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Frage:Als student zurückwechseln in Privatversicherung

Verfasst: 16.05.2013, 12:11
von focus1309
Ich habe mich, nachdem ich mit einem Studienabschluss aus dem Ausland keinen Job gefunden habe, in Deutschland an einer Uni für ein Zweitstudium eingeschrieben, um die Zeit sinnvoll zu überbrücken. Da ich über meine Eltern privat versichert war, habe ich mir hierzu eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass ich von der Versicherungspflicht befreit bin.

Schließlich habe ich doch noch kurzfristig ein Angebot für ein Praktikum mit Aussicht auf Übernahme angenommen. Der Arbeitgeber hat mich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, ich habe eine Festanstellung bekommen und bei der Privaten gekündigt.

Das ganze ist über einen relativ kurzen Zeitraum passiert (ich war knapp 2 Wochen in Festanstellung), so dass ich immer noch als Student eingeschrieben bin. Jetzt habe ich von der gesetzlichen Versicherung die Nachricht, dass ich abgemeldet wurde, weil ich als Student von der Versicherungspflicht befreit bin.

Muss ich jetzt in die Privatversicherung zurückwechseln oder habe ich andere Möglichkeiten?

Verfasst: 16.05.2013, 13:18
von amerin
Student+befreit -> PKV wieder zuzuordnen.
Oder Studium abbrechen, neues Studium beginnen und sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wieder versicherungspflichtig in der GKV angestellt werden geht natürlich auch.

Verfasst: 16.05.2013, 14:18
von focus1309
Ist das wirklich möglich das Studium abzubrechen und ein neues anzufangen, ohne sich zwischenzeitlich wieder privat zu versichern zu müssen? Immerhin hat mich die gesetzliche ja quasi schon abgeleht/abgemeldet, d.h. wenn ich mich ab morgen exmatrikuliere, war ich ja schon letzte woche nicht mehr richtig versichert -> müsste mich also für den zeitraum privat nachversichern, mit gesundheitstest und allem drum und dran.

Wenn ich mich darum bemühe versicherungspflichtig in der GKV angestellt zu werden (zb. durch praktikum) müsste ich mich dann trotzdem für die letzten vier wochen "als student" privat nachversichern lassen?

Verfasst: 16.05.2013, 16:50
von amerin
Ja, du musst aktuell die PKV nutzen oder du bist nicht versichert und musst dann bei Wiederaufnahme einer Versicherung, egal ob PKV oder GKV "einfach" nachzahlen. ;)
§5 IX SGB V:
"Endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. [...] Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. [...] Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."

haufe.de/personal/entgelt/studenten-kv-befreiung-wirkt-nicht-auf-weiteren-studiengang_78_130138.html

Verfasst: 16.05.2013, 17:27
von focus1309
Danke schonmal.

Ich habe von der PKV ein Angebot zu deutlich höheren Tarifbedingungen + Risikoprüfung bekommen. Ist das in Ordnung?

Ich denke muss mir die Paragraphen zur Erfüllung der Vorversicherungszeit noch mal genauer anschauen, den hab ich nicht ganz verstanden. Ich lass mir das Angebot erstmal schriftlich zukommen.

Wie genau würde das Nachzahlen funktionieren, zum "normalen" Tarif?

Verfasst: 16.05.2013, 18:58
von GerneKrankenVersichert
focus1309 hat geschrieben:Danke schonmal.

Ich habe von der PKV ein Angebot zu deutlich höheren Tarifbedingungen + Risikoprüfung bekommen. Ist das in Ordnung?
Wenn du bereits 5 Jahre dort versichert warst, nicht.
§ 5 Abs. 9 SGB V

Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben...