Hm, ich glaube hier passt etwas nicht - PV-Profi.
Zitat:
Bei der PBeaKK kann, wegen Pflicht zur Versicherung der Vertrag nicht enden, weil eine Folgeversicherungsbescheinung vorgelegt werden muss!
Sicherlich gibt es eine Pflicht zur Versicherung. Diese ist in § 193 Abs. 3 VVG geregelt. Und dann gibt es auch die bindende Verpflichtung, dass kein Vertrag vom Vertragsnehmer beendet werden kann, wenn keine Folgeversicheurng nachgewiesen wird. Dies finden wir in § 205 Abs. 6 VVG. Das Gegenstück dazu (Beendigung durch Versicherer), finden wir in § 206 Abs. 1 VVG.
Das Problem ist aber, dass die Postbeamtenkrankenkasse nicht dem VVG unterliegt. Denn die PostbeaK ist keine private Krankenversicherung im Sinne des VVG. Dies sollte auch durch § 1 Abs. 3 Nr. 4a VAG deutlich werden.
Zitat:
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse
Die Postbeak ist eine Sozialeinrichtung für besondere Personengruppen; sie ist kein Versicherungsunternehmen.
Jenes geht aus den in diesem Thread verlinkten Urteile sehr gut hervor.
Damit können wir - nach meiner bescheidenen Auffassung - diesen Gedankenansatz knicken. Ich bin mir dort ziemlich sicher. Aber Asche auf mein Haupt; Du musst nicht weiter im VVG lesen. Dies lenkt dich in die falsche Richtung.
Nehmen wir mal an, dass die Ehefrau vor der Heirat in der GKV war. Dann ist sie im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
"zuletzt" gesetzlich versichert gewesen. Damit landet sie wieder in der GKV
"kraft Gesetz" nach der Scheidung.
Diese Versicherungspflicht
"kraft Gesetz" verhindert gleichzeitig die freiwillige Aufnahme in der Postbeak.
Du hast es doch selber oben eingstellt.
Zitat:
2. Gesetzliche Krankenversicherung
Wer vor der Mitversicherung bei seinem geschiedenen Ehepartner ... nicht
oder in einer gesetzlichen Krankenkasse ...
versichert war, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse Ansprechpartner.
Eine Mitgliedschaft bei der PBeaKK scheidet dann aus.
Diese Info deckt sich auch mit der Satzungsregelung der PostbeaK
Guckst Du hier:
http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... ung_85.pdf
Zitat § 20 Abs. 5 der Satzung
(5) Haben rechtskräftig geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten keinen eigenen Beihilfeanspruch,
können sie ihre bisherige Mitversicherung als eigene Mitgliedschaft in der Gruppe E fortsetzen. ..
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gruppe E ist, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und kein anderweitiger Anspruch auf Heilbehandlung bestehen.
Der Antrag auf Fortsetzung muss spätestens 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Postbeamtenkrankenkasse eingehen.
Da die Versicherungspflicht in der GKV
"kraft" Gesetz entsteht, scheidet die freiwillige Aufnahme in der PostbeaK schon mal aus. Ferner besteht hier eine absolute freiwillige Frist von 3 Monaten. Wenn man diese Frist verstreichen lässt, ist eh Feierabend.
Wenn die PostbeaK natürlich diese Satzungsregelung sehr großzügig auslegt und der geschiedenen Mutter dennoch frewillig die Mitgliedschaft anbietet, dann hat die Mutter natürlich
"einen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" und es entsteht keine Versicherungspflicht in der GKV.
Allerdings musst Du beachten, dass die PostbeaK ein sog. Schrumpfverein ist. Irgendwann wird der Laden dicht gemacht, weil es keine Mitglieder mehr gibt. Denn bei der Post werden keine neuen Beamten mehr eingestellt.
Nichts anderes gilt, wenn die Mutter vor der PostbeaK weder gesetzlich noch privat versichert war bzw. in ihrem Leben überhaupt noch keinen Berührungspunkt zur GKV oder PKV hatte. Denn dann gehört die Mutter zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, es sei denn dass die Mutter selbständig war oder zum Personenkreis der Versicherungsfreien (§ 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) gehört. Es kommt hier auf den Status der Mutter an und nicht auf den Status des bisherigen Ehemannes.
Dies haben wir doch auch schon ziemlich ausführlich in einem anderen Fall diskutiert (Kind von privat versicherten Eltern). Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.
Dieser Fall ist sehr interessant.
Vor allen Dingen, falls die Mutter bereits vor der Scheidung ALG II erhält oder einen an sich sv-pflichtigen Job aufnimmt. Denn dann kommt eine ganz andere gesetziche Normenkette zum tragen und das Ergebnis sind ganz anders aus. Hier wäre dann nämlich der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V zu beachten.