab dem 01.03.2013 zu erstatten.

Erstattest Du nur für die Zeit vom 01.03.2013 - 15.04.2013 die Beiträge oder für den Zeitraum vom 01.03.2013 - 09.05.2013?

Ab dem 10.05.2013 ist er ja wieder durch eine neue Beschäftigung in der GKV pflichtig.

In der Zeit vom 16.04.2013 - 09.05.2013 hat er ggf. einen nachgehenden Leistungsanpruch. Erstattest Du auch für diesen Zeitraum die Beiträge? Oder lebt für diesen Zeitraum die freiw. Kv. wieder auf, sodass die Beiträge nicht zu erstatten sind?

Ich glaube, dass der Poster dies damit gemeint hat.

Dies Spielchen kann man zig mal wiederholen!
Zuletzt geändert von Rossi am 22.05.2013, 23:14, insgesamt 1-mal geändert.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 22.05.2013, 23:12

freiwillig hat geschrieben:@Cauderna ... vielen Dank

@all : Verstehe ich das richtig ? ( Es geht um einen "Altersrentner")

1.
Wenn ein freiwilliges Mitglied der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, endet die freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR.

"KVdR" ist der Begriff für die Pflichtmitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine "freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR" gibt es nicht. Du bist freiwillig versichertes Mitglied, das zufällig Rentner ist. Das hat mit der KVdR nichts zu tun.

Und: ja, die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung.


2.
Zur Bestimmung des Beitrages des nun pflichtversicherten Rentners werden zwei Einkunftsarten herangezogen:
Einmal das Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dabei "teilen" sich Arbeitgeber und Rentner den resultierenden Beitrag.
ja.
Daneben wird aber auch die Rente "verbeitragt".
ja
Den resultierende Betrag trägt der Rentner allein - ohne den sonst üblichen Zuschuss.
nein. Die Krankenkasse hat eine elektronische Meldung an den Rentenversicherungsträger abzusetzen, dass du nun Pflichtmitglied bist. Während der Pflichtmitgliedschaft wird dein Beitragsanteil (8,2%) direkt von der Rente abgezogen und an die Kasse abgeführt. An Stelle des bisherigen Zuschuss zahlt die RV ihren Beitragsanteil von 7,3% ebenfalls direkt an die Kasse.

3.
Arbeitet der Rentner nun unregelmäßig (mit Unterbrechungen) kann er den nachgehenden Leistungsanspruch nach den allgemeinen Regeln nutzen.
ja
( Der Gegensatz wäre ein unverzüglicher Rückfall in die vorab bestehende freiwilige Mitgliedschaft )

4.
Nach Beendigung der Pflichtversicherung ( z.B. durch endgültige Aufgabe der Beschäftigung) steht dem Rentner der Rückweg in die freiwillige Versicherung nur nach den "Jedermannsregeln" (Vorversicherungszeiten) offen.
ja.

( Oder besteht die "alte" freiwillige Mitgliedschaft in irgendeiner Form ruhend, um dann am Ende der Pflichtversicherung wie von selbst wieder aufzuleben ?)
nein.

Ich freue mich über jede Antwort, Danke

Rossi
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Beitrag von Rossi » 22.05.2013, 23:28

Okay Swantje, Dein Posting ist sehr überzeugend.

Zitat:
( Oder besteht die "alte" freiwillige Mitgliedschaft in irgendeiner Form ruhend, um dann am Ende der Pflichtversicherung wie von selbst wieder aufzuleben ?)
nein.


Sehe ich auch so; die freiw. Kv. besteht nicht fort, denn dafür hätte man explizit einen Beitritt erklären müssen.

Aber wie sieht die Praxis aus?

Asche auf mein Haupt, so einen Fall habe ich leider in meiner Praxis auch schon gehabt. Das sog. Spielchen rein in die Kartoffeln und raus in die Kartoffeln.

Ich habe dann mit einem Sachgebietsleiter der Kasse gesprochen. Er vertrat die Auffassung, dass hier die Widereinetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X zum Tragen kommt.

Mein Ergebnis zu dieser Auffassung lasse ich zunächst mal offen.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 23.05.2013, 00:29

Rossi hat geschrieben: Aber wie sieht die Praxis aus?
Na genau wie du's beschrieben hast: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln.
Rossi hat geschrieben: Ich habe dann mit einem Sachgebietsleiter der Kasse gesprochen. Er vertrat die Auffassung, dass hier die Widereinetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X zum Tragen kommt.
???
Was soll denn § 27 SGB X damit zu tun haben?! Dafür müsste "jemand gehindert gewesen sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten". Welche Frist soll das sein? Und dieser jemand müsste die Wiedereinsetzung auch noch beantragen. Ohne Antrag läuft da gar nichts.

Die Rechtslage ist simpel. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Beginn der Pflichtversicherung (191 Nr. 2 SGB V). Nach Ende der Pflichtversicherung besteht ein Beitrittsrecht zu einer neuen freiwilligen Mitgliedschaft, wenn die VVZ erfüllt ist. Automatisch passiert aber nichts. Der (neue) Beitritt ist zwingend schriftlich zu erklären (188 Abs. 3 SGB V). Wenn die Lücke zwischen 2 Beschäftigungen größer wird als 1 Monat und kein freiwilliger Beitritt erklärt wird, tritt Versicherungspflicht nach 5/1/13 SGB V ein. Alles andere ist Verwaltungsstandrecht.

Gruß
Swantje

broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.05.2013, 08:01

Der Swantje ist nichts hinzuzufügen. Genau so läuft das Ganze.

Bei solchen Fällen freut sich jeder. Die Kasse darf laufend das KVdR Meldeverfahren ändern und überwachen, die RV darf mit den Datensätzen nicht durcheinander kommen und ständig die Rentenbescheide berichtigen (mal Beitragszuschuss auszahlen, mal Pflichtbeiträge abführen) und der Versicherte bekommt laufend rückwirkend Änderungsmitteilungen und versteht meistens die Welt nicht mehr. :x

Schön wird es noch, wenn Beschäftigungen ab und zu über JAE ausgeübt werden. Dann darf der Versicherte auch noch zusätzlich zum normalen Beitrag den Beitragszuschuss der RV extra an die Kasse zahlen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.05.2013, 08:24

Jooh, sehe ich auch so.

D.h. in dem o. a. Zeitraum sind die Beiträge (freiw. Kv.) in der Zeit vom 01.03.2013 - 09.05.2013 zu erstatten.

Die Rente wird hingegen nur für den Zeitraum 01.03.2013 - 15.04.2013 beitragspflichtig (10,25 % Abzug ).

Für die Zeit vom 16.04.2013 - 09.05.2013 gibt es natürlich auch keinen Beitragszuschuss von der DRV.

Ohne schriftlichen Beitritt zur freiw. Kv. lebt nix auf.

Na ja, diese Fälle (rein und raus in die Kartoffeln)! Ich hatte allerdings die Auskunft von dem Sachgebietsleiter erhalten, dass die bisherige freiw. Kv. über § 27 SGB X wieder auflebt, was sich nachher jedoch dann anders herausstelte.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 23.05.2013, 13:07

Vielen Dank an alle (und Swantje) für die Diskussion und die resultierende plausible Klärung.
Danke

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